Abnahme - einmalig möglich
Moderator: ekkard
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Abnahme - einmalig möglich
Auf unsere Anfrage hin teilt uns (TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg) die Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW dem Sinne nach Folgendes mit:
Unter ganz spezifischen Voraussetzung ist bei "kompakten und geprüften Anlagen", die zudem von einem Laserschutzbeauftragten in Betrieb genommen werden, die Unbedenklichkeitsbescheinigung für jede Veranstaltung entbehrlich. Wichtig ist der Nachsatz, dass die örtlichen Behörden dem zustimmen.
Wer mehr wissen will oder muss, ruft bitte bei uns in Köln an, Tel.: 0221 806 1657.
Unter ganz spezifischen Voraussetzung ist bei "kompakten und geprüften Anlagen", die zudem von einem Laserschutzbeauftragten in Betrieb genommen werden, die Unbedenklichkeitsbescheinigung für jede Veranstaltung entbehrlich. Wichtig ist der Nachsatz, dass die örtlichen Behörden dem zustimmen.
Wer mehr wissen will oder muss, ruft bitte bei uns in Köln an, Tel.: 0221 806 1657.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard
Re: Abnahme - einmalig möglich
Hallo zusammen!
Ich habe einfach mal anhand meiner Zulassung die Bedingungen für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zusammengestellt. Diese gelten erstmal als Anhaltspunkte und können je nach abnehmendem TÜV-Prüfer noch variieren.
Gefordert werden:
1.LSB
2.keine Basteleien auf der Bank, nur "vernünftiges Equipment" (kein MOT-kram)
3.sicherer und brandunempfindelicher Aufbau
4.NOTAUS durch Strahlshutter gemäß DIN 56912
5.aktive Bewegungsüberwachung der Scanner (Scansafety)
6.Blenden für Strahlung die die MSB überschreiten (falls Raumspiegel vorhanden)
7.Hauptschalter (abschließbar)
8.Warnleuchte (Emissionsanzeige des Laser)
9.Warnhinweise vorn auf der Bank (gelbes Laserdreieck mit Klassenschild gemäß VDE 0837)
10.Laserabschaltung bei Kühlungsausfall für Brandschutz (bei ALC vorhanden)
Das wären so die wichtigsten Dinge zur Anlage selber, dazu kommen dann noch die Auflagen vom TÜV, die hier schon bekannt sein sollten, wie:
1. Emissionshöhe 2.7m über begehbaren Flächen
2. Mindestabstand 3m zum Publikum (kann von Anlage zu Anlage variieren)
3. vagabundierende Strahlung wird durch Blenden abgefangen
4. Bedienung nur durch eingewiesenes Personal, Anwesenheit des LSB
5. standsicherer Aufbau
Wenn diese Auflagen eingehalten werden, werden vom TÜV-Prüfer noch Messungen im aktiven Zustand durchgeführt und wenn diese den zulässigen Werten entsprechen, kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden.
Ich denke, daß Ich das Wichtigste aufgeführt habe, sollte noch etwas fehlen, bitte kurz anmerken, Danke!
MfG Henrik
Höhe der Anlage war nicht korrekt angegeben
Ich habe einfach mal anhand meiner Zulassung die Bedingungen für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zusammengestellt. Diese gelten erstmal als Anhaltspunkte und können je nach abnehmendem TÜV-Prüfer noch variieren.
Gefordert werden:
1.LSB
2.keine Basteleien auf der Bank, nur "vernünftiges Equipment" (kein MOT-kram)
3.sicherer und brandunempfindelicher Aufbau
4.NOTAUS durch Strahlshutter gemäß DIN 56912
5.aktive Bewegungsüberwachung der Scanner (Scansafety)
6.Blenden für Strahlung die die MSB überschreiten (falls Raumspiegel vorhanden)
7.Hauptschalter (abschließbar)
8.Warnleuchte (Emissionsanzeige des Laser)
9.Warnhinweise vorn auf der Bank (gelbes Laserdreieck mit Klassenschild gemäß VDE 0837)
10.Laserabschaltung bei Kühlungsausfall für Brandschutz (bei ALC vorhanden)
Das wären so die wichtigsten Dinge zur Anlage selber, dazu kommen dann noch die Auflagen vom TÜV, die hier schon bekannt sein sollten, wie:
1. Emissionshöhe 2.7m über begehbaren Flächen
2. Mindestabstand 3m zum Publikum (kann von Anlage zu Anlage variieren)
3. vagabundierende Strahlung wird durch Blenden abgefangen
4. Bedienung nur durch eingewiesenes Personal, Anwesenheit des LSB
5. standsicherer Aufbau
Wenn diese Auflagen eingehalten werden, werden vom TÜV-Prüfer noch Messungen im aktiven Zustand durchgeführt und wenn diese den zulässigen Werten entsprechen, kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden.
Ich denke, daß Ich das Wichtigste aufgeführt habe, sollte noch etwas fehlen, bitte kurz anmerken, Danke!
MfG Henrik
Höhe der Anlage war nicht korrekt angegeben
Für meine Zukunft sehe Ich weiß 

Re: Abnahme - einmalig möglich
1. Emissionshöhe 2.5m über begehbaren Flächen
Es sind 2,7m
Gruß
John
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Re: Abnahme - einmalig möglich
Mal ne frage mit den 2,7 Metern. Sind es immer 2,7 Meter ? Oder kann es in Diskotheken auch weniger als 2,7M sein ? Ich bin der Meinung, dass ich in der Disko "Ziegelei" mit meiner Hand ans Lobo Gehäuse komme. Ist das eigentlich schon ne Sicherheits-verletzung?
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Re: Abnahme - einmalig möglich
An der Stelle hätt ich mal ne Frage zu "begehbare Flächen -
Was zählt da igentlich dazu ?
- Stehtische, die im Raum rumstehen ?
- Normale Tische (da tanzt ja auch schonmal nen betrunkener drauf rum) ?
- Sockel, auf denen die Mädels immer so schön mit dem Hintern wackeln ?
Jemand ne Idee ?
Gruß
Achim
Was zählt da igentlich dazu ?
- Stehtische, die im Raum rumstehen ?
- Normale Tische (da tanzt ja auch schonmal nen betrunkener drauf rum) ?
- Sockel, auf denen die Mädels immer so schön mit dem Hintern wackeln ?
Jemand ne Idee ?
Gruß
Achim
- ekkard
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Re: Abnahme - einmalig möglich
@Henrik: Zunächst einmal vielen Dank für die Darstellung der Prüfpunkte. Allerdings geht die Sache viel weiter. Die Anlage muss "kompakt" und geprüft sein.
Anlagen mit sicherheitsrelevanten, optischen Komponenten im Raum oder an den Wänden fallen nicht unter "kompakte Anlagen" genauso wenig, wie leistungsstarke Anlagen im Freien.
Ferner muss ein Sicherheitskonzept dabei sein. Der LSB braucht andererseits nur die Anlage "in Betrieb zu nehmen". Er/sie übernimmt die volle Verantwortung für den sicheren Betrieb - übrigens ganz nach den Statuten der BGen.
@Achim
Tische, Barhocker, Kisten oder sonstige einzeln stehende Gegenstände gehören nicht dazu.
Der Not-Aus ist definitiv zu betätigen, wenn jemand auf einen derartigen Gegenstand klettert und z.B. mit einem blanken Gegenstand oder Spiegel versucht, die Strahlung auszukoppeln.
Anlagen mit sicherheitsrelevanten, optischen Komponenten im Raum oder an den Wänden fallen nicht unter "kompakte Anlagen" genauso wenig, wie leistungsstarke Anlagen im Freien.
Ferner muss ein Sicherheitskonzept dabei sein. Der LSB braucht andererseits nur die Anlage "in Betrieb zu nehmen". Er/sie übernimmt die volle Verantwortung für den sicheren Betrieb - übrigens ganz nach den Statuten der BGen.
@Achim
"Begehbare Flächen" ist ein Terminus technikus für den Fußboden, über dem die Strahlen verlaufen. Das kann der normale Boden sein, aber auch eine Empore, eine Bühne, ein Podest.An der Stelle hätt ich mal ne Frage zu "begehbare Flächen -
Was zählt da igentlich dazu ?
- Stehtische, die im Raum rumstehen ?
- Normale Tische (da tanzt ja auch schonmal nen betrunkener drauf rum) ?
- Sockel, auf denen die Mädels immer so schön mit dem Hintern wackeln ?
Jemand ne Idee ?
Gruß
Achim
Tische, Barhocker, Kisten oder sonstige einzeln stehende Gegenstände gehören nicht dazu.
Der Not-Aus ist definitiv zu betätigen, wenn jemand auf einen derartigen Gegenstand klettert und z.B. mit einem blanken Gegenstand oder Spiegel versucht, die Strahlung auszukoppeln.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard
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Re: Abnahme - einmalig möglich
Die Anlage muss "kompakt" und geprüft sein.
Bas bedeutet in dem Fall geprüft. Ich vermute mal, daß hier die "Gerneralabnahme" mit gemeint ist ?
Anlagen mit sicherheitsrelevanten, optischen Komponenten im Raum oder an den Wänden fallen nicht unter "kompakte Anlagen"
Heißt, daß Raumspiegel und externe reflektierende Gratings nicht erlaubt sind ?
also unterm Strich strahl's aus der Bank und reflektiert nirgends mehr, wenn ich das richtig interpretiere... - oder lieg ich falsch ?
Gruß
Achim
- random
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Re: Abnahme - einmalig möglich
...und "kompakt" bedeutet in diesem Fall wohl auch, dass nach der Abnahme !!nichts!! mehr verändert werden darf ?
Bzw. dass dann die Abnahme erlischt ?
Greetz,
thorsten
Bzw. dass dann die Abnahme erlischt ?
Greetz,
thorsten
Grün ist blauer als Rot...
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Re: Abnahme - einmalig möglich
Halli Hallo
Das darfst du mal mit 100%iger Sicherheit annehmen!
Hatschi
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Hatschi
- ekkard
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Re: Abnahme - einmalig möglich
Damit ist eine Laborabnahme gemeint. Diese kann bei uns (oder einer anderen akkreditierten Laser-Prüfstelle) im Labor oder beim Kunden in dessen Geschäftsräumen stattfinden. Billiger ist es, die Anlage ins Labor des Prüfers zu schaffen, was bei kompakten Anlagen kein nennenswertes Problem sein dürfte.Ich vermute mal, daß hier die "Gerneralabnahme" mit gemeint ist?
Ich hatte geschrieben:
> Anlagen mit sicherheitsrelevanten, optischen Komponenten im Raum oder an
> den Wänden fallen nicht unter "kompakte Anlagen"
Nein, da liegst Du richtig. Alle Effekte "aus der Bank" mit ihren Blenden und sonstigen Sicherheitseinrichtungen sind möglich und prüfbar. Komponenten im Raum können nur dann einmalig geprüft werden, wenn die Gesamtanlage fest ("für immer") installiert ist. Ab- und Wiederaufbau stellen in diesem Fall die vormaligen Prüfergebnisse in Frage.Heißt, daß Raumspiegel und externe reflektierende Gratings nicht erlaubt sind ?
also unterm Strich strahl's aus der Bank und reflektiert nirgends mehr, wenn ich das richtig interpretiere... - oder lieg ich falsch ?
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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