Produkthaftung+Gerätesicherheitsgesetz

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

Moderator: ekkard

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ekkard
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Produkthaftung+Gerätesicherheitsgesetz

Beitrag von ekkard » So 26 Nov, 2006 10:16 am

Folgendes System wurde zunächst kommerziel unter Ausschluss von Garantie angeboten:
Schoschi hat geschrieben:Hier die technischen Daten.
1,1 Watt RGB Lasersystem, ca. 0,8 Watt Weiß balanciert

Laserquellen:
0,5 Watt roter Diodenlaser „Arctos“ 650nm Durchmesser 3,2mm < 1mrad( gemessen an Strahlaustritt Laserquelle)
0,4 Watt grün DPSS Laser „CNI“ 532 nm Durchmesser 1,5mm < 1mrad (gemessen an Strahlaustritt Laserquelle)
0,17 Watt blau DPSS „RGB Lasersystems Ungarn“ 1,2mm< 1mrad 473nm (gemessen hinter Dichro)
Messung durch die Firma Light-force / (…) mit Coherent Fieldmaster im Modulationsbetrieb von Pangolin angesteuert. (High power Palette).
(…)
Safety:
Integriertes Scannersavety das über Poti eingestellt werden kann. (Wird über die Größe des Scannerbildes eingestellt).
Abschottung der Laserquelle über mechanischen Shutter.
Mechanischer Notausschalter mit 15m Kabel. (3 Poliger XLR Stecker an Bankrückseite)
John hat geschrieben:
Schoschi hat geschrieben: Verkauf gewerblich ohne Garantie und Gewährleistung meinsereits
Vorsicht. Dieser Spruch ist des Abmahnanwalts Honig und kann RICHTIG teuer werden.
Als gewerblicher Verkäufer gibst du per Gesetz Gewährleistung. Versucht du, Gewährleistung auszuschließen, ist das ein Verstoß gegen geltendens Wettbewerbsrecht.
Garantie ist hingegen immer freiwillig und muß nicht ausgeschlossen werden.
Schoschi hat geschrieben: Lieferung ohne Kaltgerätekabel.
ROTFL.

John
Schoschi hat geschrieben:Jo klar.
Danke für den Hinweis.

Hatte ich vergessen. *Sorry*
Hatte jetzt ziemlich viel um die Ohren zwecks den Daten und dem Neukauf.

Klar ist hier Gewährleistungspflicht.

Kaltgerätekabel ist deswegen nicht dabei, da ich für die elektische Sicherheit des Gerätes sowie für die Bedienung usw. keinerlei Haftung übernehmen kann.
(Wie das halt bei Elektrogeräten so ist die keine CE Zulassung haben)

Da findet man aber eine Lösung :wink: mit dem Kabel..

Hoffe das stimmt jetzt so alles..

GRüsse Georg
John hat geschrieben:
Schoschi hat geschrieben: Kaltgerätekabel ist deswegen nicht dabei, da ich für die elektische Sicherheit des Gerätes sowie für die Bedienung usw. keinerlei Haftung übernehmen kann.
(Wie das halt bei Elektrogeräten so ist die keine CE Zulassung haben)
Natürlich haftest du als gewerblicher Verkäufer für den Kram, den du Verbrauchern verkaufst. Denk mal einen Schritt weiter. Ist es sinnvoll, einem Autohändler zu gestattet, die letzten, lebensgefährlichen Schrottgurken für viel Geld verkaufen zu lassen mit dem Argument, es sei kein Benzin im Tank?
Der Punkt ist doch der: Ein Schuko Kabel gibts an jeder Ecke und du versetzt den Käufer damit in die Lage, dein Gerät ohne weitere Prüfung in Betrieb zu nehmen. Er vertraut DIR als Händler, daß das Gerät in Ordnung ist. Es ist DEINE Pflicht, dies zu gewährleisten. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz regelt die Details.

John
Vakuum hat geschrieben:ist das auch soo wenn Schoschi angenommen Bäcker ist und keine Ahnung von Strom usw hat??!...

Ich kenn diese Gesetze nicht.... dürfte er das Gerät also nur Privat verkaufen?
Schoschi hat geschrieben:So...

Also ich hab das jetzt rausgenommen.

Wenn Interessenten da sind die Privat oder gewerblich kaufen wird das direkt mit Ihnen abgeklärt.

Will einfach nur das Teil verkaufen und jemanden eine Freude damit machen der sowas schätzt. Hat bis jetzt nur gute Dienste getan.

Wiegesagt das gerät funktioniert tadenlos

Alles andere bitte per mail....

Grüsse
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

turntabledj
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Beitrag von turntabledj » So 26 Nov, 2006 12:31 pm

Ich verstehe den Sinn des Postings gerade nicht Ekkard...

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juk
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Beitrag von juk » So 26 Nov, 2006 12:58 pm

Schau in den link, den Ekkard oben angegeben hat...

Im "Marktplatz" wurde ein System angeboten und es entwickelte sich die zitierte Diskussion, ob und unter welchen Bedingungen Garantie, Gewährleistung, (elektrische)Gerätesicherheit beim verkauf von Gewerblich/Privat gegeben sein muß.

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lj mad lighting
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Beitrag von lj mad lighting » So 26 Nov, 2006 12:59 pm

moin´s

wenn ich das richtig verstehe ist das nenauszug aus dem post von Schoschi der sein projekt veräußern möchte..
und Ekkardauf die rechtlichen hintergrund hinweisen möchte..

würde ich malso auslegen!!!
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john
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Beitrag von john » So 26 Nov, 2006 5:12 pm

So ist es.
Der Thread soll das Thema Produkt- und Gerätesicherheitsgesetz aufgreifen, daß viel Laseristen nicht einmal ansatzweise kennen.

John

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lj mad lighting
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Beitrag von lj mad lighting » So 26 Nov, 2006 6:01 pm

:lol: :lol:

dann hab ich´s ja richtig verstanden..

das mit der produkthaftung war mir aber schon bekannt aus der firma in der ich arbeite kommt sowas auch leider vor..erledigen für medion garantie leistungen....
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ekkard
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Warenverkehr

Beitrag von ekkard » So 26 Nov, 2006 7:46 pm

Ich bekam folgende Anfrage, die ich anonymisiert habe und nicht besonders genau beantworten kann:
ich habe (...) ein gewerbe (...).
jetzt bin ich sehr unsicher, bei ebay artikel als gewerblicher anbieter zu verkaufen. (...)

wie sieht es?
- bin ich auch zu AGBs verpflichtet oder reicht es die standard wiederrufsbelehrung anzugeben (1 monat rückgaberecht, usw)?
- bei gebrauchten elektronischen und mechanischen teilen?
- bei teilen welche ich als gebraucht und defekt ausweise?
Ich bin Physiker und Sachverständiger für Fragen um die Augensicherheit von Laser-Produkten nach DIN EN 60825. Ich habe bewusst im Thread nichts über die Rechte und Pflichten im Warenverkehr geschrieben. Das sind Sachen, die ich immer nur am Rand mitbekomme. Ich versuche einmal eine Antwort, die zur Richtigstellung bzw. zur eigenen Recheche anregen soll:

Soviel ich weiß, muss man die Eigenschaften seiner Waren garantieren und Nachbesserungen vornehmen, falls eine Eigenschaft nach Übergabe an den Käufer fehlt (Defekt).
Kann man ein Rückgaberecht ausschließen (unter welchen Bedingungen?)

Als funktionierend beschriebene Ware muss auch den einschlägigen Normen und Richtlinien (der EU) entsprechen, anderenfalls dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden. Ausnahme sind Teile, bei denen das Endgerät den EU Regeln entsprechen muss (OEM-Teile). Dies dürfte hier zutreffen!

Allerdings dürfen Waren auch "Schrott" sein. Die Frage ist nur, ob man ohne Weiteres (Gewerbeschein?) mit Schrott handeln darf (man beachte, dass E-Schrott bzw. seine Inhalte nach EU Recht deklariert werden müssen!).

Wenn die Eigenschaft bestimmter Waren auf "Schrott" lautet, dann kommt auch nur ein Kaufvertrag über Schrott zustande. Darf man auch andere Warenbezeichnungen wählen? (also "zum Ausschlachten", "defekt", "Bastlerware")?.

Wer ein Gewerbe anmeldet, wirt doch durch die zuständige Industrie- und Handelskammer betreut. Haben die für die Kleinen am Markt keine Merkblätter? Es dürfte auch Bücher zum Thema "Warenverkehr"/"Warenwirtschaft" geben, die nähere Auskünfte geben.

Nur mal so zur Anregung!
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

john
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Beitrag von john » So 26 Nov, 2006 9:50 pm

- bin ich auch zu AGBs verpflichtet oder reicht es die standard wiederrufsbelehrung anzugeben (1 monat rückgaberecht, usw)?
Dazu kann ich etwas sagen. Aus meiner Erfahrung und nicht als rechtsberatung zu verstehen...
AGB braucht KEINER. Wenn man keine AGB hat, gelten automatisch die "Standardgesetze" sprich BGB und HGB. Mit AGB kann man Vereinbarungen treffen, die die eigene Position verbessern aber nur so lange, wie sie nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen. Es genügt auch nicht, eine Abschlußbemerkung a la "was gegen geltendes Recht verstößt, gitl nicht - der Rest soll trotzdem gelten" mit aufzunehmen. Fakt ist: Vereinbart man in den AGB Dinge, die gegen geltendes Recht vertoßen, gilt diese Vereinbarung sowieso nicht. Aber durch den Versuch, geltendes Recht zu beugen, hat man sich einen Vorteil gegenüber dem Wetttbewerb gemacht (bzw. versucht). Die eigenen AGB verstoßen damit gegen des Wettbewerbsrecht und können abgemahnt werden.
Als Konsequenz sollte man nur AGB erstellen (lassen), wenn es überhaupt Sinn macht, Regelungen im Rahmen des gesetzlich möglichen zu seinen Gunsten zu verschieben. AGB erstellen BRAUCHT zwingend Rechtsbeistand. Steht da auch nur EIN wettbewerbswidriges Wort drin, steht der Abmahnverein- oder Anwalt schneller auf der Matte, als einem lieb ist. Und kommt jetzt bitte nicht auf die Idee, AGB irgednwo zu kopieren. Das wäre dann ein Verstoß gegen Urheberrecht mit Abmahnung als Folge.

Zur Wiederrufsbelehrung: Ja, wenn du gewerblich anbietest, mußt du darauf hinweisen. Mittlerweile sind die Bedingungen, wie so ein Hinweis zu erfolgen hat diffus, mehrfach verändert worden und unterliegen andauernden Urteilen, die weitere Verwirrung in die Sache bringen.
Viele nützliche Tips gibts bei der Wettberwerbszentrale im Internet. Das sind auch die Jungs, die dich abmahnen können. Sie schreiben auch klipp und klar, wann sie (für Ihre Mitglieder bzw. Ausfüller des Beschwerdeformulars) abmahnen.

John

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