Und ich mach gleich mal den Anfang mit einem Urteil, welches mir über den Weg gelaufen ist:
BGH
1998-03-11
IV ZR 92/97
Rechtsbereich/Normen: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88)
Einstellung in die Datenbank: 1998-08-04
Bearbeitet von: Anne Schädle
Schädigung durch Laserstrahlen in einer Diskothek
Schädigungen des Augenlichts durch Laser - wie sie etwa in einer Disko betrieben werden - sind grundsätzlich dann nicht von einer Unfallversicherung gedeckt, wenn das "Strahlenrisiko" in den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) ausgeschlossen wird. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs fallen auch Laserstrahlen unter den allgemeinen Begriff der "Strahlen".
Ein Jugendlicher war angeblich durch Laserstrahlen in einer Diskothek am Auge verletzt worden. Über seine Eltern war er bei einer Unfallversicherung mitversichert. Eine Entschädigungspflicht der Unfallversicherung besteht jedoch nicht, da die allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmen, daß Gesundheitsschädigungen durch Strahlen nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Diese allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Versicherungsvertrages. Strahlen im Sinne der AUB sind auch Laserstrahlen. Ein Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die "Besonderen Bedingungen für den Einschluß von Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen (VerBAV)" ausdrücklich vereinbart hat.
(Quelle:
http://www.ratgeberrecht.de/urteile/lei ... 00710.html )
Achim