Hi, mal kurz ne Frage.

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

Moderator: ekkard

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florian arndt
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Hi, mal kurz ne Frage.

Beitrag von florian arndt » Sa 17 Dez, 2005 8:46 am

Servus,

weil ich mir nicht so wirklich "Sicher" bin, frage ich Sicherheitshalber mal nach.

Wenn ich meine Laserbank Privat einsetze auf ner Geburtstagsfeier Hochzeit bla bla bla..... und die hat über 10 oder 5mw muss ich dann auch Anmelden. Wegen Tüv und anderes.

Mfg Florian Arndt

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tschosef
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Beitrag von tschosef » Sa 17 Dez, 2005 10:02 am

hai haiii....


da bin ich jetzt auf die Antworten der Fachleute gespannt.

also 10mw oder 5mw ist wohl egal... kleiner 5mw ginge womöglich, aber ab 5mw ist so weit ich weis JEDER einsatz an zu melden! Genau genommen denke ich, es hängt von der Klasse des Lasers ab, nicht von der Leistung. Es geht ja um die zugängliche größtmögliche Lichtintensität.

"Privat" heißt meiner Meinung nach nur: "Wo kein Kläger da kein Richter..."
Haften tust ja sowiso du.... also überlegs dir... Ich bilde mir ein, du müsstest den Einsatz im Wohnzimmer auch anmelden. Aber was solls.


So... und jetzt bitte die Korrekte Antwort:

turntabledj
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Beitrag von turntabledj » Sa 17 Dez, 2005 8:51 pm

Na Erich - da biste aber ganz schön vergesslich :wink:

Eat this: viewtopic.php?t=37269&highlight=bgv

Die Suche nach "BGV" bringt noch mehr Treffer zum Thema.

Viele Grüße
Achim

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tschosef
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Beitrag von tschosef » So 18 Dez, 2005 1:34 pm

Hai hai...

stimmt, hab ich vergessen... bzw.. der Hintergrund war ein anderer (es ging nicht um privaten einsatz im Wohnzimmer oder so).

aber die antwort von Ekkard sagt ja wohl alles.

Gruß
Erich

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ekkard
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Beitrag von ekkard » Mo 19 Dez, 2005 8:49 pm

Hallo Florian,

im privaten Bereich gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verursachung eines Laserschadens durch einen leistungsstarken Laser (Klasse 3R, 3B und 4 - also alles Gebündelte über 5 mW) gilt strafrechtlich als Körperverletzung und/oder zählt unter haftpflichtige Schäden an Leib und Leben.

Man kann schadlos entweder Strahlen mit Leistungen bis 1 mW ins Publikum jagen oder Strahlen seitlich zeigen (Lichtfächer, Tunnel, Schriftzüge). Seitlich sichtbare Strahlen dürfen praktisch nie ein Auge direkt treffen, ohne dass man die Einhaltung der maximal zulässigen Bestrahlung nachgerechnet (oder ein entsprechendes Gutachten) hat.

Projektionen, also Bilder, Schriftzüge oder dergleichen können bis 0,5W im Strahl auf Leinwand gefahrlos vorgeführt werden. Allerdings muss der Strahl durch entsprechende Blenden auf der Leinwand gehalten werden. Der Weg zwischen Anlage und Leinwand ist Gefahrenbereich (Laserbereich) und muss abgesperrt werden - Ausnahme: Die Strahlung verläuft oberhalb 2,7 m.

@Tschosef: Es geht um die private Veranstaltung, nicht um "öffentliche Vorführung". Nur ist es so, dass beispielsweise größere Hochzeiten "öffentliche" Veranstaltungen nach Versammlungsrecht sein können. Ich kenne mich da nicht so genau aus. Im Zweifel beim Amt für öffentliche Ordnung nachfragen!
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

florian arndt
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Beitrag von florian arndt » Fr 23 Dez, 2005 10:10 am

Servus,

ja gut da weiß ich bescheid wie ich mich verhalten muss.

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