Code: Select all
Wer war denn der bestellte LSB auf dem Treffen.
Waren sicher auch mehrere.
Keiner!
Denn ein LSB muss schriftlich bestellt werden - heißt, es gäbe dann einen Vertrag, mit auch Unterschriften drauf.
Und selbst ein schriftlich bestellter LSB kann auch nicht unbedingt zur Rechenschaft gezogen werden. In einem LSB-Seminar wurde mal das Thema Weisungsbefugnis angesprochen...
Problem z.B.:
Anlage hat ne Macke, ist entsprechend unsicher, aber funtz noch.
Du bist nun LSB im Laden - bist Du damit Weisungsbefugt?
Oberflächlich kann man einfach sagen: "Notaus und gut iss".
Heißt aber u.U. auch Produktionsausfall oder Imageschaden.
Gehst zum Bediener der Anlage und sagst "Anlage abstellen, da unsicher".
Bediener sagt: "du nicht mein Chef, du mir nix zu sagen"
Gehst also zum Chef und sagst wieder: "Anlage abstellen, da unsicher".
Chef sagt: Bedeutet Produktionsausfall oder Imageschaden - Anlage bleibt an.
Kannst dir zwar überlegen "Ich LSB, Anlage unsicher, ich ausschalten!".
Sollte man sich aber vorher schonmal über den Weg zur Personalabteilung erkundigen, wo man seine Papiere abholen kann
Jaja, vor'm Arbeitsgericht gewinnste.. Heißt aber:
- hoher Aufwand
- vorübergehend keine Beschäftigung somit vorläufig ohne Knete (hält auch nicht jeder x Monate durch, auch wenn man sie hinterher irgendwann bekommt)
- brauchst nen RA
- musst Beweisen können
- unsicher, ob de gewinnst
- u.s.w.....
Daher gehört in einem Vertrag mehr rein, als nur ein Name, wer den LSB ist. Z. B. ob weisungsbefugt oder nur beratend tätig - letzteres wurde empfohlen, da es im Zweifel weniger Stress bedeutet (s. Beispiel oben).
Dann kannste zum Chef gehen und sagen "Anlage muss abgestellt werden, da unsicher" - idealerweise zusätzlich per Mail (und BCC nach Hause)...
Ich würde dazu mal sagen, dass im Endeffekt der Veranstalter
Ich kann mir nach wie vor keinen Reim darauf machen, ab wann man als Veranstalter gesehen werden kann.
Nochmal zum Thema Haftungsauschluss - vielleicht kannste da deinen Kumpel nochma anhauen:
Z.B. hatten wir formuliert (hier jetzt mal stichpunktartig):
- Bestätigung über inhaltliche Kenntnis der BGI & BGV
- Betätigung, das man über die Gefahren Bescheid weiß
- Klarheit darüber, dass experimenteller Betrieb von Anlagen, die u.U. auch nicht über aktive Strahlüberwachungen verfügen
- Das pausenlose Tragen von Laserschutzbrillen zur eigenen Sicherheit dringend empfohlen wird.
- Jeder Laseroperator eigenverantwortlich handelt
- Mindestens am Eingang war ein Laserwarnschild vorhanden
- Zutritt erst ab 18.
- Kein Anspruch auf Schadensersatz bei entstandenem Schaden
Vom Gefühl her sollte dass doch eigentlich zu einem hohen %-Satz sicher sein...!? (Das es im Einzelfall vorm Kadi verhandelt würde, ist klar).
ttdj.