Anmeldepflicht 3R(sichtbarer Bereich) ????

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mrjens
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Anmeldepflicht 3R(sichtbarer Bereich) ????

Beitrag von mrjens » Mo 15 Mai, 2006 7:35 am

Hallo da ich trotz suche nix gefunden habe möchte ich mein Problem mal vorstellen.

Habe einen Laser der offiz. in Laserklasse 3R eingestuft ist(sichtbarerBereich-658nm) NOHD is 460mm

UND NUN DIE FRAGE
Besteht dafĂĽr Anmeldepflicht oder nicht?

BG verweist auf BGI832 - S9. Abs. 2.5 (nebenbei gefragt is die rechtskräftig also gesetz?)
die Formulierung dort is etwas Banane, kann man so und so interpetieren.

"Nach §5 UVV müssen Klassen 3B und 4 vom Unternehmer angezeigt werden" is klar

und dann dass:

:roll: Da die bisherigen Laser der Klasse 3b den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn vom Unternehmer der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 der BG und der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde angezeigt wird.

Ja was den nun ?????

Auf jeden Fall weis ich das ich im sichtbaren Bereich 3R keinen Laserschutzbeauftrgten brauche -- aber Anmeldung ?=??????? :?:


Bitte helft mir weiter
mrjens

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ekkard
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Re: Anmeldepflicht 3R(sichtbarer Bereich) ????

Beitrag von ekkard » Fr 19 Mai, 2006 8:33 pm

mrjens hat geschrieben:Habe einen Laser der offiz. in Laserklasse 3R eingestuft ist(sichtbarerBereich-658nm) NOHD is 460mm

UND NUN DIE FRAGE
Besteht dafĂĽr Anmeldepflicht oder nicht?

BG verweist auf BGI832 - S9. Abs. 2.5 (nebenbei gefragt is die rechtskräftig also gesetz?)
die Formulierung dort is etwas Banane, kann man so und so interpetieren.

"Nach §5 UVV müssen Klassen 3B und 4 vom Unternehmer angezeigt werden" is klar

und dann dass:

Da die bisherigen Laser der Klasse 3b den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn vom Unternehmer der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 der BG und der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde angezeigt wird.

Ja was den nun ?????

Auf jeden Fall weis ich das ich im sichtbaren Bereich 3R keinen Laserschutzbeauftrgten brauche -- aber Anmeldung ?
Arbeitsschutz, Unternehmer: Laser der Klasse 3R ist anmeldepflichtig, zuständig: Berufsgenossenschaft(BG bei dem der Unternehmer versichert ist) und Staatliches Amt für Arbeitsschutz (StAfA). Nach meinem Kenntnisstand reicht eine Anmeldung; die Behörden informieren sich gegenseitig.

Öffentliche Vorführung, Versammlungsstätten: Laser der Klasse 3R (und aufwärts) sind anmeldepflichtig; die Veranstaltung unterliegt dem Ordnungsrecht, braucht also eine Genehmigung. Diese wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, also die Laser angemeldet sind.

Die Anlagen sind von einem Laserschutzbeauftragten einzurichten, können aber von "eingewiesenem Personal" bedient werden. Dies bedeutet, dass die Anwesenheit eines Laserschutzbeauftragten während des Betriebs nicht vorgeschrieben ist. Möglicherweise enthalten die Genehmigungsauflagen Bestimmungen, dass ein LSB während des Betriebes Aufsicht führt.

BGI 832 ist eine "berufsgenossenschaftliche Information". Sie ist eine Erläuterung, wie die gültige "BGV B2" (vormals VBG 93) mit dem neuen Klassifizierungsschema umgehen soll. Wer sich nicht an BGI 832 halten will, muss sich selbst klar machen, dass LK 3R (neu) = LK 3B (alt) entspricht und rechtlich entsprechend LK 3B zu behandeln ist. Nichts anderes bedeutet der zitierte Satz.
Mit freundlichen GrĂĽĂźen
Ekkard

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Beitrag von mrjens » Fr 02 Jun, 2006 7:15 am

Danke -- mir war das schon einleuchtend - muss das ganze allerdings beargumentieren deshalb hab ich etwas Input gebraucht.

Habe mir die aktuellen Fassungen der DIN EN 60825-1 & 2 besorgt,

wo im Vorwort darauf verwiesen wird das für Anwender dieser NORM natinonale Rechtsvorschriften Richtlinien für den Benutzer festgelegt sind[.(dazu gehören insbes. UVV der Berufsgenossen.)

Diese haben in ´jedem Fall Vorrang vor den in Hauptabschnitt 3 dieser Norm definierten Anforderungen.

Heist im Klartext BGV B2 und die dazugehörige BGI832 (Als Anwendungserklärung auf die neuen LK & MZB-Werte) sind verbindlich !

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Beitrag von ekkard » Mo 05 Jun, 2006 11:56 am

Zur Erläuterung dieser Kontsruktion sei angemerkt: Die IEC 60825 Teil 1 ist seit mehreren Jahrzehnten auf dem Markt und basiert auf umfangreichen Laborversuchen. IEC 60825-1 wurde durch die europäische elektrotechnische Kommission (CENELEC) in EN 60825-1 übernommen (1:1). Davon abgeleitet wurden VDE0837-1 und DIN EN 60825-1 (ebenfalls 1:1); DIN EN 60825-1 ist zugleich VDE0837-1 (identisch). Es gibt zwar ein nationales Vorwort aber in der Sache keine Abweichung. Von VDE 0837-1 (alt) wurde die VBG 93 (jetzt BGV B2) abgeleitet, allerdings mit einigen Änderungen (z.B. erweiterter Wellenlängenbereich, vereinfachte Verlaufsformeln (der Grenzwerte, zu finden in den Durchführungsverordnungen)). Die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sind den europäischen Normen (also hier der CENELEC DIN EN 60825-1) anzugleichen; das ist mit BGV B2 geschehen. In der technischen Sache ergaben sich dadurch keine Änderungen, wohl aber in den europäischen Bezügen gleich am Anfang der jetzt geltenden BGV B2. Mit Einführung der neuen IEC - DIN EN 60825-1-A1:2001 änderte sich die Situation. Deshalb wurde eine Erläuterung fällig, wie z.B. die neue Klasseneinteilung mit dem nationalen Recht (BGV B2) in Einklang zu bringen sei: BGI 832.
Kurz und gut, die technische Einhaltung der Norm garantiert auch, dass BGV B2 - also nationales Recht - eingehalten wird und umgekehrt.
Mit freundlichen GrĂĽĂźen
Ekkard

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