Hallo, Onkelroman!
Ich habe keine Erfahrung mit einzelnen Show-Laser-Systemen. Stattdessen habe ich viele Anlagen geprüft und auch Labormessungen durchgeführt. Von welchem Hersteller und Typ die waren, ist mir im Grunde gleichgültig. Die meisten Geräte waren Eigenbau oder eigene Änderungen. Wichtig ist zunächst die Nennleistung 1W. Wenn es sich um ein käufliches Produkt handelt, dann muss dieses klassifiziert (Laserklasse 4) sein und alle vorgeschriebenen, herstellerseitigen Sicherheitsmaßnahmen aufweisen, als da sind: Fernwirkungsanschluss (Interlock Schaltkreis), Rückmeldung für Strahlüberwachung (Safety), stabiles Gehäuse, alle elektrischen Sicherheiten, fehlersicherer Shutter (ebenfalls im Interlock Schaltkreis), Schlüsselschalter, korrekte Beschilderung (siehe BGV B2 in Verbindung mit BGI 832 wg. der neuen Laserklassen und DIN EN 60825-1 oder VDE0837-1).
T1. Ja, die maximal zugängliche Bestrahlung muss eingehalten werden, wenn man ins Publikum lasert. Dabei muss die Sicherheit auch bei Auftreten eines Fehlers der Anlage noch gewährleistet sein. Dieser Nachweis ist der schwierigste Teil.
onkelroman hat geschrieben:T2. alles, was drüber geht, darf erst 2,70m über dem boden ("der höchsten begehbaren fläche") passieren, da isses dann wurscht, da kann ich auch mit voller leistung und stehenden beams rumleuchten (indoor), es muss aber sichergestellt sein, dass sich dort weder reflektierende noch endzündbare gegenstände befinden.
Genauer gesagt: Jede Strahlung, deren Strahldichte die MZB überschreitet, definiert einen Laserbereich. Im Laserbereich dürfen sich nur eingewiesene Personen aufhalten und nur, wenn dies unumgänglich ist. Publikum gehört nicht dazu. Folglich muss der Laserbereich (z.B. die Bühne) sorgfältig abgeschrankt sein. Ab einer Höhe von 2,7 m geht die Norm DIN 56912 davon aus, dass im Normalfall dort niemand hinlangen kann. Also darf der Bereich oberhalb von 2,7 m ein Laserbereich sein.
Bei spiegelnd reflektierenden Gegenständen besteht die Gefahr, dass gefährliche Strahlung aus dem Laserbereich ins Publikum gelenkt wird, so als wirke der Strahl direkt ein.
T3.: Ja, Du willst immerhin mit gefährlichen Arbeitsmitteln vor Publikum arbeiten.
T4. Ja.
onkelroman hat geschrieben: T5. am besten mach ich einen lsb-schein, dann weiss ich noch genauer über die gegebenheiten bescheid und das ordnungsamt ist auch zufriedener. ausserdem ist das ja auch vorgeschrieben bei dieser laserklasse.
Nochmals der Hinweis: Vorgeschrieben ist der Laserschutzbeauftragte für das Unternehmen bei Einrichtung und Inbetriebnahme einer Lasereinrichtung. Danach kann die Anlage durch eingewiesenes Personal bedient werden. Die öffentliche Vorführung ist genehmigungspflichtig. Dabei wird in der Regel die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Laserprüfstelle verlangt.
onkelroman hat geschrieben: T6. ist der laser selber abgesegnet, muss ich dann jede einzelne veranstaltung bei den dafür zuständigen behörden anmelden. ich muss denen glaubhaft machen, dass die mzb stimmt und dass ich mit höherer leistung nur ÜBERS publikum gehe, wenn überhaupt.
Wie gesagt: Jede öffentliche Vorführung muss einzeln genehmigt werden. Es kann natürlich sein, dass die Behörden die Anlage durchwinken, weil sie bereits bekannt ist. Aber bis dahin kommst Du nur mit einem Sachverständigen(gutachten) (= Unbedenklichkeitsbescheinigung) weiter – siehe
T7.
onkelroman hat geschrieben: T8. wenn man bei einem laser einen sicherheitsabstand einhalten muss (beim spooky zb 24m), dann ist das deswegen, weil dann aufgrund der divergenz der stahl nicht mehr so "dünn" ist, und damit nicht so großen schaden anrichten kann.
Ja.
onkelroman hat geschrieben:F1. wie finde ich die mzb heraus, ohne jedes einzelne meiner 2399125,7 (grob geschätzt) gescannten bilder, figuren, scenes und chaser zu berechnen? gibts dafür nicht irgendne software, die schon vorher mal bei mamba schaut, ob alles ok ist?
… indem Du den schlimmsten Fall (worst case) untersuchst: langsamste Bewegung, blauer Strahl (niedrigster MZB), geringste Aufweitung, kleinster Abstand.
onkelroman hat geschrieben: F2. wie wahrscheinlich ist es, dass die behören sagen "passt scho"? ich hab ein einziges gerät und das ist kompakt, wie es so schön heisst, also keine raumspiegel o.ä.
Erst mal: gar nicht. Die öffentliche Vorführung ist immer genehmigungspflichtig unter Vorlage einer sachverständigen Abnahme (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Nur bei wiederholter Einholung der Genehmigung kann die Behörde "durchwinken" (s. o.), weil die erstmalige Anmeldung bei dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz bereits durchgeführt wurde (bei ersten Mal).
onkelroman hat geschrieben:F3. man (muss) unbedingt ein sicherheitskonzept aufstellen (), um die behörden vom sicheren ablauf der show zu überzeugen. aber nirgendwo steht, was das überhaupt ist und wie das geht. muss ich dann die show selbst aufmalen und aufzählen, was für lustige figuren da kommen und wie schnell die sich bewegen und dass da wirklich gar nichts passieren kann, weil ich an alles gedacht habe?
Du hast oben selbst geschrieben, dass Du die MZB feststellen musst. Richtig! Folglich musst Du für eine Veranstaltung doch festlegen, welche Strahlung wohin geht, mit welcher Häufigkeit und Aufweitung. Diese Festlegung wird hinsichtlich der MZB geprüft und stellt somit das Herzstück des Sicherheitskonzeptes dar. Dazu kommen noch Erläuterungen zur Strahlüberwachung. Eine Checkliste, was wir alles prüfen, findest Du auf meiner Homepage (
http://www.lasersafe.de ). Zu den einzelnen Punkten sollte jeweils ein Satz stehen, wie dieser Punkt "erledigt" wird.
Zu
F4. habe ich keine Ahnung. Bitte den Hersteller fragen. Ohne Notaus oder ohne Strahlüberwachung sind solche Anlagen nicht genehmigungsfähig und damit kommerziell nutzlos.
onkelroman hat geschrieben: F5. "safety" ist doch die überwachung des strahls für den fall eines fehlers
Nur bedingt! (siehe folgende Antwort).
Zu
F6.: Grundsätzlich funktionieren die meisten Safeties auf Softwarebasis, stellen aber in dieser Form nur einen Betriebsfall dar, der das Versagen einer Komponente, insbesondere der Software selbst, nicht ausschließt. Es muss deshalb gewährleistet sein, dass, sollte die Software hängen bleiben, die Anlage innerhalb 100ms strahlungslos geschaltet wird.
F7. Laser Schutzbrille bei Weißlicht oder RGB Lasern
Natürlich sind in diesen Fällen Schutzbrillen sinnlos. Die persönliche Schutzausrüstung ist auch gar nicht notwendig und deshalb auch keine unbedingte Forderung der Norm. Es kommt auch darauf an, sich "sicher zu verhalten". Die einfachste Methode ist, immer nur in Strahlrichtung zu blicken. Dies setzt allerdings voraus, dass man vorher spiegelnde Gegenstände abgedeckt hat. Und vor allem: keine Hast und keine für die übrigen Beobachter überraschenden Vorgänge starten!