Laserschutzklasse beim Mischen erhöhen??
Moderator: ekkard
Laserschutzklasse beim Mischen erhöhen??
Ich habe mich heute Morgen gefragt, was denn es ist, wenn ich 3 Laser Mische die eigentlich zur Klasse 3B gehören.
Weil wenn ich 3 Laser mit jeweils 100mW haben kommen ja letztendlich bei der Mischung ca. 300mW vorne raus. Das wäre ja schon Laserschutzklasse 4 wenn ich mich nicht täusche. Muss ich meine Anlage dann dem entsprechend kennzeichnen oder bleibt es solange 3b bis einer der Laser min. 4b ist?
Weil wenn ich 3 Laser mit jeweils 100mW haben kommen ja letztendlich bei der Mischung ca. 300mW vorne raus. Das wäre ja schon Laserschutzklasse 4 wenn ich mich nicht täusche. Muss ich meine Anlage dann dem entsprechend kennzeichnen oder bleibt es solange 3b bis einer der Laser min. 4b ist?
Ich glaub ich hab die Frage falsch formuliert. Es geht als darum. Ich baue 3 Laser der Klasse 3b in meine Anlage. Insgesamt kommt gemischt natürlich die Gsamte Power der 3 Laser raus! Sagen wir hier mal Output gesamt 600mW.
Kennzeichne ich meine Anlage dann mit Klasse 4 oder mit Klasse 3???
Hoffe, dass ich es jetzt edutlicher ausgedrückt habe.
Kennzeichne ich meine Anlage dann mit Klasse 4 oder mit Klasse 3???
Hoffe, dass ich es jetzt edutlicher ausgedrückt habe.
Hallo Cyrax!
Das was Du beschreibst und zwar das Einbauen in eine Bank, ist laut BG ein Herstellungsprozess im rechtlicher Hinsicht. Daher bist Du als Hersteller verpflichtet, die Anlage als gesamtes von einem unabhängigen Sachverständigen neu klassifizieren zu lassen.
Nach Deiner ersten Aussage wäre bei einer Gesamtleistung von 300mW weiterhin die Laserklasse 3b vorhanden. Bei deiner zweiten Ausführung mit 500mW liegt es meines Erachtens davon ab, ob die Strahlen zusammengemischt werden zu einem Strahl oder IMMER einzeln bleiben. Denn beim Zusammenschalten bildest Du eine einzige Laserquelle, bei einzelnen Lasern nicht. Aber ob jetzt Laserklasse 3b oder 4, die rechtlichen Vorgaben wie Anmeldung und Prüfung vor Ort gelten für beide Laserklassen.
MfG Henrik
Das was Du beschreibst und zwar das Einbauen in eine Bank, ist laut BG ein Herstellungsprozess im rechtlicher Hinsicht. Daher bist Du als Hersteller verpflichtet, die Anlage als gesamtes von einem unabhängigen Sachverständigen neu klassifizieren zu lassen.
Nach Deiner ersten Aussage wäre bei einer Gesamtleistung von 300mW weiterhin die Laserklasse 3b vorhanden. Bei deiner zweiten Ausführung mit 500mW liegt es meines Erachtens davon ab, ob die Strahlen zusammengemischt werden zu einem Strahl oder IMMER einzeln bleiben. Denn beim Zusammenschalten bildest Du eine einzige Laserquelle, bei einzelnen Lasern nicht. Aber ob jetzt Laserklasse 3b oder 4, die rechtlichen Vorgaben wie Anmeldung und Prüfung vor Ort gelten für beide Laserklassen.
MfG Henrik
Für meine Zukunft sehe Ich weiß 

- ekkard
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Die Beurteilung hängt unter anderem davon ab, ob die Strahlung nahezu unter ein und demselben Winkel oder unter deutlich verschiedenen Winkeln die Anlage verlässt und wo der Schnittpunkt der Strahlen liegt. Wenn die drei Laserstrahlen die Anlage parallel zueinander verlassen, dann muss man die Leistungen einfach addieren (und der Sachverhalt ist so, wie von Henrik beschrieben). Im übrigen ist es im Zweifelsfall richtig, leistungsstarke Lasereinrichtungen "sicherheitshalber" als Klasse 4 zu deklarieren (und als Folge entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen).
Zur Zuständigkeit:
Zuständig für die Klassifizierung ist der Hersteller - in diesem Fall derjenige, der eine Lasereinrichtung verändert. Die Klassifizierung, wie auch die Konformitätserklärung (also die Erklärung, dass die Anlage und ihre Sicherheitsmaßnahmen der DIN EN 60825-1 entsricht) werden vom Hersteller vorgenommen. Sachverständige können dabei Hilfestellung leisten.
Die Zertifikate (Erlaubnisscheine) werden von dazu akkreditierten Stellen ("Laserprüfstellen") ausgestellt. Das kann man nicht selbst machen. Allerdings verlangen die Behörden und zunehmend auch Großkunden das Zertifikat, so dass man auf die Mitwirkung einer Prüfstelle (z.B. die TÜV, der VDE, die BGFE) zurück greifen muss. Die hier schon öfter diskutierte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ist in diesem Sinne ein Zertifikat.
Zur Zuständigkeit:
Zuständig für die Klassifizierung ist der Hersteller - in diesem Fall derjenige, der eine Lasereinrichtung verändert. Die Klassifizierung, wie auch die Konformitätserklärung (also die Erklärung, dass die Anlage und ihre Sicherheitsmaßnahmen der DIN EN 60825-1 entsricht) werden vom Hersteller vorgenommen. Sachverständige können dabei Hilfestellung leisten.
Die Zertifikate (Erlaubnisscheine) werden von dazu akkreditierten Stellen ("Laserprüfstellen") ausgestellt. Das kann man nicht selbst machen. Allerdings verlangen die Behörden und zunehmend auch Großkunden das Zertifikat, so dass man auf die Mitwirkung einer Prüfstelle (z.B. die TÜV, der VDE, die BGFE) zurück greifen muss. Die hier schon öfter diskutierte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ist in diesem Sinne ein Zertifikat.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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