Ich habe mir das WaffG nochmal näher angesehen und bin zu folgender Schlussfolgerung gekommen:
Auszug aus §1 des WaffG:
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Ein Pointer gehört schonmal nicht zu Schusswaffen oder ihm gleich gestellte Gegenstände, damit ist Punkt 1 nicht anwendbar.
Punkt 2 Buchstabe a erfordert, dass der Gegenstand dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen, was aber auf den Laser nicht zutrifft, da dieser laut Hersteller nicht dazu bestimmt ist. Der Hersteller weißt in der Bedienungsanleitung darauif hin, dass dieser nicht gegen Menschen gerichtet werden darf. Nur wenn er dazu bestimmt wäre, würde er unter den in Anlage 1 aufgeführten Punkt
1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
....
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
...
b)
eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung
hervorgerufen werden kann,
fallen.
Bleibt noch Punkt 2 Buchstabe b, also nicht dazu bestimmt als Waffe verwendet zu werden, aber dazu geeignet. Dies wäre prinzpiell erstmal gegeben, aber da gibt es ja noch die Einschränkung, dass diese Gegenstände dazu im Gesetz benannt sein müssen. Welche Gegenstände das sind, ist wieder in Anlage 1 nachzulesen:
2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände.
Punkt 2.1 behandelt nur Messer, da fällt der Laser schonmal nicht drunter und Punkt 2.2 behandelt nur Gegenstände, die dazu bestimmt sind Tieren schmerzen oder Verletzungen beizubringen, was auf den Laser auch nicht zutrifft. Da da nichts von Lasern oder ähnlichem steht, kommt § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b auch nicht zur Anwendung.
Und wenn jetzt nicht noch irgendwo in den anderen 58 Paragraphen was anderes steht (die ich jetzt sicherlich nicht noch alle durchlesen werde - bin schließlich weder Jurist noch Hobbyjurist), würde ich sagen, dass der Laser keine Waffe im Sinne des WaffG darstellt.
Falls Juristen in der nähe sind, könnten diese sich ja mal dazu äußern, ob meine Interpretation richtig ist.