Würd' vielleicht einfach mal bei der Verbraucherschutzzentrale nachfragen, was man tun kann - iss erste mal wenig Aufwand und kostet nur nen paar Cent.
Als nächstes bei der IHK und Gewerbeaufsichtsamt anrufen und fragen, was man gegen derart unseriose unternehmen tun kann.
Falls Du ne Rechtschutz ohne SB hast, würde ich keinen weiteren Aufwand im direkten Kontakt mehr betreiben - Versicherung anrufen, Sachlage schildern, Deckungsbestätigung für Anwaltsgebühren einholen und ab zum Anwalt (wenn de einen findest).
Zuvor wär's mal interesannt, ab wann man überhaupt wiederrufen kann...
Wenn ich das richtig interpretiere, erst nach Erhalt der Ware - heißt, es wäre erst mal zahlen angesagt und danach kannste dem Geld hinterher laufen. Also kann bei Ignoranz der Schuß nach inten losgehen !
Die Taktik iss ganz einfach: Kunden provozieren bis zum geht net mehr, hinterher kassierste ne Klage. Gerichtsstand ist sonstwo bei denen in der Gegend.
Heißt: Stundenlang fürn Hinweg, das Gleiche für zurück.
Ne Menge Aufwand, für die es Max. 13Euro/Stunde Verdienstausfall gibt.
Ok, kann alles der RA erledigen, kostet dann evtl. ne Selbstbeteiligung von 150Euro - je nachdem, wie man seinen Vertrag abgeschlossen hat.
Aber - finde erst mal nen Anwalt, der dich für nen Streitwert von nen paar Euros vertritt.
Mir hat allerenstes schonbmal einer ins Gesicht gesagt: "da verdien ich nix drann, übernehm ich nicht" ...
Wenn der Laden mal irgendwo nen Messestand hat, würde ich ein Freaktreffen auf deren Stand vorschlagen

. Ob das Verboden ist, dort dann Handzettel zu verteilen, auf denen Steht "Informieren Sie sich in diversen Foren über die seriösität des Unternhmens. bevor Sie dort kaufen" und dann ne Liste der einschlögigen Foren drunter ... hehehe
Gruß
Achim
Und hier noch das Fernabsatzgesetz:
§ 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
§§ 355 bis 357 BGB. Widerrufs- und Rückgaberecht und ihre Folgen
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss
mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1
erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht
belehrt worden ist.
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Rücktrittsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.