Wer hat Anmeldung(en) durchzuführen?

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

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tschosef
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Wer hat Anmeldung(en) durchzuführen?

Post by tschosef » Sat 18 Jun, 2005 11:02 am

Hallo,


ich hätt mal wieder gerne eine Frage gehabt.

Und zwar folgendes:
Ein(e) Laser(anlage) ab 5mw ist anzumelden. Das ist klar.
(So weit ich das bis jetzt kappiert habe) je nach Einsatz "nur" beim Gewerbeaufsichtsamt, oder zusätzlich auch beim Ordnungsammt (wenn öffentlich zugänglich) und sonstigen Ämtern (z.B. Luftfahrt)... usw.

Meine Frage. WER MUSS/KANN/SOLL die Anmeldung durchführen?

Soweit ich weis ist es ja so. Es gibt einen Laserschutzverantwortlichen. Das können wohl unterschiedliche Leute sein. Mal angenommen ein Veranstallter mietet bei einem Verleiher eine Anlage. Dann kann wohl der Veranstallter oder der Vermieter der Laserschutzverantwortliche sein. Korrekt?

Der Laserschutzverantwortliche bestellt schriftlich den Laserschutzbeauftreagten der die nötige Fachkenntniss besitzen muss. Dieser kann (wird) ein Mitarbeiter der Verleihfirma sein. Oder?

Der Laserschutzbeauftragte muss ich um die Ameldung kümmern! (so weit ich gelesen habe)

FRAGE: Reicht es (rechtlich gesehen für den Laserschutzbeauftragten) wenn der Laserschutzbeauftragte den Laserschutzverantwortlichen schriftlich (genen Unterschrift) darauf aufmerksam macht, dass er die Anlage bei den jeweiligen Ämtern an zu melden hat, und u.U. mit der Auflage, dass eine Prüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen ist, zu Rechnen hatt.

ODER Muss prinzipiell der Laserschutzbeauftragte die Anmeldung durchführen?

Der grund dieser Frage liegt in der Aussage eines (des) Vermieters, dass er die Anmeldung welche durchzuführen ist, an den Veranstallter weiter leiten möchte, und somit "Aus dem Schneider" währe (falls diese nicht oder falsch durchgeführt worden währe).... und dessen LSB am liebsten "Aus dem Schneider" währe in dem er diese Aufgabe an den Vermieter (schriftlich) weiterleitet..... Komprende?

(verwirrend, ich weis). ICH SELBER bin eigentlich der Meinung bzw. weis, dass auf jeden Fall die Anmeldungen durchgeführt werden müssen! Sollte ich der LSB sein, währe mir die Lösung diese Aufgabe "jemandem Übertragen zu können" aber auch ganz recht :wink:

Wie ist das eigentlich mit eventuellen Haftungsfragen. Haftet der Veranstallter, der Vermieter, Der Laserschutzverantwortliche oder der Laserschutzbeauftragte? Der LSB ist ja "nur" ein kleiner "Fisch" (also derjenige, der für ein paar Euros in der Stunde arbeiten muss, und nicht reich ist / wird). Da währe es äußerst doof... wenn er sein Leben wegen der Haftung runinieren würde... somit sollte er lieber "Arbeitslos" bleiben ;-)




Ich hoffe die Frage ist Verständlich genug. Über eine Sachliche Antwort evtl. mit Quellenangabe zu den Informationen währe ich sehr sehr dankbar.

Viele Grüße
Erich

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ekkard
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Re: Wer hat Anmeldung(en) durchzuführen?

Post by ekkard » Sun 19 Jun, 2005 2:05 am

Hallo Erich,
Tschosef wrote:Ein(e) Laser(anlage) ab 5mw ist anzumelden.
Richtig! Anzumelden sind leistungsstarke Laseranlagen durch den Veranstalter:
a) bei der Berufsgenossenschaft, wenn Arbeitnehmer betroffen sein können;
b) beim Amt für öffentliche Ordnung, im Falle von öffentlichen Vorführungen. Dort ist zugleich die Genehmigung für die Veranstaltung zu beantragen; das staatliche Amt für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsamt) wird nur behördenintern eingeschaltet.
c) zusätzlich bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (bei jedem Flugplatz/Flughafen/Landeplatz vertreten) bei Freiluft-Veranstaltungen mit Lasershows.
Wer die drei wesentlichen Fälle verfolgt hat, wird bemerken, dass der private Hobbyeinsatz nicht meldepflichtig ist. Dort gelten die Haftungsregeln des bürgerlichen Gesetzbuches.
Tschosef wrote:WER MUSS/KANN/SOLL die Anmeldung durchführen?
Der Veranstalter oder dessen Vertreter (z.B. das Sekretariat). Das Anmelden kann auch der Laserschutzbeauftragte machen.
Tschosef wrote:Der Laserschutzverantwortliche bestellt schriftlich den Laserschutzbeauftreagten der die nötige Fachkenntniss besitzen muss. Dieser kann (wird) ein Mitarbeiter der Verleihfirma sein. Oder?
Die Vorschriften besagen, dass der Unternehmer den Laserschutzbeauftragten (LSB) schriftlich zu bestellen hat. Die Stellung, die Du als "Laserschutzverantwortlichen" bezeichnest, ist der Unternehmer (Veranstalter). Dieser delegiert den Teil seiner Verantwortung, der mit dem sicheren Betrieb seiner Lasereinrichtungen zu tun hat, an den LSB. (Ist kein LSB benannt, muss sich der Unternehmer selbst um die Sicherheit kümmern. In diesem Fall wird der Unternehmer den Behörden gegenüber zum LSB und man wird ihn dort nach seiner Sachkunde fragen.)
Tschosef wrote:Der Laserschutzbeauftragte muss ich um die Ameldung kümmern! (so weit ich gelesen habe)
Nun, der LSB berät und unterstützt den Unternehmer in allen Fragen der Sicherheit der Lasereinrichtungen des Unternehmens. Wenn also die Weisung nicht anders lautet, veranlasst der LSB die Anmeldung bzw. beantragt die Genehmigung.
Tschosef wrote:Reicht es (rechtlich gesehen für den Laserschutzbeauftragten) wenn der Laserschutzbeauftragte den Laserschutzverantwortlichen schriftlich (genen Unterschrift) darauf aufmerksam macht, dass er die Anlage bei den jeweiligen Ämtern an zu melden hat, und u.U. mit der Auflage, dass eine Prüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen ist, zu Rechnen hatt.
... eine beliebte Teilnehmerfrage in LSB-Seminaren! Es ist folgendes:
Der LSB ist in der Regel Angestellter seines Unternehmens und arbeitet weisungsgebunden. Er berät den Unternehmer wie beschrieben. Ich rate allen frisch gebackenen LSB in kritischen Fällen die Meldung und die Weisung des Vorgesetzten schriftlich zu fixieren, eine Quittung (Unterschrift) zu verlangen und das Ganze ordentlich zu archivieren.

Nur bei "Gefahr im Verzug" kann der angestellte LSB selbständig die Gefahr abzuwenden versuchen (wie übrigens jeder in einem Betrieb) - in allen anderen Fällen nicht. Im Übrigen ist der LSB eine Sicherheits-Fachkraft im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Regeln. Handelt der Unternehmer gegen den Rat der Fachkraft, riskiert er im Schadensfall Regress bis hin zu seinem privaten Portemonnaie.

Nach der vorhin erörterten Frage ist diese Sache in Bezug auf die Meldung allerdings müßig. Denn die schriftliche Bestellung des LSB beinhaltet alle Pflichten des Unternehmers. Der LSB meldet an! Fertig. (Er teilt dem Vorgesetzten lediglich mit, dass die Anmeldung ordnungsgemäß vollzogen wurde).
Tschosef wrote:Muss prinzipiell der Laserschutzbeauftragte die Anmeldung durchführen?
Nein, weil das auch der Unternehmer selbst tun kann. Generell aber ja, wie zuvor beschrieben.
Tschosef wrote:Der grund dieser Frage liegt in der Aussage eines (des) Vermieters, dass er die Anmeldung welche durchzuführen ist, an den Veranstallter weiter leiten möchte, und somit "Aus dem Schneider" währe (falls diese nicht oder falsch durchgeführt worden währe).... und dessen LSB am liebsten "Aus dem Schneider" währe in dem er diese Aufgabe an den Vermieter (schriftlich) weiterleitet..... Komprende?
Kokolores! - Der Veranstalter ist hier der Unternehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Er muss die Meldung in díe Wege leiten. Wen er damit beauftragt ist gleichgültig. Hat er einen LSB bestellt, meldet dieser automatisch an (s. o.).

Er muss sich allerdings darum kümmern, dass die Meldung auch wirklich heraus gegangen ist. Es kann nicht sein, dass er dem Dussel vom Dienst nebenher die Meldung andient und der sie prompt "vergisst".
Ein LSB ist in der Regel die bevorzugte Person wegen der Sachkunde. Dieser LSB muss nicht beim Veranstalter angestellt sein!
Tschosef wrote:Haftet der Veranstallter, der Vermieter, Der Laserschutzverantwortliche oder der Laserschutzbeauftragte?
Der Unternehmer haftet. Unternehmer ist hier der Veranstalter und niemand sonst. Der kassiert und bezahlt alle anderen.
Der LSB haftet zunächst mal überhaupt nicht, sondern das Unternehmen. Ganz allgemein gilt, dass die Angestellten lediglich die Erfüllungsgehilfen des Unternehmers sind. Sie haften nur dann, wenn sie vorsätzlich oder "grob fahrlässig" (also wider besseres Wissen) Schaden anrichten. In allen anderen Fällen zahlt das Unternehmen den (fremden) Schaden, die Berufsgenossenschaft die eigenen Personenschäden.
Tschosef wrote:Quellenangabe zu den Informationen
BGV B2 und Grundwerk der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. (Früher hieß das VBG 1, wie es jetzt codiert ist weiß ich nicht).
Arbeitssicherheitsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

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Post by tschosef » Sun 19 Jun, 2005 7:22 pm

Hallo Ekkard,


vielen vielen Dank für die schöne Erklährung.

Gruß aus Regensburg
Erich

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