Rechtliche Frage zur Laserschutzbrille

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

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Sushkin
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Rechtliche Frage zur Laserschutzbrille

Post by Sushkin » Thu 16 Jan, 2014 10:50 am

Moin Freaks,

ich hätte da mal eine rechtliche Frage bzgl. der richtigen Auswahl von Laserschutzbrillen. Für Versuche im Labor benötige ich eine Schutzbrille. Laut Laserschutzbrillenfinder von Laser2000 muss die Brille bei 532nm der Sicherheitsklasse LB7 entsprechen. Als Ausgangsleistung habe ich in der Excel-Tabelle die Maximalleistung von 2W angegeben. Bei meinen Versuchen verwende ich allerdings maximal 0,3 W und somit würde schon eine Schutzbrille der Klasse LB5 ausreichen... Lange Rede, kurzer Sinn: wenn ich dem Unternehmen versichern kann, dass nur ich Zugang zu dem Laser habe und ich den ausschließlich mit 0,3 W betreibe, reicht dann nicht auch eine LB5 Schutzbrille aus und würde bei einem Unfall dann der Laserschutzbeauftragte zur Rechenschaft gezogen werden? Oder muss das Unternehmen bei der Auswahl der geeigneten Schutzbrille immer vom worst case ausgehen?

Danke schon mal im Vorraus für Euer Gedankengut ;)
Sushkin

murmeljoe
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Re: Rechtliche Frage zur Laserschutzbrille

Post by murmeljoe » Thu 16 Jan, 2014 12:48 pm

Hallo Sushkin,

die Vorschriften und Schutzmaßnahmen sollen Dich (u.a.) auch in einem Fehlerfall schützen. Ein solcher Fehler könnte z.B. ein verstellter Spiegel oder ein reflektierendes Werkzeug im Stahlengang sein. ABER: Es könnte auch ein falsch eingestellter Laser sein! Wenn Du also einen 2 W Laser verwendest, der aber von Dir immer nur auf 300 mW eingestellt wird, wirst Du Dich (im Fehlerfall, wenn Du die Reduktion vergessen hast) über die richtige Schutzausrüstung sicherlich freuen. :wink:

Gruß
Joe
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Sushkin
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Re: Rechtliche Frage zur Laserschutzbrille

Post by Sushkin » Thu 16 Jan, 2014 4:39 pm

Danke Joe für die schnelle Antwort!

Klar würde ich mich im Falle eines technischen Fehlers freuen, wenn ich die Brille für 2W auf der Nase habe. Aber dafür müsste 1. eine neue Brille bestellt werden und ich möchte so schnell wie möglich mit dem Laser arbeiten. 2. hätte die Brille ein Tageslichtdurchsatz von 18% und das wäre n bisschen wenig, wenn ich den ganzen Tag damit arbeiten möchte. Ist es denn gesetzlich so, dass der Arbeitgeber mich nur mit einer LB7 an die Anlage lassen darf?

Sushkin

jonasst
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Re: Rechtliche Frage zur Laserschutzbrille

Post by jonasst » Thu 16 Jan, 2014 9:06 pm

Hallo,
wenn ich das richtig in Erinnerung habe, bedeutet LB7 oder OD7 eine Abschwächung des Lasers um 10^7.
Wenn der Laser im CW-Betrieb bei 2W läuft müssten also OD4 , also eine Abschwächung um 10^4 reichen, da ins Auge so nurnoch 0,2mW gelangen können.

Wenn der Laser allerdings gepulst wird, und die 2W nur die mittlere Leistung angeben, können die OD7 natürllich stimmen.

Sollten die OD7 stimmen, und du möchtest aber nur OD5 nutzen muss die Leistung des Lasers baulich herabgesetzt werden. Es darf in keinem Fall möglich sein die Leistung, die mit OB5 erlaubt ist, zu überschreiten. Den Poti (oder wie die Leistung auch immer reguliert wird) nicht weiter aufzudrehen reicht nicht!!!
Wie oben beschrieben kann das zu Unfällen führen.

Grüße
Jonas

Nachtrag:
Sushkin wrote: Oder muss das Unternehmen bei der Auswahl der geeigneten Schutzbrille immer vom worst case ausgehen?
Bei Sicherheitstechnik sollte man immer vom worst-case ausgehen sonst macht sie wenig Sinn

murmeljoe
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Re: Rechtliche Frage zur Laserschutzbrille

Post by murmeljoe » Thu 16 Jan, 2014 11:24 pm

Hallo Zusammen,

natürlich ist das hier ein freies Forum und damit darf auch jeder schreiben wozu auch immer er gerade Lust hat. Zum Beispiel könnte ich erzählen, dass ich heute zum Abendessen selbstgemachte Maultaschen gebastelt habe. Das wäre zwar gelogen, aber es ist ein freies - nur sehr leicht moderiertes - Forum.
Wie gesagt, jeder wie er lustig ist. 8)

ABER: Irgendwie fände ich es immer noch schön, wenn wenigstens bei Sicherheitsfragen die Aussagen mit Zahlen und fundiertem Fakten hinterlegt werden würden. Dann kann der Threatersteller auch etwas damit anfangen. (Ich sage hiermit ausdrücklich, dass ich nicht das Wissen in Frage stelle - mir fehlt nur die Erläuterung!)

Wenn also über Schutzbrillen diskutiert wird könnte da zum Beispiel so etwas stehen:

Nehmen wir mal an, es handelt sich um einen einigermaßen gut eingestellten Laser mit einer vernünftigen Optik, dann haben wir im Abstand der definierten 10 cm einen Durchmesser von d=1,5 mm
Macht bei
A=(pi x d²)/4
und
E=P/A
mit P=2 W

E=1.131.768 W/m²

Tabelle (DIN EN 207) nehmen und nach schauen: L6 schützt bis 10.000.000 W/m² und wäre somit (für die von mir vermuteten Strahldaten!!!) das Mittel der Wahl.

Um auf meinen Grundgedanken zurückzukommen: Es könnte ja sein, dass vor dem Laser in diesem Unternehmen ein Linsensystem geschraubt ist und der Strahl nach 10 cm bereits einen Durchmesser von 10 cm hat. Dann würde z.B. schon L2 reichen. Ohne die Strahldaten genau zu kennen, macht eine Aussage zur notwendigen Schutzausrüstung einfach keinen Sinn!

Trotzdem bleibt natürlich die qualitative Aussage von Jonas richtig: Du musst mit den real möglichen Werten rechnen.
Gruß
Joe
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undineSpektrum
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Re: Rechtliche Frage zur Laserschutzbrille

Post by undineSpektrum » Fri 17 Jan, 2014 4:14 am

Hallo zusammen,

ohne mich einmischen zu wollen ( und es aber jetzt doch tue...!) ...

murmeljoe schreibt hier:(Zitat)

"ABER: Irgendwie fände ich es immer noch schön, wenn wenigstens bei Sicherheitsfragen die Aussagen mit Zahlen und fundiertem Fakten hinterlegt werden würden. Dann kann der Threatersteller auch etwas damit anfangen. (Ich sage hiermit ausdrücklich, dass ich nicht das Wissen in Frage stelle - mir fehlt nur die Erläuterung!)"

Ich finde er hat damit aus fachlicher Sicht auch recht - für eine genaue Beurteilung des Sicherheitsproblems sind da sehr viel mehr Daten gefragt... Leistung, Wellenlänge der zugänglichen Laserstrahlung ( hat Sushkin ja angegeben (!) :) ), Betriebsregime (CW oder Pulse), wenn Pulse dann Impulsdauer, Impulswiederholfrequenz ( -> Bestimmung des Tastverhältnisses ) sowie die Strahldaten wie Strahldurchmesser besser noch (falls möglich) Divergenzwinkel und Strahltaille usw...

Aber : Ich glaube nicht dass es darum hier geht ... sondern die Frage war:(Zitat)

" wenn ich dem Unternehmen versichern kann, dass nur ich Zugang zu dem Laser habe und ich den ausschließlich mit 0,3 W betreibe, reicht dann nicht auch eine LB5 Schutzbrille aus und würde bei einem Unfall dann der Laserschutzbeauftragte zur Rechenschaft gezogen werden? Oder muss das Unternehmen bei der Auswahl der geeigneten Schutzbrille immer vom worst case ausgehen?"

Ich denke doch die Frage ist nicht ob die Laserschutzbrille hier für den "worst case" ausreicht ( aus den hier von meinen Vorrednern vorgetragenen Rechnung sowie auch bei Sushkin im Unternehmen ist klar dass die Brille für 2 Watt cw-Leistung nicht ausreicht...!)
sondernob er mit seiner Schutzbrille einer niedrigen Schutzstufe bei reduzierter Leistung von 300mW arbeiten kann (wofür die Brille ja ausreicht)... und/oder ob der Unternehmer bzw. der von Ihm ernannte Laserschutzbeauftragte sich dabei rechtlich in die Nesseln setzt, wenn er das zulässt, weil der Laser ja auch unter anderen Betriebsbedingungen höhere Strahlungsleistungen abgeben kann. Richtig? - Also eher ein rein rechtliches Problem... :wink:

Ich kann dazu nur folgendes sagen:
( War vor 20 Jahren mit meinem 50 mW He-Ne- in der Uni von einem ähnlichen Problem betroffen, wollte auch lieber die leichtere und günstigere Justierbrille mit der ich den Lichtfleck noch erkennen kann anstatt der teuren, und vor allem schweren Vollschutzbrille die ich zur Verfügung gestellt bekam und durch die der Laserstrahl nicht mehr zu sehen ist... Das Justieren mit Hilfsmonitor empfand ich als Zumutung bei 50 mW... )

Aus rein rechtlicher Sicht ist die Berechnung der geeigneten Schutzbrille für einen Laser mit für die Beurteilung gegebenen Daten ein Rückgriff auf bestimmte Normen- wie schon bereits von murmeljoe treffend ausgeführt.

Normen und dergleichen sind keine Gesetze sondern nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erarbeitete, sinnvolle Empfehlungen. Von bestimmten Normen auf die auch Gesetzestexte oder Vorschriften der BG zurückgreifen kann in der Praxis grundsätzlich abgewichen werden insbesondere dann, wenn die gesetzlich geforderte Sicherheit auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Dabei gilt in der Regel in der Praxis die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen von technisch ( Einhausung / Abgrenzung / Leistungsreduzierung etc.) der zugänglichen Strahlung über organisatorische Maßnahmen ( "Wer darf an dem Gerät arbeiten?" ... usw ) bis hin zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung ( hier : Schutzbrille einer geeigneten Schutzstufe )

@Sushkin:
Wenn aus der Sicht des Unternehmers technisch (z.B. durch einen fest eingebauten Filter o.ä. ) sichergestellt ist, daß nur mit 300 mW Leistung gearbeitet wird reicht die Schutzbrille als persönliche Schutzausrüstung ja aus - und das darf dann auch so sein, weil ein Unfall damit ausgeschlossen oder vernünftig voraussehbaren Bedingungen sehr unwahrscheinlich ist.
Aber nur unter der Bedingung wenn durch eine technische Maßnahme gesichert ist, daß im ungünstigsten Fall keine Strahlungsleistung über 300 mW ( oder der Leistung für die Deine Schutzbrille ausgelegt ist ) zugänglich ist - dann ist der Unternehmer auf der rechtlich sicheren Seite... meine ich.
Dann reicht Deine Schutzbrille mit der Schutzstufe 5 (LB5) aus... dann erreichen ja nur max. 3µW bei einem "Treffer" Deine Pupille...liegt im Bereich des Grenzwertes der Schutzklasse 1 dieser Wellenlänge...
Erst wenn z.B. dieses Filter entfernt wird ( z.B. bei Wartungsarbeiten an dem Gerät o.ä. ) sind Schutzbrillen mit höherer Schutzstufe erforderlich...

Ich habe damals auch meine Justierbrille benutzt - und durfte das auch machen, weil die Sicherheit ja so auch sichergestellt war / ist.

@ekkard und alle Anderen : Mehr weiß ich auch nicht ... schreibt es, wenn das Blödsinn ist was hier steht... :oops:

Zum Nachdenken : :)
Technische Angaben, die jemand hier schreibt, sollten - wenn nicht offensichtlich unvollständig - benutzt werden, d.h. erstmal als richtig angenommen werden.
Bei Sicherheitsproblemen kommt es ja immer darauf an, welche Leistung / Energie die Laserstrahlung auf eine genormte Pupille von 7mm. Durchmesser einstrahlt... und die sind ja bei Sushkins Thread angegeben: ( cw-Laser bei 532 nm Wellenlänge mit 2 Watt bzw. 300 mW Strahlungsleistung ) die im "worst case" komplett durch eine Blende von 7mm. Durchmesser eintreten, die sich direkt vor dem Austrittsspiegel befindet... richtig? - Alles andere sind Zusatzinformationen für genauere Betrachtungen z.B. für die maximalen Intensitäten auf der Hornhaut
-> Strahldaten...

Grüße,

Undine

Sushkin
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Re: Rechtliche Frage zur Laserschutzbrille

Post by Sushkin » Mon 20 Jan, 2014 11:51 am

Moin, moin.
Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Um die Unklarheiten mal zu beseitigen hier mal die genauen Daten der Laserquelle (Explorer 532-2).

Image

Desweiteren leuchtet die Variante mit dem "durch bauliche Maßnahmen abgeschwächte Leistung" ein und ich denke ich werde einfach einen Filter verbauen, sodass nicht mehr als 300 mW Ausgangsleistung zustande kommen. Die LB7 habe ich wie gesagt aus einer Berechnungshilfe von Laser2000 und gehe jetzt mal davon aus, dass die auch korrekt ist.

Grüße und einen schönen Start in die Woche,
Sushkin

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