Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

Moderator: ekkard

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karlsson
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Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von karlsson » Mo 14 MĂ€r, 2016 2:13 am

Hallo,

ich habe jetzt mehrmals recherchiert und bin trotzdem leider nicht auf eine Antwort fĂŒr meine Frage gestoßen, deswegen frage ich jetzt doch:

Ich bin als Mobiler DJ unterwegs und habe in letzter Zeit oft diese All-In-One Laser gesehen (etwa der JB Systems Invader).
Jetzt ist meine Frage, was ich alles tun muss, um ein solches GerÀt mobil bei Geburtstagen und anderen Feiern betreiben zu können.
Liege ich richtig in der Annahme, dass ein Schein zum LSB nicht reicht?
Ist es richtig, dass ich fĂŒr jede Feier, eine neue Abnahme durch den TÜV vornehmen muss oder reicht es, dass ich durch meine Ausbildung zum LSB die Ahnung habe, diesen Laser richtig zu betreiben (2,7 Meter Höhe, etc.)?

Ich bin etwas irritiert, weil mittlerweile jeder dritte ein solches GerÀt betreibt.

Vielen Dank fĂŒr Antworten :)

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guido
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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von guido » Mo 14 MĂ€r, 2016 5:13 am

Hallo,

der Hersteller selber hat in das GerÀt so viel Vertrauen das er sogar keine Strahlen unterhalb 3m haben möchte, auch nicht ins
Publikum. Siehe http://www.musikbock.de/download/JB%20S ... eitung.pdf
Auch der Rest liest sich fĂŒr Sachkundige eher "komisch"...

@Karlson, Wichtig: Nicht Montage >2.70m sondern keine Strahlen unterhalb dieser Höhe. In der Praxis kaum machbar.

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Sheep
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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von Sheep » Mo 14 MĂ€r, 2016 8:09 am

Hallo
karlsson hat geschrieben:Ich bin etwas irritiert, weil mittlerweile jeder dritte ein solches GerÀt betreibt.
Nur weil jeder dritte ein solches GerÀt betreibt heisst das noch nicht, dass die GerÀte legal betrieben werden :wink:
Leider wissen viele gar nicht was die Folgen und die daraus resultierenden Konsequenzen sein können.

Gruss Sheep
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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von karlsson » Mo 14 MĂ€r, 2016 10:24 am

Danke bis hierhin. Aber muss ich den Laser denn nun, wenn ich ihn mobil einsetze, jedes mal abnehmen lassen?

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guido
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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von guido » Mo 14 MĂ€r, 2016 10:42 am

Hallo,

grundsÀtzlich: Der Besuch eines LSB Seminars befÀhigt dich nur dazu von einem Veranstalter zu Laserschutzbeauftragtem ernannt zu werden.

Deine Auftritte:
Der Betrieb solcher Laser sind anzuzeigen, einmal dem Ordnungsamt und wenn BG-versicherte Personen anwesend auch deren BG.
Dabei ist ein Sicherheitskonzept einzureichen ( Aufbauskizze, GefÀhrdungsbeurteilung usw. )
Du musst sicherstellen können das fĂŒr die Anwesenden keine Gefahr besteht.
Sowie Ordnungsamt als auch BG können eine TÜV Abnahme verlangen. Da die knapp 4-stellig kostet ist das wohl kaum ein Thema.
Stellst du aber sicher das sich keine Beams < 2.70m ĂŒberm höchstem begehbarem Punkt (= Tisch, Stuhl usw ) befinden können
bist du raus aus der Nummer. Das ist aber in kaum einer Location machbar.

Fazit: Wenn du es richtig machen willst wird's aufwendig und ggf. teuer, wenn du es mit einer Billig-Strahlenschleuder einfach so
machst und es passiert was zahlst du bis an dein Lebensende...

Final: Ob du eine TÜV Abnahme brauchst wird im Laufe der Anmeldung entschieden.

Lies dich bitte hier im Sicherheitsforum mal ein, BG Vorschriften: http://laserfreak.net/forum/viewtopic.php?f=2&t=49863

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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von karlsson » Mo 14 MĂ€r, 2016 11:01 am

Alles klar, danke, das hat meine Frage zu 100% beantwortet. Mein Fazit - zwar ein cooler Effekt, der aber praktisch nirgends eingesetzt werden kann.
Vielen Dank fĂŒr alle Antworten.

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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von JETS » Mo 14 MĂ€r, 2016 12:37 pm

Wenn Du professionell Veranstaltungen machst sollte eigentlich die Deckenhöhe der Halle ausreichend sein. Nur leuchte auf keinen Fall ins Publikum.
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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von Moschi » Mo 14 MĂ€r, 2016 10:40 pm

Da das GerĂ€t sicherlich keine Scanfail Schaltung besitzt, ist es somit fĂŒr Audience Scanning gar nicht zugelassen, damit ist der Hinweis mit den 2,7m in der Bedienungsanleitung absolut zuteffend.
Überhaupt ist der Kauf von Lasern ohne Scanfail Schaltung Geldverschwendung, da nicht flexibel einsetzbar (kein legales Audience Scanning).
Überhaupt macht Effektlicht und Laser (ab einer sinnvollen StĂ€rke) in einem GehĂ€use nicht viel Sinn.
Ich denke, dass 98% aller LasereinsĂ€tze auf kleinen bis mittleren VAs nicht angemeldet werden. Habe mitbekommen, dass im Raum Stuttgart der TĂŒv sogar bei 1800,00 liegen soll.

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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von JETS » Di 15 MĂ€r, 2016 8:11 am

Nicht anmelden ist ja fast schon grob fahrlĂ€ssig. Dann lieber anmelden und hoffen dass die Versicherung (wenn man eine abgeschlossen hat) das ĂŒbernimmt. Wenn man nĂ€mlich mal das Pech hat einem Jugendlichen ein Auge auszuschießen zahlt man bis am sein Lebensende. Also auf jeden Fall dringend empfehlenswert eine gute Versicherung abzuschließen. 1Mio Deckungssumme reicht bei PersonenschĂ€den nicht aus.
SchĂ€tze der TĂŒv Abnahmepreis hĂ€ngt auch stark von der VeranstaltungsgrĂ¶ĂŸe ab. Wenn das eine riesige Galaveranstaltung ist möchte der TĂŒv natĂŒrlich auch was abhaben, bei kleineren Familienfeiern hĂ€lt sich das aber eher im Rahmen.
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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von Moschi » Di 15 MĂ€r, 2016 8:35 pm

JETS hat geschrieben:Nicht anmelden ist ja fast schon grob fahrlÀssig.
Einspruch.
Wird eine Laseranlage sorgfĂ€ltig unter BerĂŒcksichtigung aller sicherheitsrelevanten Punkte von einer qaulifizierten Person errichtet und in Betrieb genommen aber nicht behördlich angemeldet, liegt zwar ein Gesetzesverstoss, aber nicht zwingend eine FahrlĂ€ssigkeit vor.
Erst recht, wenn die Behörde auf eine TÜV Abnahme verzichtet hat.
Die Sicherheit eine Laseranlage steht und fÀllt mit der Errichtung und Programmierung und hÀngt nicht zwingend von geschwÀrztem Papier ab.
Eine TÜV Abnahme hat insofern einen Sicherheitsgewinn, das ein zweites Augenpaar villeicht ĂŒbersehene MĂ€ngel entdeckt.

Wenn was passiert, wird die StA und Versicherung ohnehin ein Gutachten erstellen lassen. Die Versicherung interessiert nur, wieviel Bockmist Du bei der Errichtung gebaut hast und nicht fĂŒr das Vorhandensein einer behördliche Genehmigung und zahlt auch bei FahrlĂ€ssigeit, nicht jedoch bei bedingtem Vorsatz. (Aussage eines Veranstaltungs- Versicherungsmarklers).
JETS hat geschrieben:...und hoffen dass die Versicherung (wenn man eine abgeschlossen hat) das ĂŒbernimmt.
Ein Versicherungsschutz bewahrt im Erstfall vor Verlust meiner Existenz. Da gibt es fĂŒr mich kein "hoffen", "glauben", etc.
Da wird das Kleingedruckte sorgfÀltig gelesen, der Versicherungsschutz regelmÀssig kontrolliert und ggf. angepasst.
Ohne eine entsprechende Versicherung sollte man niemals veranstaltungstechnisch tÀtig werden.

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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von JETS » Mi 16 MĂ€r, 2016 11:09 am

...hast Du nicht angemeldet kann sich die Versicherung vor dem Regulieren drĂŒcken, dann bist du trotz Versicherung derjenige der zur Kasse gebeten wird.
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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von Moschi » Mi 16 MĂ€r, 2016 10:13 pm

Ich habe mal vor vielen Jahren miterlebt, als in einer Disco vom Pyrotechniker das BĂŒhnenfeuerwerk fehlerhaft aufgestellt wurde. Folge: beschĂ€digte LĂŒfung und hoher Vermögensschaden durch Veranstaltungsabbruch. Die Haftpflichtversicherung hat sich nicht an der fehlenden Anmeldung des Feuerwerkes beim Ordnungsamt gestört- weil der Unfall duch fehlerhafte Aufstelllung und eben nicht durch das Fehlen der Anmeldung passiert ist (Angabe des Sachbearbeiters). Schaden wurde von der Versicherung bezahlt.

Andererseits:
Bekanntlich zeigen Versicherungen ganz gerne eine erstaunliche KreativitÀt, die Schadensregulierung zu verweigern. So kann es nur von Vorteil sein, bei der Schadensmeldung eine ordnungsgemÀsse Anmeldung vorweisen zu können. :)

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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von karsten » Do 17 MĂ€r, 2016 1:14 pm

Wir hatten es auch schon, dass das Ordnungsamt auf das Gutachten verzichtet hat, aber dafĂŒr die Veranstaltungshaftpflicht darauf bestanden hat. Ob ein Gutachten gebraucht wird hĂ€ngt immer auch von den jeweiligen Sachbearbeitern ab - da hat man nur beschrĂ€nkt einfluss drauf...

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Re: Vorschriften fĂŒr mobile Laser

Beitrag von ekkard » Fr 03 Jun, 2016 10:32 pm

Es kommt auch darauf an, ob mehr in Richtung Optische Strahlen-Verordnung (OStrV) oder in die parallel geltende UVV Laserstrahlung gedacht wird, aus der das Anmeldeverfahren hervor geht.

Die OStrV wĂ€lzt die gesamte Verantwortung auf den Unternehmer (den Veranstalter) ab. Vor Einsatz eines Lasers muss dieser eine GefĂ€hrdungsanalyse durchfĂŒhren und die Regeln festlegen, wie der Laser sicher betrieben werden kann. Diese Unterlagen hat er vorzuhalten - sprich im Bedarfs- gar Schadenfall den Behörden und Versicherungen vorlegen.
Beim Anmeldeverfahren nach BGV B2 (UVV Laserstrahlung) ist es so, dass der Meldung (immer schon) ein Sicherheitskonzept beigefĂŒgt werden muss. Die Behörden entscheiden dann, ob noch ein SachverstĂ€ndigengutachten erforderlich ist. Offensichtlich unterscheiden sich die Verfahren hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Behörden aktiv werden. Nach OStrV wird praktisch aus der Vor- eine Nachsorge (bzw. keine Sorge, solange nichts passiert ist).
Mit freundlichen GrĂŒĂŸen
Ekkard

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