Hallo zusammen,
ohne mich einmischen zu wollen ( und es aber jetzt doch tue...!) ...
murmeljoe schreibt hier:(Zitat)
"ABER: Irgendwie fände ich es immer noch schön, wenn wenigstens bei Sicherheitsfragen die Aussagen mit Zahlen und fundiertem Fakten hinterlegt werden würden. Dann kann der Threatersteller auch etwas damit anfangen. (Ich sage hiermit ausdrücklich, dass ich nicht das Wissen in Frage stelle - mir fehlt nur die Erläuterung!)"
Ich finde er hat damit aus fachlicher Sicht auch recht - für eine genaue Beurteilung des Sicherheitsproblems sind da sehr viel mehr Daten gefragt... Leistung, Wellenlänge der zugänglichen Laserstrahlung ( hat Sushkin ja angegeben (!)

), Betriebsregime (CW oder Pulse), wenn Pulse dann Impulsdauer, Impulswiederholfrequenz ( -> Bestimmung des Tastverhältnisses ) sowie die Strahldaten wie Strahldurchmesser besser noch (falls möglich) Divergenzwinkel und Strahltaille usw...
Aber : Ich glaube nicht dass es darum hier geht ... sondern die Frage war:(Zitat)
" wenn ich dem Unternehmen versichern kann, dass nur ich Zugang zu dem Laser habe und ich den ausschließlich mit 0,3 W betreibe, reicht dann nicht auch eine LB5 Schutzbrille aus und würde bei einem Unfall dann der Laserschutzbeauftragte zur Rechenschaft gezogen werden? Oder muss das Unternehmen bei der Auswahl der geeigneten Schutzbrille immer vom worst case ausgehen?"
Ich denke doch die Frage ist nicht ob die Laserschutzbrille hier für den "worst case" ausreicht ( aus den hier von meinen Vorrednern vorgetragenen Rechnung sowie auch bei Sushkin im Unternehmen ist klar dass die Brille für 2 Watt cw-Leistung
nicht ausreicht...!)
sondernob er mit seiner Schutzbrille einer niedrigen Schutzstufe bei reduzierter Leistung von 300mW arbeiten kann (wofür die Brille ja ausreicht)... und/oder ob der Unternehmer bzw. der von Ihm ernannte Laserschutzbeauftragte sich dabei
rechtlich in die Nesseln setzt, wenn er das zulässt, weil der Laser ja auch unter anderen Betriebsbedingungen höhere Strahlungsleistungen abgeben kann. Richtig? - Also eher ein rein rechtliches Problem...
Ich kann dazu nur folgendes sagen:
( War vor 20 Jahren mit meinem 50 mW He-Ne- in der Uni von einem ähnlichen Problem betroffen, wollte auch lieber die leichtere und günstigere Justierbrille mit der ich den Lichtfleck noch erkennen kann anstatt der teuren, und vor allem schweren Vollschutzbrille die ich zur Verfügung gestellt bekam und durch die der Laserstrahl nicht mehr zu sehen ist... Das Justieren mit Hilfsmonitor empfand ich als Zumutung bei 50 mW... )
Aus rein rechtlicher Sicht ist die Berechnung der geeigneten Schutzbrille für einen Laser
mit für die Beurteilung gegebenen Daten ein Rückgriff auf bestimmte Normen- wie schon bereits von murmeljoe treffend ausgeführt.
Normen und dergleichen sind keine Gesetze sondern nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erarbeitete, sinnvolle Empfehlungen. Von bestimmten Normen auf die auch Gesetzestexte oder Vorschriften der BG zurückgreifen kann in der Praxis grundsätzlich abgewichen werden insbesondere dann, wenn die gesetzlich geforderte Sicherheit auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Dabei gilt in der Regel in der Praxis die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen von technisch ( Einhausung / Abgrenzung / Leistungsreduzierung etc.) der zugänglichen Strahlung über organisatorische Maßnahmen ( "Wer darf an dem Gerät arbeiten?" ... usw ) bis hin zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung ( hier : Schutzbrille einer geeigneten Schutzstufe )
@Sushkin:
Wenn aus der Sicht des Unternehmers technisch (z.B. durch einen fest eingebauten Filter o.ä. ) sichergestellt ist, daß nur mit 300 mW Leistung gearbeitet wird reicht die Schutzbrille als persönliche Schutzausrüstung ja aus - und das darf dann auch so sein, weil ein Unfall damit ausgeschlossen oder vernünftig voraussehbaren Bedingungen sehr unwahrscheinlich ist.
Aber nur unter der Bedingung wenn durch eine technische Maßnahme gesichert ist, daß im ungünstigsten Fall keine Strahlungsleistung über 300 mW ( oder der Leistung für die Deine Schutzbrille ausgelegt ist ) zugänglich ist - dann ist der Unternehmer auf der rechtlich sicheren Seite... meine ich.
Dann reicht Deine Schutzbrille mit der Schutzstufe 5 (LB5) aus... dann erreichen ja nur max. 3µW bei einem "Treffer" Deine Pupille...liegt im Bereich des Grenzwertes der Schutzklasse 1 dieser Wellenlänge...
Erst wenn z.B. dieses Filter entfernt wird ( z.B. bei Wartungsarbeiten an dem Gerät o.ä. ) sind Schutzbrillen mit höherer Schutzstufe erforderlich...
Ich habe damals auch meine Justierbrille benutzt - und durfte das auch machen, weil die Sicherheit ja so auch sichergestellt war / ist.
@ekkard und alle Anderen : Mehr weiß ich auch nicht ... schreibt es, wenn das Blödsinn ist was hier steht...
Zum Nachdenken :
Technische Angaben, die jemand hier schreibt, sollten - wenn nicht offensichtlich unvollständig - benutzt werden, d.h. erstmal als richtig angenommen werden.
Bei Sicherheitsproblemen kommt es ja immer darauf an, welche Leistung / Energie die Laserstrahlung auf eine genormte Pupille von 7mm. Durchmesser einstrahlt... und die sind ja bei Sushkins Thread angegeben: ( cw-Laser bei 532 nm Wellenlänge mit 2 Watt bzw. 300 mW Strahlungsleistung ) die im "worst case" komplett durch eine Blende von 7mm. Durchmesser eintreten, die sich direkt vor dem Austrittsspiegel befindet... richtig? - Alles andere sind Zusatzinformationen für genauere Betrachtungen z.B. für die maximalen Intensitäten auf der Hornhaut
-> Strahldaten...
Grüße,
Undine