Gefährdungsgrad kx3a
Moderator: ekkard
Gefährdungsgrad kx3a
Hallo,
ich habe leider nur Zugang zu einer Ausgabe der Norm 60825-2 (Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen) aus dem Jahr 2000. Meines Wissens gab es seitdem Änderungen, was die Klassifikation angeht, die "normalen" Laserklassen wurden ja auch verändert (z.B. 3a->1M, 2M). Kann mir bitte jemand darüber Auskunft geben - was ist aus den Gefährdungsgraden 1, 2, 3a, kx3a, 3b und 4 geworden, wie ist die Zuordnung zu den alten Gef.-graden? Entspricht kx3a der neuen Klasse 3R?
Was hat sich seit 2000 noch Entscheidendes Geändert?
Dank und Gruß, Wolfgang
ich habe leider nur Zugang zu einer Ausgabe der Norm 60825-2 (Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen) aus dem Jahr 2000. Meines Wissens gab es seitdem Änderungen, was die Klassifikation angeht, die "normalen" Laserklassen wurden ja auch verändert (z.B. 3a->1M, 2M). Kann mir bitte jemand darüber Auskunft geben - was ist aus den Gefährdungsgraden 1, 2, 3a, kx3a, 3b und 4 geworden, wie ist die Zuordnung zu den alten Gef.-graden? Entspricht kx3a der neuen Klasse 3R?
Was hat sich seit 2000 noch Entscheidendes Geändert?
Dank und Gruß, Wolfgang
- Dr. Burne
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Ja, da habe ich zu dieser speziellen Frage eben nix gefunden, es geht ja hier auch um die Norm 60825-2 für optische Netze.Dr. Burne wrote:schau einfach mal auf Ekkards Seite www.lasersafe.de da wirst du bestimmt fündig.
Gruß, Wolfgang
Hallo Wolfgang,
vielleicht findest Du hier etwas dazu (ganz unten):
http://www.ce-mag.com/archive/02/Spring/lamothe.html
Ist aber nur in Englisch.
Gruß Thomas.
vielleicht findest Du hier etwas dazu (ganz unten):
http://www.ce-mag.com/archive/02/Spring/lamothe.html
Ist aber nur in Englisch.
Gruß Thomas.
Ja, danke, das hilft schon etwas weiter. War auch das einzig ergiebige, was ich bisher entdeckt habe.Thomas wrote:vielleicht findest Du hier etwas dazu (ganz unten):
http://www.ce-mag.com/archive/02/Spring/lamothe.html
Gruß,
Wolfgang
- ekkard
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So war's! kx3a ist eine der Gefährdungskategorien für Räume, in denen Lichwellenleiter geführt, zusammen geschaltet oder sonstwie betrieben werden. An diesen Kategorien hängt die Zugangsberechtigung. Diese Regelungen sind nicht geändert worden. Ich habe aber gehört, dass da etwas geändert werden soll.Thomas wrote:Na der gute Ekkard macht wohl auch gerade Urlaub.
Es besteht dazu allerdings aus meiner Sicht kein dringender Handlungsbedarf, da man - bei Vorlage der entsprechenden optischen Parameter - leicht feststellen kann, ob ein Auslass oder ein Faserende kx3a entspricht (Umrechnung auf 25cm Abstand und einige andere Nebenbedingungen).
kx3a (sprich "k times (mal) 3A", wobei k keinem konkreten Wert entspricht) ist sicher, wenn das Faserende aus mindestens 25 cm Abstand für höchstens 250 ms beobachtet wird. Wenn man das weiß, kann man sich entsprechend verhalten. Aber dazu bedarf es einer entsprechenden Ausbildung oder wenigstens Einweisung.
kx3a-Räume dürfen also nicht öffentlich zugänglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard
Zumindest müssten doch die Gefährdungsgrade an die neuen Klassen 1M, 2M und 3R angepasst worden sein, oder? Hier (vorletzter Absatz) steht ausserdem, dass es kx3a gar nicht mehr geben soll.Ekkard wrote:kx3a ist eine der Gefährdungskategorien für Räume, in denen Lichwellenleiter geführt, zusammen geschaltet oder sonstwie betrieben werden. An diesen Kategorien hängt die Zugangsberechtigung. Diese Regelungen sind nicht geändert worden. Ich habe aber gehört, dass da etwas geändert werden soll.
Dazu gibt es in der 60825-2 einen Anhang B, in dem die Konstruktionsanforderungen bei verschiedenen Gefährdungsgraden und Verwendungsorten aufgelistet sind. Dieser Anhang wurde laut CE-mag auch geändert. Ist diese Tabelle korrekt, sind speziell die Anforderungen für die Klassen 1M und 3R auch das, was die Norm sagt? Mich interessiert dabei, ab wann eine automatische Leistungsverringerung nötig wird.Ekkard wrote: ...Aber dazu bedarf es einer entsprechenden Ausbildung oder wenigstens Einweisung.
kx3a-Räume dürfen also nicht öffentlich zugänglich sein.
Ich wäre dankbar für ein paar aufklärende Worte dazu.
MfG, Wolfgang
- ekkard
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Hallo Wolfgang,
mit diesem Problem bin ich bisher noch nicht in engere Berührung gekommen. Letzlich ist es so, dass immer gewährleistet sein muss, dass die Bestrahlung oberhalb der MZB unterbleibt - sei es durch technische Maßnahmen oder durch organisatorische. Die "restricted areas" (für welche Laserklasse auch immer, sollen sicherstellen, dass nur speziell ausgebildete Leute Zutritt haben - oder die technischen Einrichtung da sind, die Bestrahlung zu verhindern.
Wie diese Bereiche heißen, ist dabei zweitrangig. Soweit ich die Links verstehe, handelt es sich um Wünsche oder allenfalls Absichtserklärungen, die Bezeichnungen den neuen Laser-Klassen anzupassen.
Wenn Du so einen Bereich definieren und auslegen musst, wäre eine gutachterliche Beratung anzuraten. Denn die dazu erforderlichen Recherchen kosten mehr Zeit und Mühe, als ich hier privat leisten kann. Also Anruf bei uns: 0221 806 2636 (Tüv Rheinland, Köln).
mit diesem Problem bin ich bisher noch nicht in engere Berührung gekommen. Letzlich ist es so, dass immer gewährleistet sein muss, dass die Bestrahlung oberhalb der MZB unterbleibt - sei es durch technische Maßnahmen oder durch organisatorische. Die "restricted areas" (für welche Laserklasse auch immer, sollen sicherstellen, dass nur speziell ausgebildete Leute Zutritt haben - oder die technischen Einrichtung da sind, die Bestrahlung zu verhindern.
Wie diese Bereiche heißen, ist dabei zweitrangig. Soweit ich die Links verstehe, handelt es sich um Wünsche oder allenfalls Absichtserklärungen, die Bezeichnungen den neuen Laser-Klassen anzupassen.
Wenn Du so einen Bereich definieren und auslegen musst, wäre eine gutachterliche Beratung anzuraten. Denn die dazu erforderlichen Recherchen kosten mehr Zeit und Mühe, als ich hier privat leisten kann. Also Anruf bei uns: 0221 806 2636 (Tüv Rheinland, Köln).
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard
Hallo Ekkard,
Aber eine Frage steht da noch im Raum: Ein "normaler" unterirdisch verlegter Kabelschacht dürfte ja als kontrollierter oder zumindest eingeschränkter Verwendungsort gelten. Ist die Gefahr des typischen Kabelbruchs durch einen Bagger dann aber damit auch abgedeckt? Soll heissen: Trotz der Möglichkeit dieses Baggerunfalls fällt dieser Ort unter die Kategorie kontrollierter Zugang?
Wolfgang
Das muss ich zum Glück nicht so explizit machen, es geht eher um allgemeine Erwägungen. Aber ich kann ja, denke ich, zumindest davon ausgehen, dass z.B. bei einem Schaltkasten der Telekom im öffentlichen Raum nicht von uneingeschränktem Zugang auszugehen ist - wie das Ding konkret aussieht, das ist dann nicht meine Sache.Ekkard wrote:...Wenn Du so einen Bereich definieren und auslegen musst, wäre eine gutachterliche Beratung anzuraten. Denn die dazu erforderlichen Recherchen kosten mehr Zeit und Mühe, als ich hier privat leisten kann. Also Anruf bei uns: 0221 806 2636 (Tüv Rheinland, Köln).
Aber eine Frage steht da noch im Raum: Ein "normaler" unterirdisch verlegter Kabelschacht dürfte ja als kontrollierter oder zumindest eingeschränkter Verwendungsort gelten. Ist die Gefahr des typischen Kabelbruchs durch einen Bagger dann aber damit auch abgedeckt? Soll heissen: Trotz der Möglichkeit dieses Baggerunfalls fällt dieser Ort unter die Kategorie kontrollierter Zugang?
Wolfgang
- ekkard
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kontrollierte Bereiche
Kontrollierte Bereiche sind solche, deren bestimmungsgemäße Nutzung nur einem bestimmten Personenkreis ermöglicht wird (technische oder organisatorische Zugangskontrolle). Ein Kabelschacht ist in diesem Sinne (bestimmungsgemäß) unzugänglich für Unbeteiligte. Dies bedeutet, dass dort die Fasern nicht einzeln überwacht werden müssen, weil die Befugten ein ausreichendes Wissen bei Arbeit am (LWL-) Kabel mitbringen.
Das Folgende schreibe ich unter Vorbehalt, weil ich die DIN EN 60825-2 im Moment nicht "vor der Nase habe":
Für den Fall eines Unfalls durch Bagger oder Ähnliches sollte wohl eine spezielle Abschaltvorrichtung vorhanden sein, die die Strahldichte bei grober Beschädigung des gesamten Kabels ausreichend herab setzt d.h. die MZB einhält, wobei dies in angemessener Zeit zu geschehen hat.
Ich werde dies einmal recherchieren, sobald ich etwas (dienstliche) Zeit erübrigen kann.
Das Folgende schreibe ich unter Vorbehalt, weil ich die DIN EN 60825-2 im Moment nicht "vor der Nase habe":
Für den Fall eines Unfalls durch Bagger oder Ähnliches sollte wohl eine spezielle Abschaltvorrichtung vorhanden sein, die die Strahldichte bei grober Beschädigung des gesamten Kabels ausreichend herab setzt d.h. die MZB einhält, wobei dies in angemessener Zeit zu geschehen hat.
Ich werde dies einmal recherchieren, sobald ich etwas (dienstliche) Zeit erübrigen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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