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von ekkard » Di 01 Jan, 2008 4:46 pm
Nur einige Anmerkungen dazu:
Leistungsstarke Lasereinrichtungen der Laserklassen 3R, 3B und 4 (nach EN 60825 Teil 1) dürfen nur von Firmen und Instituten eingesetzt werden, die der arbeitsrechtlichen Überwachung durch die Berufsgenossenschaften oder der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz unterliegen.
Der Verkauf an Jugendliche und Kinder ist generell verboten und kann als Beihilfe zur Körperverletzung bestraft werden.
Der Import von Geräten, die nicht den EN-Normen unterliegen, ist verboten (Gerätesicherheitsgesetz).
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard