TÜV und Co. bei 250mW

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

Moderator: ekkard

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matthias_h
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TÜV und Co. bei 250mW

Beitrag von matthias_h » Do 13 Jan, 2005 2:14 pm

Hallo,

ich habe ein Videospiel programmiert, das ein selbstgebautes Scanningsystem mit 250mW DPSS-Laser als Ausgabegerät verwendet. Was muss ich beachten, wenn ich dieses Teil (inklusive laserschutzgeschultem Bedienpersonal) beispielsweise als Attraktion für Uni-Parties vermieten will? Angenommen,

- es sei stets dafür gesorgt, dass sich keine Menschen im Strahlbereich aufhalten können (Anbringung im 2. Stockwerk und Projektion auf eine gegenüberliegende Hauswand)
- die Apertur sei gegeben durch die justierbare Öffnung im Metallgehäuse, wodurch auch im Falle einer Galvo-Fehlansteuerung der Strahl das Gehäuse nicht unkontrolliert verlassen kann
- der Strahl sei stark divergent (>3 mrad)

braucht es dann tatsächlich noch den Segen vom TÜV? Wenn ja, genügt es, die Anlage lediglich einmal abnehmen zu lassen, oder muss das bei jedem Einsatz erneut geschehen?

Mich würde außerdem interessieren, wo man nähere Informationen zur Gesetzeslage finden kann.

Gruß
Matthias

turntabledj
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Beitrag von turntabledj » Do 13 Jan, 2005 4:49 pm

Hi !

da es sich um ne öffentliche Veranstaltung handelt, ist der Betrieb von Lasern der Klasse 3B, 3R und 4 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und bei den örtlichen Behörden (Amt für Arbeitssicherheit, Gewerbeaufsichtsamt) anmeldepflichtig.

Bei der BG glaube wohl, wenn der Veranstalter auch Mitglied in einer BG ist - sonst wäre da ja keine zuständig !?


Zudem muss ein "schriftlich bestellter" Laserschutzbeauftragter vorhanden sein.

Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, entnimmst Du am Besten den Empfehlungen und Vorschriften der BG für Feinmechanik & Elektrotechnik - Soweit ich weiss, daran orientieren sich die Behörden daran.

http://www.bgfe.de/bilder/pdf/bgv_b2_a09-2003.pdf
http://www.bgfe.de/bilder/pdf/bgi_832_a11-2004.pdf

Es gibt wohl auch schon einen Entwurf einer BGI, speziel für Show- und Bühnenlaser, die ist allem Anschein nach aber noch nicht veröffentlicht (Schick mal ne PM mit deiner Mail-Addy, bekommste dann als PDF von mir).

Insofern die Anlage entsprechend sicher aufgebaut ist, den sonst üblichen Auflagen entspricht (steht in den PDF's), und durch zusätzliche Blenden abgesichert ist, so dass definitiv keine Strahlung ins Publikum gelangen kann, etc., brauch die Anlage nicht umbedingt vom TÜV abgenommen werden.
Da dies letztendlich von den Behörden entschieden wird (die entscheiden nicht umbedingt in allen Ämtern gleich), solltest Du Dein Vorhaben mal mit denen besprechen. Ein Sicherheitskonzept, welches Du denen dabei (und auch bei der Anmeldung) vorlegen könntest, könnte die Entscheidung der Behörden, zu Deinen Gunsten (evtl. keine Abnahme nötig), positiv beinflussen.

Generalabnahmen für Laserbänke gibt es wohl auch, sind allerdings nicht wirklich günstig. Zudem stellt das keinen Freibrief zum Lasern ohne erneute Anmeldung dar, da ein Laser-Event auch in dem Fall immer anmeldepflichtig ist und die Behörden eine Abnahme vorort verlangen können - auch wenn die Bank eine Gerneralabnahme hat !

Zu den Themen steht aber auch schon einiges im Sicherheitsforum.
Ist viel - aber lies Dich ruhig mal ein paar Tage durch die "alten" Beiträge...

Grüße
Achim

matthias_h
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Beitrag von matthias_h » Do 13 Jan, 2005 7:38 pm

Hallo!

Dann mal vielen Dank für deine flotte und ausführliche Antwort. Mir war ja bislang nicht einmal klar, wo genau eigentlich so etwas angemeldet werden muss. Wenn du mir jetzt noch die vorläufige Showlaser-BGI schicken könntest (PM unterwegs), habe ich auf jeden Fall genug zum Lesen :-)

Gruß
Matthias

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ekkard
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Beitrag von ekkard » So 16 Jan, 2005 12:21 am

turntabledj hat geschrieben:da es sich um ne öffentliche Veranstaltung handelt, ist der Betrieb von Lasern der Klasse 3B, 3R und 4 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und bei den örtlichen Behörden (Amt für Arbeitssicherheit, Gewerbeaufsichtsamt) anmeldepflichtig.
... beim Amt für öffentliche Ordnung (Ordnungsamt).
turntabledj hat geschrieben:Bei der BG glaube wohl, wenn der Veranstalter auch Mitglied in einer BG ist - sonst wäre da ja keine zuständig !?
Bei der BG nur dann, wenn "Versicherte" (sprich Arbeitnehmer des Veranstalters und Gehilfen) betroffen sein können.
Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz wird nur in Amtshilfe tätig, wenn es vom Ordnungsamt gefragt wird oder sonst niemand zuständig ist.
turntabledj hat geschrieben:Zudem muss ein "schriftlich bestellter" Laserschutzbeauftragter vorhanden sein.
Die Anlage muß von einem Laserschutzbeauftragten "in Betrieb genommen" und das Bedienpersonal hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen von ihm/ihr unterwiesen worden sein. (Mehr steht nicht in den Vorschriften).
turntabledj hat geschrieben:Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, entnimmst Du am Besten den Empfehlungen und Vorschriften der BG für Feinmechanik & Elektrotechnik - Soweit ich weiss, daran orientieren sich die Behörden daran.
Korrekt. Allerdings befinden sich alle für Showlaser gültigen Richtlinien in DIN 56912 "Showlaser ...".
turntabledj hat geschrieben:Insofern die Anlage entsprechend sicher aufgebaut ist, den sonst üblichen Auflagen entspricht (steht in den PDF's), und durch zusätzliche Blenden abgesichert ist, so dass definitiv keine Strahlung ins Publikum gelangen kann, etc., brauch die Anlage nicht umbedingt vom TÜV abgenommen werden. ...
Korrekt. Ich weise nochmals auf das Sicherheitskonzept hin, das vom Laserschutzbeauftragten erstellt werden sollte. Ohne das wird der Betrieb die Anlage voraussichtlich nicht genehmigt.
turntabledj hat geschrieben:Generalabnahmen für Laserbänke gibt es wohl auch, sind allerdings nicht wirklich günstig. Zudem stellt das keinen Freibrief zum Lasern ohne erneute Anmeldung dar, da ein Laser-Event auch in dem Fall immer anmeldepflichtig ist und die Behörden eine Abnahme vorort verlangen können - auch wenn die Bank eine Gerneralabnahme hat!
Im vorliegenden Fall dürfte die "Generalabnahme" nicht möglich sein, weil die Mieter ja wechseln. Jeder Mieter muss sich selbt für seinen speziellen Fall um die Betriebsgenehmigung und deren Voraussetzungen kümmern. Die Abnahme wird nur erforderlich, wenn die Behörde den Nachweis der Unbedenklichkeit als vom Betreiber nicht erbracht ansieht.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

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