Hallo,
habe mal eine einfache frage zu einer Lasershow. Ich möchte hier bitte keine Diskussion eröffnen sondern nur ob es geht oder nicht.
Da ich selber (noch) keine Laserbank besitze also auch keine Aufregung bitte <img border="0" title="" alt="[Lächeln]" src="images/icons/smile.gif" />
Also wie sieht es denn mit den Sicherheitsbestimmungen aus,
wenn ich eine PRIVATE Veranstaltung gebe und eine Lasershow aufführen will. Dies sich auf meinem Grundstück befindet und keine fremdpersonen dabei sind sondern alles Freunde oder Verwandte.
?? Es kommt ja auch auf den Laser an sich an also sagen wir mal schon von der Leistung her höher liegend...is zwar ungenau aber mir geht es im allgemeinem hier um die Bestimmungen.
vielen dank schonmal
Gruß Poritaner
Lasershow
Moderator: ekkard
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Re: Lasershow
Hi,
also was du auf deinem privaten Grundstück machst ist allein deine Sache, solange es nicht zum Nachbarn rüberleuchtet. Wenns nicht öffentlich ist dann brauchst auch nix anmelden. Wenn aber was passiert dann musst du auch dafür haften.
Gruß Richi
also was du auf deinem privaten Grundstück machst ist allein deine Sache, solange es nicht zum Nachbarn rüberleuchtet. Wenns nicht öffentlich ist dann brauchst auch nix anmelden. Wenn aber was passiert dann musst du auch dafür haften.
Gruß Richi
echte Freaks haben Gaslaser
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Re: Lasershow
So sehe ich das auch. Es gilt das Bürgerliche Gesetzbuch.
Gruß, Ekkard
Gruß, Ekkard
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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Re: Lasershow
Nochmal zur privaten Veranstaltung mit Lasern der Klassen 3R, 3B und 4:
Für eine private Veranstaltung gilt das Gerätesicherheitsgesetz und damit die entsprechenden Technischen Regeln. Im Sinne des Gesetzes sind auch Privatleute Hersteller und Betreiber einer "Anlage". Die Technischen Regeln für Laser zu Vorführzwecken sind die DIN EN 60825, Teil 1 und sobald heraus der Teil für Laser zu Vorführzwecken (Teil 3). Zur Zeit gilt stattdessen die DIN 56912 "Showlaser und Showlaseranlagen". Für Haftungsfragen gilt das bürgerliche Gesetzbuch mit den Gesetzen zur körperlichen Unversehrtheit anderer (Getroffene oder Betroffene).
Darüber hinaus gehende, spezielle Verpflichtungen gelten für Privatleute nicht. Nur wenn jemand einen Laserschaden erleidet, wird der Staatsanwalt ermitteln, und der Vorführende wird einen privatrechtlichen Schadensersatz-Prozess am Hals haben - zumal dann, wenn dem Vorführenden/Hersteller zugemutet werden kann, dass er/sie sich über die Lasersicherheit hätte schlau machen können.
Wenn Ihr sicher gehen wollt, haltet die Strahlen oberhalb von 2,7m und/oder auf einer Projektionsfläche. Strahlung ins Publikum zu senden geht nur, wenn man rechnerisch oder messtechnisch nachweisen kann, dass die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) eingehalten wird. Ob und wieweit Ihr da vom TÜV Hilfe braucht, hängt vom jeweiligen sicherheitstechnischen Fachwissen ab. Eine Prüfpflicht besteht nach meiner Kenntnis nicht.
Gruß Ekkard
Für eine private Veranstaltung gilt das Gerätesicherheitsgesetz und damit die entsprechenden Technischen Regeln. Im Sinne des Gesetzes sind auch Privatleute Hersteller und Betreiber einer "Anlage". Die Technischen Regeln für Laser zu Vorführzwecken sind die DIN EN 60825, Teil 1 und sobald heraus der Teil für Laser zu Vorführzwecken (Teil 3). Zur Zeit gilt stattdessen die DIN 56912 "Showlaser und Showlaseranlagen". Für Haftungsfragen gilt das bürgerliche Gesetzbuch mit den Gesetzen zur körperlichen Unversehrtheit anderer (Getroffene oder Betroffene).
Darüber hinaus gehende, spezielle Verpflichtungen gelten für Privatleute nicht. Nur wenn jemand einen Laserschaden erleidet, wird der Staatsanwalt ermitteln, und der Vorführende wird einen privatrechtlichen Schadensersatz-Prozess am Hals haben - zumal dann, wenn dem Vorführenden/Hersteller zugemutet werden kann, dass er/sie sich über die Lasersicherheit hätte schlau machen können.
Wenn Ihr sicher gehen wollt, haltet die Strahlen oberhalb von 2,7m und/oder auf einer Projektionsfläche. Strahlung ins Publikum zu senden geht nur, wenn man rechnerisch oder messtechnisch nachweisen kann, dass die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) eingehalten wird. Ob und wieweit Ihr da vom TÜV Hilfe braucht, hängt vom jeweiligen sicherheitstechnischen Fachwissen ab. Eine Prüfpflicht besteht nach meiner Kenntnis nicht.
Gruß Ekkard
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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