Hier mal ein Auszug aus einem Artikel einer Internetzeitschrift für Rechtsinformatik:
Für die, die es interessiert, hier der Link zum kompletten Artikel:
http://www.jurpc.de/aufsatz/19980158.htm
Gruß
Achim
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Regelmäßige Meinungsverschiedenheiten gibt es insbesondere darüber, ob bereits eine fremdsprachige Anleitung die Annahme eines Instruktionsfehlers begründet. Im Falle einer diesbezüglichen Vorschrift in einer anzuwendenden EG-Richtlinie(98) kann dies bejaht werden, hier ist sogar regelmäßig davon auszugehen, daß damit gleichzeitig ein bußgeldbewehrter Mißbrauch des CE-Zeichens vorliegt. Das LG München bezeichnete in einem konkreten Fall eine fremdsprachige Anleitung als einen Fehler, der eine Wandlung rechtfertigt(99). Auch im Fall von Kopiergeräten, denen keine deutsche Gebrauchsanweisung beigefügt war, urteilte das Berufungsgericht, daß diese in der Bundesrepublik Deutschland nur dann verkauft oder beworben werden dürfen, wenn der Händler ausdrücklich und unmißverständlich auf diesen Umstand hinweist. Ohne einen solchen Hinweis stellt jedes Werbeschreiben des Händlers einen Fall irreführender Werbung (§ 3 UWG) dar, selbst wenn ein Wiederverkäufer als Abnehmer auftritt(100). Abs. 48
Allerdings ist die Ausführung in einer Fremdsprache nicht grundsätzlich ein Fehler. Das LG Koblenz entschied, daß kein Wandlungsanspruch bei einem Computerkauf wegen nicht vollständig in deutscher Sprache abgefaßter Dokumentation bestünde, wenn die grundlegenden, für die Inbetriebnahme des Rechners notwendigen Informationen in deutscher Sprache angeboten werden, soweit sie sich an den Laien wenden. Selbst die Werbeaussage "Made in Germany" bedeute nicht, daß eine deutsche Anleitung mitgeliefert wird(101). Auch die häufig anzutreffende Situation, daß ein Käufer einen offenkundigen Mangel akzeptiert, kann eine spätere Berufung auf diesen rechtsmißbräuchlich werden lassen. So urteilte das OLG Köln, daß bei lediglich in englischer Sprache ausgeführten Anleitungen zwar eine nicht vollständige Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Kaufvertrages vorliegt - der Käufer dennoch nicht nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn er das englischsprachige "Technical Manual" entgegengenommen und quittiert hat und das Fehlen der deutschen Version erst im Rechtsstreit rügt(102).