mrjens hat geschrieben:Habe einen Laser der offiz. in Laserklasse 3R eingestuft ist(sichtbarerBereich-658nm) NOHD is 460mm
UND NUN DIE FRAGE
Besteht dafĂĽr Anmeldepflicht oder nicht?
BG verweist auf BGI832 - S9. Abs. 2.5 (nebenbei gefragt is die rechtskräftig also gesetz?)
die Formulierung dort is etwas Banane, kann man so und so interpetieren.
"Nach §5 UVV müssen Klassen 3B und 4 vom Unternehmer angezeigt werden" is klar
und dann dass:
Da die bisherigen Laser der Klasse 3b den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn vom Unternehmer der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 der BG und der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde angezeigt wird.
Ja was den nun ?????
Auf jeden Fall weis ich das ich im sichtbaren Bereich 3R keinen Laserschutzbeauftrgten brauche -- aber Anmeldung ?
Arbeitsschutz, Unternehmer: Laser der Klasse 3R ist anmeldepflichtig, zuständig: Berufsgenossenschaft(BG bei dem der Unternehmer versichert ist) und Staatliches Amt für Arbeitsschutz (StAfA). Nach meinem Kenntnisstand reicht eine Anmeldung; die Behörden informieren sich gegenseitig.
Öffentliche Vorführung, Versammlungsstätten: Laser der Klasse 3R (und aufwärts) sind anmeldepflichtig; die Veranstaltung unterliegt dem Ordnungsrecht, braucht also eine Genehmigung. Diese wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, also die Laser angemeldet sind.
Die Anlagen sind von einem Laserschutzbeauftragten einzurichten, können aber von "eingewiesenem Personal" bedient werden. Dies bedeutet, dass die Anwesenheit eines Laserschutzbeauftragten während des Betriebs nicht vorgeschrieben ist. Möglicherweise enthalten die Genehmigungsauflagen Bestimmungen, dass ein LSB während des Betriebes Aufsicht führt.
BGI 832 ist eine "berufsgenossenschaftliche Information". Sie ist eine Erläuterung, wie die gültige "BGV B2" (vormals VBG 93) mit dem neuen Klassifizierungsschema umgehen soll. Wer sich nicht an BGI 832 halten will, muss sich selbst klar machen, dass LK 3R (neu) = LK 3B (alt) entspricht und rechtlich entsprechend LK 3B zu behandeln ist. Nichts anderes bedeutet der zitierte Satz.