Laser Klasse 4
Moderator: ekkard
Laser Klasse 4
Hey Leute!
Hab in der Suche nix gefunden, deswegen kurz mal die Frage: Wenn ich mit meinem Lexel88 im Wohnzimmer "rumspiele", gegen die wand, es können definitiv keine Strahlen nach außen gelangen, und wenn, dann landen sie nach 3 m an der Mauer vor meiner Terasse (auf der Innenseite)...
Wie sieht es denn da mit einer Anmeldepflicht aus. Anders formuliert: muss ich als Privatperson bei rein privater Nutzung diesen Laser anmelden?
Gruß und frohe Weihnachten!!
Gerald
Hab in der Suche nix gefunden, deswegen kurz mal die Frage: Wenn ich mit meinem Lexel88 im Wohnzimmer "rumspiele", gegen die wand, es können definitiv keine Strahlen nach außen gelangen, und wenn, dann landen sie nach 3 m an der Mauer vor meiner Terasse (auf der Innenseite)...
Wie sieht es denn da mit einer Anmeldepflicht aus. Anders formuliert: muss ich als Privatperson bei rein privater Nutzung diesen Laser anmelden?
Gruß und frohe Weihnachten!!
Gerald
- klobobberle
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- Do you already have Laser-Equipment?: Ion :-)
Danke für die Antwort, mich würde da noch interessieren wo ich das nachlesen kann. Die Links hier im Forum waren in diesem Fall, zumindest beim überfliegen, nicht aufschlussreich. Die gelten ja nur für Unternehmer, also Leute, die Laser in irgendeiner Öffentlichkeit betreiben.
Heißt das also: Was nicht verboten ist ist erlaubt?
Gruß Gerald
Heißt das also: Was nicht verboten ist ist erlaubt?
Gruß Gerald
- ekkard
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- Do you already have Laser-Equipment?: 1 Kopf
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Anmeldepflicht
Besondere (gesetzliche) Bestimmungen wie Anmelde- und Genehmigungspflichten, Normkonformität etc. bestehen nur auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, der öffentlichen Vorführung und beim Inverkehrbringen (Verkauf).
Arbeitssicherheitsgesetz --> berufsgenossenschaftliche Vorschriften (hier BGV B2) --> Anmeldepflicht bei erstmaliger Inbetriebnahme
Öffentliche Vorführung: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Genehmigungspflicht, Anmeldung und behördliche Auflagen. Es wird ansonsten verfahren, wie beim Arbeitssicherheitsgesetz.
Verkauf: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (EU Regeln), Normkonformität (GS-, VDE- und sonstige Prüfzeichen) Bei Lasergeräten: korrekte Klassifizierung, Sicherheitshinweise, Beschilderung usw. Der Verkauf von leistungsstarken Lasern an Personen, die eine Sicherheitsanweisung weder in ihrer Tragweite verstehen noch sachgemäß umsetzen können (z. B. Jugendliche und Kinder), ist verboten und hat die Beschlagnahme der Ware zur Folge. Soviel ich weiß, wird der Verkauf an Minderjährige als Beihilfe zur Körperverletzung (im Sinne des BGB) gesehen.
Im privaten Bereich gilt nur das Bürgerliche Gesetzbuch im Sinne des Verbots von "Körperverletzung" (an anderen Personen) und entsprechende Haftung. Solange man die Strahlung ausschließlich im Hobbykeller hält und niemand anderen gefährdet, kann man - zumindest mit Lasern - tun und lassen was man will. Ich weiß allerdings nicht, was die Kranken- und Unfallversicherungen zu dem eigenen Laser-Unfall sagen (wenn "es" denn passiert ist).
Arbeitssicherheitsgesetz --> berufsgenossenschaftliche Vorschriften (hier BGV B2) --> Anmeldepflicht bei erstmaliger Inbetriebnahme
Öffentliche Vorführung: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Genehmigungspflicht, Anmeldung und behördliche Auflagen. Es wird ansonsten verfahren, wie beim Arbeitssicherheitsgesetz.
Verkauf: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (EU Regeln), Normkonformität (GS-, VDE- und sonstige Prüfzeichen) Bei Lasergeräten: korrekte Klassifizierung, Sicherheitshinweise, Beschilderung usw. Der Verkauf von leistungsstarken Lasern an Personen, die eine Sicherheitsanweisung weder in ihrer Tragweite verstehen noch sachgemäß umsetzen können (z. B. Jugendliche und Kinder), ist verboten und hat die Beschlagnahme der Ware zur Folge. Soviel ich weiß, wird der Verkauf an Minderjährige als Beihilfe zur Körperverletzung (im Sinne des BGB) gesehen.
Im privaten Bereich gilt nur das Bürgerliche Gesetzbuch im Sinne des Verbots von "Körperverletzung" (an anderen Personen) und entsprechende Haftung. Solange man die Strahlung ausschließlich im Hobbykeller hält und niemand anderen gefährdet, kann man - zumindest mit Lasern - tun und lassen was man will. Ich weiß allerdings nicht, was die Kranken- und Unfallversicherungen zu dem eigenen Laser-Unfall sagen (wenn "es" denn passiert ist).
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard
Alles klar!
Vielen Dank Ekkard, das war ungefähr das was ich mir vorgestellt habe. Das heißt also auch, daß ich einen korrekt abgesicherten (Schilder und was du eban alles aufzählst) Laser Kl 4, an "normale" erwachsene Personen verkaufen kann, ohne mich straf- oder haftbar zu machen...?
Viele Grüße
Gerald
Vielen Dank Ekkard, das war ungefähr das was ich mir vorgestellt habe. Das heißt also auch, daß ich einen korrekt abgesicherten (Schilder und was du eban alles aufzählst) Laser Kl 4, an "normale" erwachsene Personen verkaufen kann, ohne mich straf- oder haftbar zu machen...?
Viele Grüße
Gerald
- ekkard
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Körperverletzung Beihilfe
Im Prinzip ja - und nochmal zur Sicherheit: ..., wenn Du Dich dabei normkonform verhälst, also Sicherheitskonzept, Beschilderung, Klassifizierung etc. Ich würde mir auch eine Erklärung geben lassen, dass der Benutzer sich der Gefahren eines leistungsstarken Lasers bewusst ist und seinerseits die arbeitsrechtlichlichen Vorschriften beachten wird (BGV B2 - kann man im Internet herunter laden). Dies würde ich mit der Adresse des Käufers zusammen abheften.
Wie gesagt, man kommt schnell in den Ruch, Beihilfe zur Körperverletzung geleistet zu haben. Behörden betrachten private Käufer mir Argwohn, weil dort die Weitergabe an Minderjährige naheliegt.
Ausgesprochen verboten ist der Verkauf an Minderjährige.
Wie gesagt, man kommt schnell in den Ruch, Beihilfe zur Körperverletzung geleistet zu haben. Behörden betrachten private Käufer mir Argwohn, weil dort die Weitergabe an Minderjährige naheliegt.
Ausgesprochen verboten ist der Verkauf an Minderjährige.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard
Hmm, tja was denn nun? Ist der Verkauf an Nichtminderjährige ohne Sachkentnis nun tatsächlich verboten oder wird nur nicht gern gesehen, bzw. bringt den Verkäufer in den Verdacht der Beihilfe zur Körperverletzung?
Hinsichtlich des Verkaufs an Minderjährige (oder auch an Personen ohne Sachkenntnis) geht mir durch den Kopf, dass sich wahrscheinlich die meisten ebay-Anbieter, insbesondere die, die getunte "Laserpointer" (ein Begriff der dann ja eigentlich eh nicht mehr greift) verkaufen, sich deutlich ausserhalb der Legalität bewegen müssten. Ist das so?
Die Frage, was im Zusammenhang mit dem Handel und Betrieb leistungsstarker Laser erlaubt und verboten ist, stellt sich ohnehin erst seitdem Laser reihenweise für Niedrigstpreise über den Tisch gehen. Mich hat zu Zeiten als Laser noch teuer waren niemand (auch Händler nicht) nach meiner Sachkunde gefragt. Ich sage nach wie vor (und mal wieder
) voraus, das diese Entwicklung eines Tages zu massiven Sanktionen führen wird, wenn die lieben Medien wieder ein Sommerlochthema brauchen.
Hinsichtlich des Verkaufs an Minderjährige (oder auch an Personen ohne Sachkenntnis) geht mir durch den Kopf, dass sich wahrscheinlich die meisten ebay-Anbieter, insbesondere die, die getunte "Laserpointer" (ein Begriff der dann ja eigentlich eh nicht mehr greift) verkaufen, sich deutlich ausserhalb der Legalität bewegen müssten. Ist das so?
Die Frage, was im Zusammenhang mit dem Handel und Betrieb leistungsstarker Laser erlaubt und verboten ist, stellt sich ohnehin erst seitdem Laser reihenweise für Niedrigstpreise über den Tisch gehen. Mich hat zu Zeiten als Laser noch teuer waren niemand (auch Händler nicht) nach meiner Sachkunde gefragt. Ich sage nach wie vor (und mal wieder

Naja, ich denke, wenn man Waren verkauft, die nur Ü18 sind muß man sich vergewissern, das der Käufer auch volljährig ist. Sonst hängt man da selber drin. Wer hindert denn bitte nen 14 jährigen, sich bei ebay vier Jährchen älter zu machen. Ist wie mit dem Alk im supermarkt, wenn einer mitm Milchbart kommt und gefragt wird: biste 18, dann sagt der Ja, die Kassiererin ist hinterher trotzdem dran, wenn sie keinen Ausweis verlangt.
Witzigerweise hab ich mir heut mal die Mühe gemacht, einen Verkäufer eines o. g. getunten pointers darauf hinzuweisen, dass ich das nicht in Ordnung finde was er da macht, und das das evtl. auch rechtliche folgen haben kann. Da kam dann eine nicht ganz freundliche mail zurück, nach dem motto, andere verkaufen doch auch 1Watt pointer, außerdem ist meiner nicht kollimiert, sondern divergent, also nicht gefährlich. Die Verantwortung bei Schäden mit dem kollimierten Strahl liege also beim Käufer. Nur: die optik ist fokussierbar, hm! Wer haftet denn dann eigentlich? Zumindest hat IMHO der Verkäufer doch eine Mit-Haftung oder?
Viele Grüße
Gerald
Witzigerweise hab ich mir heut mal die Mühe gemacht, einen Verkäufer eines o. g. getunten pointers darauf hinzuweisen, dass ich das nicht in Ordnung finde was er da macht, und das das evtl. auch rechtliche folgen haben kann. Da kam dann eine nicht ganz freundliche mail zurück, nach dem motto, andere verkaufen doch auch 1Watt pointer, außerdem ist meiner nicht kollimiert, sondern divergent, also nicht gefährlich. Die Verantwortung bei Schäden mit dem kollimierten Strahl liege also beim Käufer. Nur: die optik ist fokussierbar, hm! Wer haftet denn dann eigentlich? Zumindest hat IMHO der Verkäufer doch eine Mit-Haftung oder?
Viele Grüße
Gerald
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Hallo Ekkard,Der Verkauf von leistungsstarken Lasern an Personen, die eine Sicherheitsanweisung weder in ihrer Tragweite verstehen noch sachgemäß umsetzen können (z. B. Jugendliche und Kinder), ist verboten und hat die Beschlagnahme der Ware zur Folge. Soviel ich weiß, wird der Verkauf an Minderjährige als Beihilfe zur Körperverletzung (im Sinne des BGB) gesehen.
wovon ist der Inhalt deiner Aussage abgeleitet ?
Nein - ich will das weder kritisieren, noch irgend etwas dagegen halten, nur gingen schon oft Diskussionen in die Richtung, wer denn überhaupt alles mit Lasern rumhantieren darf, etc. Von dem Verkaufsverbot z.B. an Minderjährige lese ich jetzt das erste mal.
Gibt es dahingehend etwa schon Urteile oder neue Gesetzesgrundlagen ?
Sicherlich kann man aus HGB und BGB sonstwas interpretieren aber z.B. bei Böllern ist es klar geregelt: Kein Verkauf an minderjährige Personen.
Sowas habe im Bezug auf Laser noch nicht gehört und wann ist ein Laser z.B. Leistungsstark ?
Viele Grüße
Achim
- ekkard
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Quelle ist einmal das Produkt- und Gerätesicherheitsgesetz, zum Anderen das BGB. Zusätzlich beziehe ich mich auf die Gespräche mit Behördenvertretern (der Staatlichen Umweltämter und Bezirksregierungen), welchen die Marktaufsicht obliegt. Welche Produkte bereits "vom Markt" genommen worden sind und warum, kann man im Internet bei den BGen nachlesen.
Es gibt - soviel ich weiß - kein Verkaufsverbot an Erwachsene. Das BGB (Haftung) greift m.E. nur, wenn etwas passiert ist. Daraus hatte ich meine Empfehlung hergeleitet, Wert auf eine (dokumentierte) Sicherheitsbelehrung zu legen. Niemand muss das!
Es gibt - soviel ich weiß - kein Verkaufsverbot an Erwachsene. Das BGB (Haftung) greift m.E. nur, wenn etwas passiert ist. Daraus hatte ich meine Empfehlung hergeleitet, Wert auf eine (dokumentierte) Sicherheitsbelehrung zu legen. Niemand muss das!
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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Gesetzliche Grundlagen?
Hallo Achim,turntabledj wrote:Gibt es dahingehend etwa schon Urteile oder neue Gesetzesgrundlagen?
von Urteilen weiß ich nichts. Ich weiß nur, dass Pointer reihenweise beschlagnahmt worden sind, weil sie falsch klassifiziert und an Jugendliche verkauft worden sind.
Ich denke, das gilt grundsätzlich für Geräte mit Gefahrenpotential nach Produkt- und Gerätesicherheitsgesetz.turntabledj wrote:z.B. bei Böllern ist es klar geregelt: Kein Verkauf an minderjährige Personen.
Laserklassen 3R, 3B und 4.turntabledj wrote:wann ist ein Laser z.B. Leistungsstark?
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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Hi Gerald,
Wer es genauer wissen will, wird in den Gesetzestexten nachsehen müssen. Die vielen, möglichen Fallunterscheidungen des Haftungsrechtes sind mir nicht geläufig.
Solange nichts passiert und niemand Regressansprüche stellt, kräht kein Hahn danach. Im Falle eines Unfalls kannst Du als Verkäufer nur noch das Weite suchen, obwohl ein Vierzehnjähriger durchaus bereits die erste Stufe der Strafmündigkeit erreicht hat.Herkulase wrote:Wer hindert denn bitte nen 14 jährigen, sich bei ebay vier Jährchen älter zu machen.
Getroffene Hunde bellen!Herkulase wrote:Witzigerweise hab ich mir heut mal die Mühe gemacht, einen Verkäufer eines o. g. getunten pointers darauf hinzuweisen, dass ...
Das ist kompliziert, weil es von der Verantwortlichkeit im Sinnes des BGB abhängt. Wer einen Laser manipuliert, haftet als Erwachsener allein, bei Minderjährigen können die Eltern heran gezogen werden. Bei korrekt klassifizierten, beschilderten und sicherheitstechnisch beschriebenen, leistungsstarken Lasern können bei Minderjährigen alle Beteiligten herangezogen werden, bei Erwachsenen der Verursacher.Herkulase wrote:Wer haftet denn dann eigentlich? Zumindest hat IMHO der Verkäufer doch eine Mit-Haftung oder?
Wer es genauer wissen will, wird in den Gesetzestexten nachsehen müssen. Die vielen, möglichen Fallunterscheidungen des Haftungsrechtes sind mir nicht geläufig.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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- rheinperchten
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Ist wieder mal son Auslegungsthema......
Wenn ich dann denke was für Leute ein KFZ auf deutschen Strassen bewegen ,- obwohl die das kaum dürften ....... hehe
Das mit der Beihilfe zur Körperverletzung angeht ist sehr unsicher. Dann sollte man sich mal Gedanken machen was dazu noch alle zählen könnte,- Himmel.
Alles was man entgegen seinem Verwendungszweck verwendet ist da kritisch. Aber da ist man nicht als Verkäufer verantwortlich wenn man den Verwendungszweck klarstellt !!!! Was der Käufer dann macht ist nicht mehr Sache der Verkäufers. Kaufste ein Obstmesser im Laden und bringst damit jemanden um, so kann den Verkäufer ja auch keiner belangen wegen Beihilfe zum Mord oder sowas. Kaufe ein Auto und fahre damit Leute platt,- ist dann das Autohaus schuld oder der Hersteller ??? Wohl kaum.
Wenn ich dann denke was für Leute ein KFZ auf deutschen Strassen bewegen ,- obwohl die das kaum dürften ....... hehe
Das mit der Beihilfe zur Körperverletzung angeht ist sehr unsicher. Dann sollte man sich mal Gedanken machen was dazu noch alle zählen könnte,- Himmel.
Alles was man entgegen seinem Verwendungszweck verwendet ist da kritisch. Aber da ist man nicht als Verkäufer verantwortlich wenn man den Verwendungszweck klarstellt !!!! Was der Käufer dann macht ist nicht mehr Sache der Verkäufers. Kaufste ein Obstmesser im Laden und bringst damit jemanden um, so kann den Verkäufer ja auch keiner belangen wegen Beihilfe zum Mord oder sowas. Kaufe ein Auto und fahre damit Leute platt,- ist dann das Autohaus schuld oder der Hersteller ??? Wohl kaum.
- Dr. Burne
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- Do you already have Laser-Equipment?: Pangolin Pro und Intro inkl. Beyond
Jede Menge alte Lasertechnik die groß und schwer ist
Baue grad pure Diode Main Projektor aus und 2 LW DS900
Molectron Powermeter mit PM1 und 10 Sonde - Location: Halle(Saale)
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Hi,
also warum verstehen das einige Leute immernochnicht?
Wenn man ein großes Taschenmesser oder Luftgewehr nur an 18 Jährige abgeben darf, dann steht das ganz sicher im Gesetz, daran zweifelt niemand.
Genauso ist es mit nem 100mW Laserpointer, wenn man den jemand als Kiddi in die Augen hält, dann haftet der Verrkäufer dafür mit, oder je nach Alter sogar ganz, als hätte ich dem ein Luftgewehr verkauft.
Bei erwachsenen sieht es anders aus, wenn der damit Scheiß anstellt haftet er selber.
Kopie eines Personalausweises ist wohl oft ziemlich fraglich, den kann auch nen 10 Jähriger vom Papa auf den Scanner legen oder digital fotografieren, so kann man auch illegal übers Internet Luftgewehre beziehen.
Leider sind den Eltern die Risiken so eines Pointer nicht klar oder wie bei nem Luftgewehr auch versteckt es das minderjährige Kind vor den Eltern, hier können auch die Eltern mithaften und der Verkäufer muss dann versuchen mit der E-Mail mit Personalausweis vor Gericht gut auszusehen.
Gruß Stefan
also warum verstehen das einige Leute immernochnicht?
Wenn man ein großes Taschenmesser oder Luftgewehr nur an 18 Jährige abgeben darf, dann steht das ganz sicher im Gesetz, daran zweifelt niemand.
Genauso ist es mit nem 100mW Laserpointer, wenn man den jemand als Kiddi in die Augen hält, dann haftet der Verrkäufer dafür mit, oder je nach Alter sogar ganz, als hätte ich dem ein Luftgewehr verkauft.
Bei erwachsenen sieht es anders aus, wenn der damit Scheiß anstellt haftet er selber.
Kopie eines Personalausweises ist wohl oft ziemlich fraglich, den kann auch nen 10 Jähriger vom Papa auf den Scanner legen oder digital fotografieren, so kann man auch illegal übers Internet Luftgewehre beziehen.
Leider sind den Eltern die Risiken so eines Pointer nicht klar oder wie bei nem Luftgewehr auch versteckt es das minderjährige Kind vor den Eltern, hier können auch die Eltern mithaften und der Verkäufer muss dann versuchen mit der E-Mail mit Personalausweis vor Gericht gut auszusehen.
Gruß Stefan
- rheinperchten
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@ dstar,- ja das ist was Anderes,- aber auch hier haftet der Hersteller, jedoch nicht der Verkäufer.
@ Dr. Burne,- das ist eh klar. Wenn ein Gegenstand gesetzlich geregelt nur an Leute verkauft werden darf welche 18 Jahre alt sind, dann haftet auch der Verkäufer wenn er diesen Gegenstand an jemanden verkauft dr noch KEINE 18 Jahre alt ist.. Aber hier gibts laut Gesetz noch viele Unterschiede,- Alter usw.
Bei einem Gegenstand wo nicht gesetzlich geregelt ist ab welchem Alter er Persohnen übergeben werden darf ist das etwas komplizierter. Beispiel mit dem Laser: Wenn ich einen Laser dieser Klasse verkaufe, dann sollte ich das echt nur an volljährige Personen tun. Weil der Gesetzgeben mir unterstellen kann dass ich das Gefährdungspotential kannte. Ich kann mich dann nicht rausreden dass es nicht im Gesetz steht !!! Also Vorsicht. Es kann vom Bürger mit entsprechender Sachkenntniss erwartet werden verantwotungsbewusst zu handeln..
Also es dürfte aber eh klar sein dass man son Teil keinem Bengel abgibt...
Waffen darf man so einfach auch nicht übers Internet verkaufen. Der Händler ist verplichtet zweifelsfreie Infos einzuholen und dafür zu sorgen dass nur die richtige Person die Waffe bekommt,- aber das geht zu weit denn soooo einfach ist das nicht wenn man als Händler gesetzeskonform handelt. Schwearze Schafe gibts immer ,- aber die wollen ja auch Schwarz sein
@ Dr. Burne,- das ist eh klar. Wenn ein Gegenstand gesetzlich geregelt nur an Leute verkauft werden darf welche 18 Jahre alt sind, dann haftet auch der Verkäufer wenn er diesen Gegenstand an jemanden verkauft dr noch KEINE 18 Jahre alt ist.. Aber hier gibts laut Gesetz noch viele Unterschiede,- Alter usw.
Bei einem Gegenstand wo nicht gesetzlich geregelt ist ab welchem Alter er Persohnen übergeben werden darf ist das etwas komplizierter. Beispiel mit dem Laser: Wenn ich einen Laser dieser Klasse verkaufe, dann sollte ich das echt nur an volljährige Personen tun. Weil der Gesetzgeben mir unterstellen kann dass ich das Gefährdungspotential kannte. Ich kann mich dann nicht rausreden dass es nicht im Gesetz steht !!! Also Vorsicht. Es kann vom Bürger mit entsprechender Sachkenntniss erwartet werden verantwotungsbewusst zu handeln..
Also es dürfte aber eh klar sein dass man son Teil keinem Bengel abgibt...
Waffen darf man so einfach auch nicht übers Internet verkaufen. Der Händler ist verplichtet zweifelsfreie Infos einzuholen und dafür zu sorgen dass nur die richtige Person die Waffe bekommt,- aber das geht zu weit denn soooo einfach ist das nicht wenn man als Händler gesetzeskonform handelt. Schwearze Schafe gibts immer ,- aber die wollen ja auch Schwarz sein

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@EkkardWelche Produkte bereits "vom Markt" genommen worden sind und warum, kann man im Internet bei den BGen nachlesen
Jetzt hast Du mich ganz schön neugierig gemacht

Bevor ich mir jetzt einen Wolf Google - kannst Du mir einen Tipp geben, bei welcher BG ich da gucken könnte ?
Frohes Neues !
Achim
Hoppla - das z.B. ist ja schon mal interessant - das ist aber das Einzige, was ich auf die Schnelle mal so finden konnte. Abgesehen von ein paar falsch klassifizierten Lasern in Spielzeugpistolen, etc.
http://www.baua.de/nn_17930/de/Geraete- ... __nnn=true
Das ist doch mal was handfestes, wie man den ganzen gewissenlosen "Waffenverkäufern" auf dem eBucht mal versuchen könnte beizukommen.
Mal einen Pointer von unserem allseits beliebten Verkäufer dort prüfen lassen
Heftig finde ich, das der "schuldige" Verkäufer dort mit Nick und Klarnamen, sowie seiner Anschrift "An den Pranger gestellt wird"
Ebay müßte wenn man die auf diese Pointer hinweist und einen Link zu der Seite mit angibt ja eigentlich auch reagieren, so hätten sie es ja offiziell schriftlich, das diese Powerpointer nicht für den Handel hier zugelassen sind.
Aber genau genommen geht es ja dort nur um falsch klassifizierte Pointer... davon findet man jedenfalls auch reichlich in der Bucht...
Durch diese unseriösen Powerpointer-werfer sehe ich jedenfalls die größte Gefahr, daas sich die Politik eines Tages übereifrig mit Regulierungen von Lasern beschäftigen wird. Und was dabei rauskommt, wen unsere Politiker etwas "Regulieren" das kennen wir ja
Mal einen Pointer von unserem allseits beliebten Verkäufer dort prüfen lassen

Heftig finde ich, das der "schuldige" Verkäufer dort mit Nick und Klarnamen, sowie seiner Anschrift "An den Pranger gestellt wird"
Ebay müßte wenn man die auf diese Pointer hinweist und einen Link zu der Seite mit angibt ja eigentlich auch reagieren, so hätten sie es ja offiziell schriftlich, das diese Powerpointer nicht für den Handel hier zugelassen sind.
Aber genau genommen geht es ja dort nur um falsch klassifizierte Pointer... davon findet man jedenfalls auch reichlich in der Bucht...
Durch diese unseriösen Powerpointer-werfer sehe ich jedenfalls die größte Gefahr, daas sich die Politik eines Tages übereifrig mit Regulierungen von Lasern beschäftigen wird. Und was dabei rauskommt, wen unsere Politiker etwas "Regulieren" das kennen wir ja

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