chinacracker wrote:Ab 1 mw muss beim Umgang mit Lasern in der Öffentlichkeit Strahlenschutzbeauftragte hinzugezogen werden.
Suche mal unter "Klassen", "Klasse" oder "Laserklasse". Der "Laserschutzbeauftragte" schützt sein Unternehmen vor Regress der Berufsgenossenschaft und seine Mitarbeiter vor möglichen Schäden – hauptsächlich der Augen. Genaueres steht in der BGV B2. Das Wichtigste sind 2 Dinge:
Öffentliche Vorführung eines leistungsstarken Lasers (Klasse 3R aufwärts) ist genehmigungspflichtig: Amt für öffentliche Ordnung der betreffenden Kommune.
Alles Weitere veranlasst/verlangt die betreffende Behörde (z. B. Amtshilfe durch das staatliche Amt für Arbeitsschutz).
Der Ersteinsatz einer leistungsstarken Lasereinrichtung ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden, wenn "Versicherte" betroffen sind. Dazu kann man auch selbst gehören.
Grundsätzlich sind in allen Fällen die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten, auch dann, wenn es sich im engeren Sinne nicht um "Arbeit" (z. B. die Vorführung) handelt.
Für öffentliche Vorführungen gelten zusätzlich die Normen DIN EN 60825-1 und DIN 56912.
chinacracker wrote:Wie funktioniert nun die Sicherheit bei Anlagen die nun was weiß ich 500 MW (vermutlich: 500 mW) haben?
Deine Vermutung ist richtig. Die Strahlbewegung muss allerdings überwacht werden (Safety-Schaltung).
Die nachfolgenden Fachausdrücke sind …
chinacracker wrote: müssen die Strahlen immer! über den Zuschauern sein?
Mindesthöhe über begehbaren Flächen. Strahlung, die die maximal zulässige Bestrahlung – eine komplizierte Funktion von Zeitdauer, Anzahl der Lichtimpulse und Leistung nach DIN EN 60825-1 – nicht einhält, muss über 2,7 m Höhe, generell: außerhalb des Zuschauerbereiches geführt werden. Auch ein seitlicher Abstand ist vorgesehen; siehe DIN 56912.
chinacracker wrote:Was ist mit Schutzschaltern etc?
= Notausschalter, kurz "Notaus" (siehe meine Homepage
http://www.lasersafe.de)
Das hiesige Forum "Lasersicherheit" kann mit der "Suchen-Funktion" nach den Fachbegriffen abgesucht werden.