Zulassung von Laser
Moderator: ekkard
Zulassung von Laser
Hallo Lasergemeinde,
Ich arbeite zur Zeit mit einem modilierbaren 5mW IR-Laser. Ich moduliere den Laser so, dass er unter allen GZS-Werten der DIN EN 60825-1 (Abschitt 8.3.f: Anforderungen an einen gepulsten oder modulierten Laser) für Laserklasse 1 liegt. Alle dafür benötigten Berechnungen sind durchgeführt und dokumentiert.
So zu den Fragen:
1- Reicht es diese Berechnungen und Normenprüfung auf Vorrat im Schrank zu haben oder muss ein externes akkreditiertes Prüflabor nochmals den Laser prüfen?
2 - Wird in den IR-Laser ein sichtbarer Klasse 1 Laser eingekoppelt, kann dann mit der Zeitbasis des Lidschlussreflexes (0,25s) gerechnet werden?
Vielen Dank für eure Mühen,
Gruß Bugs
Ich arbeite zur Zeit mit einem modilierbaren 5mW IR-Laser. Ich moduliere den Laser so, dass er unter allen GZS-Werten der DIN EN 60825-1 (Abschitt 8.3.f: Anforderungen an einen gepulsten oder modulierten Laser) für Laserklasse 1 liegt. Alle dafür benötigten Berechnungen sind durchgeführt und dokumentiert.
So zu den Fragen:
1- Reicht es diese Berechnungen und Normenprüfung auf Vorrat im Schrank zu haben oder muss ein externes akkreditiertes Prüflabor nochmals den Laser prüfen?
2 - Wird in den IR-Laser ein sichtbarer Klasse 1 Laser eingekoppelt, kann dann mit der Zeitbasis des Lidschlussreflexes (0,25s) gerechnet werden?
Vielen Dank für eure Mühen,
Gruß Bugs
- ekkard
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Re: Zulassung von Laser
Das reicht; du bist allerdings haftbar für Schäden und kannst i. S. BGV B2 bestraft werden, wenn du die Strahlungsgrenze nicht gewährleisten kannst. Das gilt als grob fahrlässig. Deswegen sichern sich die Großen am Markt mit Expertisen. Dann nämlich entfällt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.bugs wrote:... 5mW IR-Laser. Ich moduliere den Laser so, dass er unter allen GZS-Werten der DIN EN 60825-1 (Abschitt 8.3.f: Anforderungen an einen gepulsten oder modulierten Laser) für Laserklasse 1 liegt.
1- Reicht es diese Berechnungen und Normenprüfung auf Vorrat im Schrank zu haben oder muss ein externes akkreditiertes Prüflabor nochmals den Laser prüfen?
Ob du deine Dokumentation im Schrank liegen lassen darfst, hängt davon ab, ob du die Lasereinrichtung "in Verkehr bringen" willst. In dem Falle gehört ein entsprechender Hinweis in die Dokumentation ("Lasereinrichtung der Laserklasse 1", reicht).
Na, ein Bisschen unlogisch ist die Frage schon; denn 0,25 s/1mW ist typisch für Laserklasse 2, die automatisch mit o,25 s Zeitbasis rechnet. Für Klasse 1 gilt grundsätzlich eine Zeitbasis von 100 s, solange die Bestrahlung nicht beabsichtigt ist.bugs wrote:2 - Wird in den IR-Laser ein sichtbarer Klasse 1 Laser eingekoppelt, kann dann mit der Zeitbasis des Lidschlussreflexes (0,25s) gerechnet werden?
Wenn allerdings die Einwirkungszeit innerhalb von 100 s auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, dann darfst du mit der begrenzten Einwirkungsdauer an Stelle der 100 s rechnen. Ansonsten bleibt die Verwendung von 0,25 s der Laserklasse 2 (nur im Sichtbaren!) vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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Re: Zulassung von Laser
Es wird ja mit dem Faktor C5 gerechnet (diese Forderung ist meinem Fall die restriktivste der drei). Dieser hängt ja von der Anzahl der Impulse N ab, die über die Einwirkdauer eintreffen. Wenn ich hier die Einwirkdauer mit dem mit der Lidschlußzeit ersetzen könnte, könnte ich ja die Leistung des IR Lasers (die maximale während des Impulses, nicht die gemittelte) erhöhen. Ich meine durch das Einkoppeln des sichtbaren Lasers in den IR-Strahl wird dieser ja quasi zu nem sichtbaren!
- linus
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Re: Zulassung von Laser
Lidschlußreflex wer hat den sicher? zu wenige...daher nicht mehr gültig.bugs wrote:Wenn ich hier die Einwirkdauer mit dem mit der Lidschlußzeit ersetzen könnte, !
wer sagt zwischen den zeilen zu schreiben, muss damit rechnen das dort auch gelesen wird.
- ekkard
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Re: Zulassung von Laser
C5 wird nur angesetzt, wenn die Strahlung gepulst ist. C5 = N^-0,25, wenn N die Zahl der Impulse in der Zeit T2 ist. T2 ~ 10 s (nicht die Einwirkungsdauer! Nur wenn die Einwirkungsdauer kleiner als T2 ist, darf diese selbst benutzt werden).bugs wrote:Es wird ja mit dem Faktor C5 gerechnet (diese Forderung ist meinem Fall die restriktivste der drei). Dieser hängt ja von der Anzahl der Impulse N ab, die über die Einwirkdauer eintreffen. Wenn ich hier die Einwirkdauer mit dem mit der Lidschlußzeit ersetzen könnte, könnte ich ja die Leistung des IR Lasers (die maximale während des Impulses, nicht die gemittelte) erhöhen. Ich meine durch das Einkoppeln des sichtbaren Lasers in den IR-Strahl wird dieser ja quasi zu nem sichtbaren!
Du willst den Pilotlaser als "Warnlampe" verwenden, doch bitteschön die Augen abzuwenden oder zu schließen, wenn sie getroffen werden. Dazu müsste der IR-Laser nach Klasse 2 zu beurteilen sein. Das ist aber grundsätzlich unzulässig. Für den IR Laser gilt bei nicht beabsichtigter Bestrahlung die Zeitbasis 100 s. Ist er nicht Klasse 1, dann ist er Klasse 3R oder höher.
Daran ändert auch der Pilotlaser nichts - im Gegenteil, die beiden Anteile an ihren jeweiligen Grenzwerten werden addiert (Tabelle 2 der Norm) und mit 1 verglichen. Die Summe muss kleiner 1 sein!
Du müsstest die Einsatzdauer des IR-Lasers (sicherheits)technisch schon auf 0,25 s begrenzen, wenn der Pilotstrahl ein hinreichend dunkles Objekt trifft, das ein Auge sein könnte. Dann wäre diese Zeitdauer maßgebend. Zum Lidschlussreflex hat sich Linus bereits (richtig) geäußert. Geblieben ist die für Laserklasse 2 (nur im Sichtbaren!) gültige kurze Zeitbasis für zufällige Treffer.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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Re: Zulassung von Laser
vielen dank,
Schade das macht die sache nicht leichter! Meine Aplikation erfordert leider 5mW-Impulse! Und die möglichst oft! Durch dieses N^-25 (N ist bei mir 200) in C5 wirkt sich die Reduktion der impulse respektive der Frequenz leider nur marginal auf den GZS aus!
Gruß Bugs
Schade das macht die sache nicht leichter! Meine Aplikation erfordert leider 5mW-Impulse! Und die möglichst oft! Durch dieses N^-25 (N ist bei mir 200) in C5 wirkt sich die Reduktion der impulse respektive der Frequenz leider nur marginal auf den GZS aus!
Gruß Bugs
- ekkard
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Re: Zulassung von Laser
Deine Angaben sind leider zu sparsam, als dass ich nach "Stellschrauben" in deiner Applikation suchen könnte. I. d. R. kommt es auf die Wellenlänge, die Impulsenergie, die Impulsdauer, die Divergenz, den Sichtwinkel auf die Quelle und den vorgschriebenen Messabstand für den vorliegenden Fall an. Ferner kommt die Anwendung der Lasereinrichtung einer höheren Klasse infrage, wenn man die Augensicherheit auf andere Weise gewährleisten kann, z. B. durch Abstandshalter, Käfig oder Haube.bugs wrote:Meine Aplikation erfordert leider 5mW-Impulse! Und die möglichst oft! Durch dieses N^-25 (N ist bei mir 200) in C5 wirkt sich die Reduktion der impulse respektive der Frequenz leider nur marginal auf den GZS aus!
Wenn du es nicht öffentlich machen willst, schicke mir eine PM oder externe Email (findest du auf meiner Homepage). Möglicherweise findet sich etwas technisch Machbares.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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