Lasersicherheit in der öffentlichkeit

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

Moderator: ekkard

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massi
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Lasersicherheit in der öffentlichkeit

Post by massi » Sat 20 Jan, 2007 1:27 pm

Hi

komme aus Hessen und wollte mal fragen wie das ist wenn
ich eine Laserbank mit nem 100mW argon Laser habe un
Mot 1 scannern? Also was muss ich alles beachten ich habe einen
Not-Aus knopf und leider noch keine Safety. Also ist es möglich bei
Mot1 ne Safety einzubauen und wenn ja wie und was ist mit dem Sicherheitsabstand un Standort usw.




Mit freundlichen grüßen
Marcel Klar

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juk
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Post by juk » Sat 20 Jan, 2007 1:35 pm

Hallo,

wenn du etwas im gelesen hättest, dann währe dir schon jetzt einiges klar.

In der Öffentlichkeit vor Publikum brauchst du TÜV und mußt das ganze anmelden u.u. eine Vielzahl an Auflagen erfüllen. MOT1 in der Öffentlichkeit ist extremst gewagt, ob die der TÜV abnimmt ist fraglich...

Lies mal ein wenig die Threads und Diskussionen in dem Sicherheitsforum, dann beantwortest du die ein oder andere Frage dir schnell selber...

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Dr. Burne
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Post by Dr. Burne » Sat 20 Jan, 2007 3:06 pm

Hi,

MOT 1 und Safty geht nicht, da kein Feddbacksignal zum Auswerten da ist.

MOT1 sind viel zu lahm, als dass man 100mW sicher auf kurze Distanz betreiben könnte, von stehenden Strahlen rede ich noch nichtmal.


Gruß Stefan

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lasafreak
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Post by lasafreak » Sat 20 Jan, 2007 3:42 pm

100 mW auf mot 1 :shock:

ich fand 10 mW grün ja schohn sehr viel und gewagt :P

denke nicht das der tüv das in ordnung findet

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jan
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Post by jan » Sat 20 Jan, 2007 5:47 pm

Bei der Abnahme geht es ja primär um eines: Wird in den Bereichen, in denen sich Publikum aufhält die MZB eingehalten. Kann dies aufgrund der Konstruktion der Anlage gewährleistet werden (auch im Fehlerfall) gibt's kein Problem. Man kann also nicht pauschal sagen: MOT1 in der Öffentlichkeit geht nicht!

Sorgt man mittels fester Blenden dafür, dass keine Strahlung den Laserbereich (also dort, wo die MZB überschritten wird) verlässt, kann man selbst mit stehenden Strahlen hantieren. Natürlich müssen Reflexionen ausgeschlossen werden und das Ganze mechansich stabil sein.

Was die Scangeschwindigkeit angeht: Meistens bricht einem das reduzierte Einzelpulskriterium das Genick - da hilft auch eine höhere Scangeschwindigkeit nicht. Denn dabei werden die Impulse zwar kürzer, aber innerhalb desselben Zeitraums auch zahlreicher. Der Scanner darf halt nur nicht so langsam werden (müsste man für MOTs mal nachrechnen), dass das einfache Einzelpulskriterium greift.

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ekkard
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Post by ekkard » Sat 20 Jan, 2007 8:35 pm

Danke JAN! Genau das!
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

massi
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Post by massi » Sun 21 Jan, 2007 6:07 pm

also so wie ich
euch jetzt verstanden habe, kann ich ihn auch
ohne Safety betreiben nur er darf nich in
den Zuschauer raum gelangen.
Also am unteren rand en Blech davor dass er nicht zu tief austreten
kann un keiner in den Strahl gucken kann.

Aber kontrollierte Raumspiegel, die den Strahl nicht in den Zuschauerraum lenken sondern zb. an die decke sind dann auch erlaubt
so wie ich das jetz verstanden habe oder liege ich da falsch.?


Was ist wenn ich den Laser abgenommen bekomme und ein Beauftragter
sich das ganze angeschaut hat und alles für ok befindet und doch aus irgend einem grund jemand sich die nezthaut versenkt.
Wer muss dann dafür haften, ich habe nur keinen Bock der dumme zu sein un am ende tausende euro schadensersatz zu zahlen.


Mit freundlichen grüßen
Marcel Klar

icelase

Post by icelase » Sun 21 Jan, 2007 7:40 pm

Der Laserschutzbeauftragte der bei deiner GANZEN show dabei sein muss und schauen muss das nichts passiert! (bzw die sicherheitsvorschriften durchsetzt. )

Wenn du alles einhaltest ist es unmöglich das sich jemand die netzhaut wegbrennt ( es sei denn er kann fliegen, und hüpft direkt 3m hoch in einen scanner rein ;-) )


gruß frank

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Post by massi » Sun 21 Jan, 2007 8:44 pm

aber der Beauftragte muss doch net dabei sein
bei mir in der nähe is en großes Freizeitbad in dem
jeden abend ne Lasershow is un ich hab mich erkundigt des ding
hat mich schon imma Faszieniert und hat 500mW


Aber da kommt doch nicht jeden abend jemand und der
Strahl geht auch durch den Zuschauerraum(Becken) von oben.

Des is schon ne große show net nur so 5mW



Mit freundlichen Grüßen
MarcelKlar

icelase

Post by icelase » Sun 21 Jan, 2007 9:18 pm

der LSB kann auch einer von den Mitarbeitern sein.

Aber soweit ich weiss muss ein LSB dauerhaft da sein während der Show ( er muss nicht unbedingt den Laser bedienen, aber anwesend sein )

und wenn der Laser noch Zuschauer trifft is das noch gefährlicher wenn man sich nicht an die MZB hält!


gruß frank

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Post by jan » Mon 22 Jan, 2007 3:46 pm

Zur Anwesenheitspflicht des Laserschutzbeauftragten sagt das Merkblatt "Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen" folgendes:

"...Für jede Veranstaltung ist mindestens ein Beauftragter als persönlich Verantwortlicher zu benennen. Dieser muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung den Betrieb des Lasergerätes beaufsichtigen."

Stand des Merkblattes das mir vorliegt ist 10/2000, leider ist es mir nicht gelungen, mit dem dort angegebenen Link (www.lfas.bayern.de) eine aktuelle Fassung desselben zu finden. Vielleicht weiß jemand sonst noch entsprechende Quellen?

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Laserschutzbeauftragter

Post by ekkard » Wed 24 Jan, 2007 8:58 pm

Die Aufgaben eines Laserschutzbeauftragten (LSB) sind in BGV B2 genau beschrieben. BGV B2 gilt nur für Betriebe mit Versicherten im Sinne des Sozialgesetzbuches Nr. III.
In dem vorliegenden Fall einer öffentlichen Vorführung im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist zunächst die genehmigende Behörde gefragt, bzw. ist deren Auflagen Folge zu leisten. Diese "genehmigende Behörde" ist gehalten, die arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Es kann daher sein, dass sie gemäß BGV B2 verfährt; und das bedeutet:
Der Unternehmer hat einen LSB schriftlich zu bestellen. Dieser berät den Unternehmer, sorgt für eine sichere Inbetriebnahme, macht die Anmeldung beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und sorgt für die sicherheitstechnische Belehrung der Mitarbeiter. (Salopp ausgedrückt: Der LSB schützt die Betreiberfirma (den Unternehmer) vor den Folgen allzu sorglosen Umgangs mit Lasern.) Und das war's.
Solange also die genehmigende Behörden nicht vorschreibt, dass während der Veranstaltung ein LSB anwesend sein muss, dann muss er auch nicht.
Der Bediener muss allerdings "eingewiesen" sein, d. h. ein vorher festgelegtes, sicheres mit dem LSB abgestimmtes Programm fahren. Er darf davon nur (in Richtung eines sicheren Zustandes der Anlage) abweichen, wenn anders die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist (Tumult, abgekippter Spiegel, unvorhergesehene Leistungssteigerung etc.).
Weitergehende Eingriffe stellen einen "Herstellungsprozess" dar, der seinerseits einer erneuten Genehmigung durch die Behörden und der Abstimmung mit dem LSB bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

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Laser in Diskotheken

Post by ekkard » Wed 24 Jan, 2007 9:08 pm

Ich fand bei Umwelt-Online den Hinweis auf folgende landesrechtliche Richtlinie in Niedersachsen:
Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und schädlichen Umwelteinwirkungen durch Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe
- Niedersachsen - vom 28. August 2000 (MBl. 2000 S. 578). Dort Kapitel 7 aufschlagen.
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C971380_L20.PDF
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

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