Jugendliche im Laserbereich
Moderator: ekkard
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Jugendliche im Laserbereich
Moin Freaks!
Ich hab da mal ne Frage. Wir haben seit kurzem in unserem Unternehmen neue Auszubildende. Jetzt ist es so, dass einer von ihnen gerade erst 17 Jahre alt geworden ist. Die Beschäftigungsbeschränkungen sind mir durchaus bewusst, allerdings ist das Arbeiten im Laserbereich zwingend erforderlich. Braucht die Firma eine Art Zustimmung der Eltern oder muss bei der IHK eine Ausnahmegenehmigung o.ä. beantragt werden? Hat jemand von euch da schon Erfahrungen mit gemacht?
Grüße,
Sushkin
Ich hab da mal ne Frage. Wir haben seit kurzem in unserem Unternehmen neue Auszubildende. Jetzt ist es so, dass einer von ihnen gerade erst 17 Jahre alt geworden ist. Die Beschäftigungsbeschränkungen sind mir durchaus bewusst, allerdings ist das Arbeiten im Laserbereich zwingend erforderlich. Braucht die Firma eine Art Zustimmung der Eltern oder muss bei der IHK eine Ausnahmegenehmigung o.ä. beantragt werden? Hat jemand von euch da schon Erfahrungen mit gemacht?
Grüße,
Sushkin
- adminoli
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Re: Jugendliche im Laserbereich
Nach der UVV (BGV B2) heißt es:
§ 11 Beschäftigungsbeschränkung
(1) Der Unternehmer darf Jugendliche in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3 B oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
2. ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
DA zu § 11:
Jugendliche nach Jugendarbeitsschutzgesetz sind Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.
Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, gilt diese Beschäftigungsbeschränkung auch für Laser der Klasse 3R
§ 11 Beschäftigungsbeschränkung
(1) Der Unternehmer darf Jugendliche in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3 B oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
2. ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
DA zu § 11:
Jugendliche nach Jugendarbeitsschutzgesetz sind Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.
Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, gilt diese Beschäftigungsbeschränkung auch für Laser der Klasse 3R
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Re: Jugendliche im Laserbereich
Danke dir adminoli für den Auszug aus der BGV B2!
Soweit war ich auch schon. Ich dachte nur, dass sich die Firma vielleicht in irgendeiner Weise das OK vom Erziehungsberechtigten einholen muss oder ob die Ausnahme einfach gilt und fertig?!
Soweit war ich auch schon. Ich dachte nur, dass sich die Firma vielleicht in irgendeiner Weise das OK vom Erziehungsberechtigten einholen muss oder ob die Ausnahme einfach gilt und fertig?!
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Re: Jugendliche im Laserbereich
Hallo zusammen,
Sushkin fragte:
Zitat anfang...
Nein, es ist nicht vorgeschrieben... das ist wie bei Lasern der Klasse 3B und 4 im Unterricht ( Schule / Berufsschule etc.), wichtig ist, dass die Laser für das Ausbildungs- oder Unterrichtsziel dringend gebraucht werden - das Arbeiten mit den Lasern gehört ja wohl zur Ausbildung - oder?
Erziehungsberechtigte schicken ja Ihre Kinder in Schulen oder in ausbildungsberechtigte Betriebe weil sie sich auch darauf verlassen können, dass deren Sicherheit dort gewährleistet ist.
( Ja auch in (allgemeinbildenden) Schulen dürfen für bestimmte Versuche Laser der Klassen 3B und 4 verwendet werden - das Stichwort ist da individuelle Ausbildung (z.B. Projekttage) etc. ) Falls möglich sind aber Laser der Klassen 2 und 2M zu bevorzugen.
Ähnliche Regeln gelten für die Arbeit mit gefährlichen elektrischen Spannungen über 25 Volt im Unterricht und in der Ausbildung - die kommen bei vielen Lasern (He-Ne-Laser) ja auch vor.
Wichtig ist dabei nur, dass eine entsprechende Fachkraft anwesend ist und die Tätigkeiten beaufsichtigt, sowie dass die Unterweisung über die Gefahren schriftlich dokumentiert ist, sowie dass Ihr genau überlegt, ob die Leistungen tatsächlich erforderlich sind und - falls möglich - eine Leistungsbegrenzung der zugänglichen Laserstrahlung stattfindet. Da Laser auch elektrische Geräte sind gelten auch die Regeln der BGV A3 entsprechend... z.B. Aufsicht durch eine Elektrofachkraft wenn am offenen Gerät gearbeitet wird, wo ggf. Leiterteile frei zugänglich sind...
Dokumentation und Aufsicht durch entsprechendes Fachpersonal ist dabei sehr wichtig.
Zitat anfang...
Eigentlich braucht Ihr die Zustimmung dafür nicht - aber Ihr müsst ggf. entscheiden ob das vielleicht jenseits aller Vorschriften manchmal doch ganz klug ist oder nicht die Erziehungberechtigten darauf hinzuweisen, dass in der Ausbildung entsprechende Arbeiten stattfinden und dass auf Sicherheit Wert gelegt wird. Wenn nichts passiert interessiert so etwas meistens die Erziehungsberechtigten bei 17-jährigen (leider) doch recht wenig. Die Reaktionen auf solche Hinweise fallen heute meistens sehr überschaubar aus - mehr schreibe ich zu diesem Punkt hier aber nicht, weil es meine persönliche Einschätzung ist und da auch konkret immer wieder der Einzelfall entscheidet.
In der Schule wird eine Dokumentation häufig durch die Information der zuständigen Schulleitung (z.B. in Projektwochen) schon erreicht.
Ich persönlich hielte es für sinnvoller (falls möglich) zu Ausbildungszwecken auf Laser der Klassen 2 oder 2M umzusteigen.
Für Materialbearbeitung z.B. ist das aber nicht möglich.
Was ich schreibe sind empfehlungen. Rechtskraft haben diese wie alles hier nicht. Es sind Meinungen im Sinne von "XYZ weiss ggf. dies oder das und würde ggf. jenes empfehlen zu machen oder auch besser nicht ..."
Gesetze und Vorschriften regeln im allgemeinen Verbote und deren Ausnahmen, also beschreiben was nicht erlaubt ist bzw. unter welchen Ausnahmen dies nicht gilt. Oft kann daher auch vereinfacht gesagt werden: "Was nicht verboten ist, das ist erlaubt!" - als Grundsatz oder "Leitidee"...
Grüße,
Undine

Sushkin fragte:
Zitat anfang...
Zitat ende...Sushkin wrote:Braucht die Firma eine Art Zustimmung der Eltern oder muss bei der IHK eine Ausnahmegenehmigung o.ä. beantragt werden?
Nein, es ist nicht vorgeschrieben... das ist wie bei Lasern der Klasse 3B und 4 im Unterricht ( Schule / Berufsschule etc.), wichtig ist, dass die Laser für das Ausbildungs- oder Unterrichtsziel dringend gebraucht werden - das Arbeiten mit den Lasern gehört ja wohl zur Ausbildung - oder?
Erziehungsberechtigte schicken ja Ihre Kinder in Schulen oder in ausbildungsberechtigte Betriebe weil sie sich auch darauf verlassen können, dass deren Sicherheit dort gewährleistet ist.
( Ja auch in (allgemeinbildenden) Schulen dürfen für bestimmte Versuche Laser der Klassen 3B und 4 verwendet werden - das Stichwort ist da individuelle Ausbildung (z.B. Projekttage) etc. ) Falls möglich sind aber Laser der Klassen 2 und 2M zu bevorzugen.
Ähnliche Regeln gelten für die Arbeit mit gefährlichen elektrischen Spannungen über 25 Volt im Unterricht und in der Ausbildung - die kommen bei vielen Lasern (He-Ne-Laser) ja auch vor.
Wichtig ist dabei nur, dass eine entsprechende Fachkraft anwesend ist und die Tätigkeiten beaufsichtigt, sowie dass die Unterweisung über die Gefahren schriftlich dokumentiert ist, sowie dass Ihr genau überlegt, ob die Leistungen tatsächlich erforderlich sind und - falls möglich - eine Leistungsbegrenzung der zugänglichen Laserstrahlung stattfindet. Da Laser auch elektrische Geräte sind gelten auch die Regeln der BGV A3 entsprechend... z.B. Aufsicht durch eine Elektrofachkraft wenn am offenen Gerät gearbeitet wird, wo ggf. Leiterteile frei zugänglich sind...
Dokumentation und Aufsicht durch entsprechendes Fachpersonal ist dabei sehr wichtig.
Zitat anfang...
Zitat ende...Sushkin wrote:Ich dachte nur, dass sich die Firma vielleicht in irgendeiner Weise das OK vom Erziehungsberechtigten einholen muss oder ob die Ausnahme einfach gilt und fertig?!
Eigentlich braucht Ihr die Zustimmung dafür nicht - aber Ihr müsst ggf. entscheiden ob das vielleicht jenseits aller Vorschriften manchmal doch ganz klug ist oder nicht die Erziehungberechtigten darauf hinzuweisen, dass in der Ausbildung entsprechende Arbeiten stattfinden und dass auf Sicherheit Wert gelegt wird. Wenn nichts passiert interessiert so etwas meistens die Erziehungsberechtigten bei 17-jährigen (leider) doch recht wenig. Die Reaktionen auf solche Hinweise fallen heute meistens sehr überschaubar aus - mehr schreibe ich zu diesem Punkt hier aber nicht, weil es meine persönliche Einschätzung ist und da auch konkret immer wieder der Einzelfall entscheidet.

In der Schule wird eine Dokumentation häufig durch die Information der zuständigen Schulleitung (z.B. in Projektwochen) schon erreicht.

Ich persönlich hielte es für sinnvoller (falls möglich) zu Ausbildungszwecken auf Laser der Klassen 2 oder 2M umzusteigen.
Für Materialbearbeitung z.B. ist das aber nicht möglich.

Was ich schreibe sind empfehlungen. Rechtskraft haben diese wie alles hier nicht. Es sind Meinungen im Sinne von "XYZ weiss ggf. dies oder das und würde ggf. jenes empfehlen zu machen oder auch besser nicht ..."
Gesetze und Vorschriften regeln im allgemeinen Verbote und deren Ausnahmen, also beschreiben was nicht erlaubt ist bzw. unter welchen Ausnahmen dies nicht gilt. Oft kann daher auch vereinfacht gesagt werden: "Was nicht verboten ist, das ist erlaubt!" - als Grundsatz oder "Leitidee"...
Grüße,
Undine
- ekkard
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Re: Jugendliche im Laserbereich
Das Wesentliche kommt ein Bisschen zu kurz: Der Ausbilder hat für einen umfassenden Schutz der Jugendlichen zu sorgen.
D. h. das Auge und die Haut müssen bei offenen Lasereinrichtungen mit Filtern und Bekleidung so geschützt werden, dass die durchdringende Strahlung die max. zulässigen Bestrahlungswerte unter allen Umständen einhält.
In den EU Richtlinien steht irgendwo, dass vernünftigerweise vorhersehbares Fehlverhalten immer noch keine Gefahr darstellen darf. Das gilt zwar allgemein aber für Jugendliche im Besonderen.
Am gescheitesten ist es, Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 nur in Schutzgehäusen, ggf. mit Einfriff-Öffnungen zu betreiben.
Ich verstehe (vielleicht) die Anfrage auch nicht richtig: Jugendliche dürfen z. B. an Laserdruckern arbeiten, weil diese im Außenbereich des Gerätes nicht strahlen. Aber immerhin war von "Laserbereich" die Rede. In diesen haben Jugendliche erst einmal nichts zu suchen. Der ist für Techniker (Wartungspersonal) bestimmt mit entsprechender Schutzausrüstung. Justieren lernen und Maschinen-Einrichten kann man auch ohne bzw. mit gefahrlosen Pilot-Lasern!
Also, mal ein Bisschen mehr darüber, was die Azubis denn nun im Laserbereich lernen sollen - außer, sich zu gefährden?
D. h. das Auge und die Haut müssen bei offenen Lasereinrichtungen mit Filtern und Bekleidung so geschützt werden, dass die durchdringende Strahlung die max. zulässigen Bestrahlungswerte unter allen Umständen einhält.
In den EU Richtlinien steht irgendwo, dass vernünftigerweise vorhersehbares Fehlverhalten immer noch keine Gefahr darstellen darf. Das gilt zwar allgemein aber für Jugendliche im Besonderen.
Am gescheitesten ist es, Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 nur in Schutzgehäusen, ggf. mit Einfriff-Öffnungen zu betreiben.
Ich verstehe (vielleicht) die Anfrage auch nicht richtig: Jugendliche dürfen z. B. an Laserdruckern arbeiten, weil diese im Außenbereich des Gerätes nicht strahlen. Aber immerhin war von "Laserbereich" die Rede. In diesen haben Jugendliche erst einmal nichts zu suchen. Der ist für Techniker (Wartungspersonal) bestimmt mit entsprechender Schutzausrüstung. Justieren lernen und Maschinen-Einrichten kann man auch ohne bzw. mit gefahrlosen Pilot-Lasern!
Also, mal ein Bisschen mehr darüber, was die Azubis denn nun im Laserbereich lernen sollen - außer, sich zu gefährden?
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard
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Re: Jugendliche im Laserbereich
Moin,
danke für Eure Antworten. Wir setzen in unserer Firma Laserscannersysteme zusammen, in denen Klasse 4 Laser verbaut werden. Die Auszubildenden sollen, natürlich immer unter Aufsicht von Fachpersonal, die Laser in die Anlagen einbauen... alles im abgeschaltetem Zustand versteht sich. Die eigentliche Kalibrierung und Erst-Inbetriebnahme wird auch nur von Fachpersonal gemacht, wobei die Azubis da dann auch zusehen können. Wir wollen die Azubis also nicht mit angeschalteten Laserquellen arbeiten lassen, allerdings müssen sie sich räumlichkeitsbedingt im Laserbereich aufhalten. Ich denke, dass das Risiko insoweit gering ist, als dass immer ein Ausbilder bzw. Fachpersonal in unmittelbarer Nähe ist. Eine kleine Info an die Eltern werde ich dann wohl noch veranlassen, jedoch keine Unterschrift für eine Zustimmung. Wie undinespektrum schon geschrieben hat, braucht man in der Schule ja auch keine schriftliche Zustimmung der Eltern.
Grüße,
Sushkin
danke für Eure Antworten. Wir setzen in unserer Firma Laserscannersysteme zusammen, in denen Klasse 4 Laser verbaut werden. Die Auszubildenden sollen, natürlich immer unter Aufsicht von Fachpersonal, die Laser in die Anlagen einbauen... alles im abgeschaltetem Zustand versteht sich. Die eigentliche Kalibrierung und Erst-Inbetriebnahme wird auch nur von Fachpersonal gemacht, wobei die Azubis da dann auch zusehen können. Wir wollen die Azubis also nicht mit angeschalteten Laserquellen arbeiten lassen, allerdings müssen sie sich räumlichkeitsbedingt im Laserbereich aufhalten. Ich denke, dass das Risiko insoweit gering ist, als dass immer ein Ausbilder bzw. Fachpersonal in unmittelbarer Nähe ist. Eine kleine Info an die Eltern werde ich dann wohl noch veranlassen, jedoch keine Unterschrift für eine Zustimmung. Wie undinespektrum schon geschrieben hat, braucht man in der Schule ja auch keine schriftliche Zustimmung der Eltern.
Grüße,
Sushkin
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Re: Jugendliche im Laserbereich
Die Eltern müssten ohnehin wissen, was ihre Lieben da für einen Job machen sollen. Die Arbeit im Laserbereich, hier Zusehen bei Erst-Inbetriebnahme und Justierung ist, wenn man es richtig macht, nicht gefährlich. (Korrekte Abdeckung, Strahlrichtung vom Körper weg, Laserschutzfilter, Justierbrillen, Vorhänge gegen Strahlen, die Unbeteiligte treffen können, keine spiegelnden Gegenstände, Videokamera, Hilfmittel etc.)
Wichtiger als die Meldung an die Eltern ist die Meldung an die BG. Die technischen Aufsichtsbeamten beraten auch in diesen Fällen.
Wichtiger als die Meldung an die Eltern ist die Meldung an die BG. Die technischen Aufsichtsbeamten beraten auch in diesen Fällen.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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