Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

Moderator: ekkard

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Dell_1200mp
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Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Dell_1200mp » Sa 16 Okt, 2010 4:14 am

Hallo,

ich stelle mir gerade mal so eine Frage. Und zwar darf ich ja Laser unter 5mW ohne Tüv etc. öffentlich "Vorführen".
Kann ich auch einen Laser bauen, indem mehrere 5mW Module und mehrere "Scanner" eingebaut sind und den öffentlich ohne Tüv "vorführen", oder zählen dann alle Module als ein Laser, da sie in einem Gehäuse stecken?

Ich stelle mir das so vor, es werden mehrere Lissajou Generatoren in ein Gehäuse gebaut. Jeder Lissajou Generator hätte sein eigenes 5mW Modul. Also wäre es im entefekt so wie einzelne 5mW Projektoren nur halt in einem Gehäuse. Ich würde auc darauf achten, das es nie zu einer Bündelung mehrerer 5mW Module kommen könnte. Währe soetwas in der Art erlaubt?

Viele GrĂĽĂźe

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lightwave
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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von lightwave » Sa 16 Okt, 2010 10:20 am

Hallo,

wenn Du es genau so machst, wie beschrieben, dann ist das OK. Fraglich ist nur, ob das dann schön ausschaut, und ob du auch sicher verhindern kannst, dass sich niemals 2 Strahlengänge kreuzen.

Mal ganz davon abgesehen, das 5mW leider nur bis zu einem Abstand von 5m gut sichtbar sind.
GrĂĽĂźe, Georg~lightwave


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Dell_1200mp
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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Dell_1200mp » Sa 16 Okt, 2010 11:22 am

Hallo,

also, das mit dem Kreuzen von zwei Strahlen, dann man ja auf alle Fälle verhindern. Ich kann die einzelnen Lissajou Generatoren ja so ausrichten.
Das ist mehr oder weniger nur so nen SpaĂźprojet gewesen.

Dann hätte ich allerdings auch noch mal eine Frage bevor ich mir weiter Gedanken darum mache und zwar, kann ich die einzelnen Lissajou Generatoren dann auch auf EINEN beweglichen spiegel ausrichten, wo ich dann auch wieder aupassen würde, dass sich nie zwei strahlen kreuzen, oder würde das dann schon als eine Laserquelle über 5mW ausgelegt werden, da der Spiegel ja insgesammt mehr als 5mW reflektiert?

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von rayman » Sa 16 Okt, 2010 5:41 pm

Das Kreuzen von zwei Strahlen ist rein Sicherheitstechnisch kein Problem. Selbst wenn beide Strahlen gleichzeitig ins Auge treffen entstehen im Auge zwei unterschiedliche Abbildungen. Da die Strahlen fĂĽr das Auge geringfĂĽgig aus verschiedenen Richtungen kommen, treffen sie auch auf unterschiedlichen Stellen auf die Netzhaut.

Wie der TÜV so eine Konstruktion sehen würde weiß ich aber nicht. Da wäre wohl Ekkard gefragt.

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Dell_1200mp » Sa 16 Okt, 2010 6:28 pm

Hallo,

im grundegenommen wäre es ja nichts anderes als wenn ich mehrere 5mW "Fertiglaser" nebeneinander hänge.
Da kann der TĂĽv ja auch nichts sagen, da es Laser der Klasse 3R sind und sie Genehmigungsfrei sind.
Nur wäre es halt interessant zu wissen ob eine Konstruktion aus mehreren 5mW Modulen und mehreren "Scannern" in einem Gehäuse, wobei jedem scanner nur 5mW zustehen, immernoch Tüv frei währe.

Da fällt mir gerade etwas ähnliches ein und zwar sind in Deutschland zu Silvester auch nur Feuerwerksbatterien bis zu einer bestimmten Menge Explosivmasse erlaubt, allerdings gibt es ja auch fertige Batterieverbände die diese Mengen um ein vielfaches überschreiten, welche aber auch erlaubt sind, da sie aus mehreren Batterien bestehen. Ob man das auf die Lasertechnik so ähnlich übertragen könnte weiß ich aber nicht :D .

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Dr.Ulli » So 17 Okt, 2010 2:14 pm

Hmmmm, soweit mir bisher geläufig, sind 5mW nicht von vornherein ungefährlich - nur wenn aufgeweitet (ob anmeldefrei bei 3R muss ich noch nochmal nachlesen - nur bis 3A, mein ich zu erinnern ).
Wenn ein stehender Strahl mit 5mW und mit < 7mm Durchmesser (Pupillendurchmesser) auftritt, gibt´s garantiert Netzhautverbrennungen...und die MZB´s werden wohl auch überschritten, so dass das ein Klasse 3B Laser wäre.
Nur Klasse 1 und 2 sind unbedenklich...
:freak:
Alt ist man, wenn man mehr an die Vergangenheit als an die Zukunft denkt.

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von rayman » So 17 Okt, 2010 2:52 pm

@Dr.Ulli
Ich glaube, Du bringst da die alten und die neuen Laserklassen durcheinander.
Die Klasse 3A gibt es ja nicht mehr.
3R ist soweit ich weiß einfach alles von 1-5mW - unabhängig von Strahldurchmesser und Wellenlänge.
Die alte Klasse 3A ist heute im sichtbaren Spektralbereich die Klasse 2M.

3R Lasern SIND gefährlich für das Auge!

Trotzdem sind 3R Laser meines Wissens nach anmeldefrei.

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Dr.Ulli » Mo 18 Okt, 2010 9:08 am

Hi,
hab nochmal nachgeschaut:
Nach meinen Unterlagen gibts:
Klasse 1: P<0,4mW; ungefährlich unter "normalen" Bedingungen
Klasse 1M: P<0,4mW Strahldurchmesser >7mm; gefährlich bei Einsatz sammelnder Linsen.
Klasse 2: P<1mW Direkter Strahl gefährlich, Über 0,2s Netzhautschäden
Klasse 2M: P<1mW, Strahldurchmesser > 7mm; Bei Einsatz von Sammellinsen gefährlich, sonst wie Klasse2
Klasse 3A: P<5mW Strahldurchmesser >7mm, Leistungsdichte wie Klasse 2; Gefährlich bei Einsatz sammelnder Linsen.
Klasse 3R: P<5mW ; gefährlich für das Auge, anmeldepflichtig! Schutzmaßnahmen erforderlich
Klasse 3B: P<500mW; immer gefährlich für das Auge, anmeldepflichtig!
Klasse 4: P>500mW; Immer gefährlich für Auge und Haut; anmeldepflichtig!

Quelle: BGI 5007 "Laser-Einrichtungen fĂĽr Show- oder Projektionszwecke"; Oktober 2004

GruĂź!
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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von rayman » Mo 18 Okt, 2010 11:28 am

Mhh... jetzt bin ich ein wenig verwirrt. :?:
Du hast Recht. In der BGI 5007 gibt es die Klasse 3A noch.
In der EN 60825-1 aber nicht!
Ich wĂĽrde mich da aber eher nach der EN richten.
Was denn nu? :shock:

Was die Anmeldepflicht angeht, stehe ich jetzt aber noch mehr auf dem Schlauch.
Die BGI5007 sagt tatsächlich 3R ist anmeldepflichtig.
Die BGV B2 sagt aber erst ab 3B.

BGI 5007 (Stand Oktober 2004):
Die Errichtung und der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 ist unverzüglicvh der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen.

BGV B2 (Stand Januar 2009):
Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen
3B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen
Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.

Häääääääää???

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von goamarty » Mo 18 Okt, 2010 12:36 pm

Warum ist 1M gefährlicher als 1, obwohl die Leistungsdichte kleiner ist (größerer Strahldurchmesser bei gleicher Leistung)? Ist hier etwas durcheinandergekommen?

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Dr.Ulli » Mo 18 Okt, 2010 12:39 pm

So stehts in der BGI (hab nochmal nachgeschaut),
Ist wie bei Klasse 2M...eigentlich Leistungsdichte geringer, aber wegen größerem Strahldurchmesser (Apertur) auf einen kleineren Fleck fokussierbar...daher wohl gefährlicher als Klasse 1
:wink:
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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Eurosat49 » Mo 18 Okt, 2010 4:04 pm

Leute lasst doch mal die BGI 5007 weg die ist doch völlig uninteressant.

Laut EN 60825-1 und dem BGV B2 sind Laser der klasse 3R NICHT Meldeprlichtig!!
für Laser Klasse 3R muss auch KEIN Laserschutzbeauftragter bei öffentlichem Betrieb bestellt werden!

zu der Diskussion um 1M/2M Das besagt nichts anderes, als dass die Gefahr der Bestrahlung vom Auge gleich wie bei 1/2 ist, sofern keine Optischen Verstärker wie z.B Fernglas, Lupe etc. verwendet werden!

@Dell_1200mp

selbst wenn du 100 5mW Dioden mit Scanner nebeneinander bauen würdest, würde das trotzdem noch lange nicht die Lasereinrichtung verändern! Es addiert ja auch niemand die Leistung der einzelnen Dioden, wenn du 100 einzelne 5mW Projektoren nebeneinander hängst.

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Dr.Ulli » Mo 18 Okt, 2010 8:24 pm

Es addiert ja auch niemand die Leistung der einzelnen Dioden, wenn du 100 einzelne 5mW Projektoren nebeneinander hängst...
..und schön über 2,70m über Standfläche bleibst, da schon der einzelne 5mW-Laser als CW-Strahl (mindestens) Klasse 3R ist und damit höchst gefährlich für die Augen ! :!:
Solange "gescannt wird" auf Mindestabstand (MZB) berechnen (siehe Excel-Mappe auf Ekkards Hompage)!
Anmelden bei öffentlichem Einsatz schadet nicht! Egal, was nun in der BGI oder BGV steht..... :roll:
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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von ekkard » Mo 18 Okt, 2010 8:31 pm

rayman hat geschrieben:Was die Anmeldepflicht angeht, stehe ich jetzt aber noch mehr auf dem Schlauch.
Die BGI5007 sagt tatsächlich 3R ist anmeldepflichtig.
Die BGV B2 sagt aber erst ab 3B.
Ihr könnt die BGI 5007 nicht einfach beiseite lassen. Denn die erläutert, wie der alte Text der BGV B2 zu verstehen ist.
Die Laserklasse 3R (neu) ist im Bereich von 1 mW bis 5 mW dasselbe wie Klasse 3B (alt) und genauso zu behandeln. Das geht im Übrigen aus der BGV B2 auch unmittelbar hervor; es heißt in der Durchführungsanweisung zu §5 Abs. 1:
DV BGV B2 zu §5 Abs. 1 hat geschrieben:Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, schließt die Verpflichtung zur Anzeige auch Laser der Klasse 3R ein.
rayman hat geschrieben:BGI 5007 (Stand Oktober 2004):
Die Errichtung und der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen.

BGV B2 (Stand Januar 2009):
Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.
Der alte Text wurde nicht verändert, das stimmt, beinhaltet aber 3R gemäß Erläuterung in der BGI bzw. der Durchführungsanweisung.
Mit freundlichen GrĂĽĂźen
Ekkard

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Dr.Ulli » Mo 18 Okt, 2010 8:34 pm

Danke Ekkard!
Mal wieder wie gewohnt kompetent und alles genau belegt! :D
Alt ist man, wenn man mehr an die Vergangenheit als an die Zukunft denkt.

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von ekkard » Mo 18 Okt, 2010 8:44 pm

Noch ein paar Takte zur Addition mehrerer Laser:
Im Allgemeinen wird man Laserquellen nicht in die gleiche Strahlachse strahlen lassen (können). Auf diese Weise sieht das Auge mehrere Quellen aus unterschiedlicher Richtung. Wie gesagt "im Allgemeinen"! Aber bei einer Dauerbeflimmerung sieht die Sachlage anders aus. Hier gilt das Mittelwertkriterium und ein Aufnahmewinkel bis zu 100 mrad. Und "100 mrad" ist bei einem Zuschauerabstand von 15 m eine Fläche, deren Durchmesser 1,5 m beträgt, also in der Regel die gesamte Anlage und alle deren Quellen umfasst!

Also immer schön überlegen, was gerade das ungünstigste Kriterium bei der Beurteilung ist. Wer auf dem Schlauch steht, fragt besser einmal zuviel nach!
Zur Erinnerung: Es gibt 3 Kriterien, die alle erfĂĽllt sein mĂĽssen.
1. Das Einzelimpulskriterium;
2. Das reduzierte Einzelimpulskriterium, wenn innerhalb von 10 s mit mehr als 1 Treffer zur rechnen ist;
3. Das Mittelwertkriterium bei ständig wiederholter Bestrahlung.
Mit freundlichen GrĂĽĂźen
Ekkard

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von ekkard » Mo 18 Okt, 2010 9:16 pm

goamarty hat geschrieben:Warum ist 1M gefährlicher als 1, obwohl die Leistungsdichte kleiner ist (größerer Strahldurchmesser bei gleicher Leistung)? Ist hier etwas durcheinandergekommen?
Dr.Ulli hat geschrieben:So stehts in der BGI (hab nochmal nachgeschaut),
Ist wie bei Klasse 2M...eigentlich Leistungsdichte geringer, aber wegen größerem Strahldurchmesser (Apertur) auf einen kleineren Fleck fokussierbar...daher wohl gefährlicher als Klasse 1
:wink:
Korrekt! Kleine Ergänzung: Die Klassen 1M und 2M dürfen im aufgeweiteten Strahl bis zu 0,5 W transportieren. Damit und mit einem Hohlspiegel kann man Streichhölzer anzünden oder Löcher in Zeitungspapier brennen. Sollte die Strahlung von einem vor dem Laser liegenden Fokus ausgehen, kann man sich dort einen Finger verbrennen.
Mit freundlichen GrĂĽĂźen
Ekkard

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Re: Frage bezĂĽglich Laser unter 5mW

Beitrag von Dr.Ulli » Do 28 Okt, 2010 1:29 pm

Ergänzend zum vorletzten Post von Ekkard aus den Durchführungsanweisungen zur BGV B2 (Stand 2009):

Zu § 5 Abs. 1:
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: Hersteller der Lasereinrichtung, Laserklasse,
Strahlungsleistung bzw. -energie, Wellenlänge(n), gegebenenfalls Impulsdauer
und Impulswiederholfrequenz.
Der Unternehmer, in dessen Betrieb Lasereinrichtungen hergestellt, erprobt oder
vorgefĂĽhrt werden, erfĂĽllt diese Forderung, wenn Art und Zahl der in der Regel im
Betrieb befindlichen Lasereinrichtungen angezeigt werden.
Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen,
schlieĂźt die Verpflichtung zur Anzeige auch Laser der Klasse 3R ein.
...


Und weiter:
Zu § 6 Abs. 1:
Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, gilt
die Verpflichtung zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten auch fĂĽr Laser der
Klasse 3R
.
Alt ist man, wenn man mehr an die Vergangenheit als an die Zukunft denkt.

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