Hallo!
Haben einen 5 watt laser und sollen in einer berufsschule für den beruf Fachkraft für VA-Technik ein referat mit Lasershow, strahleigenschaften etc machen. Nun, wenn wir die anlage auf einem Tisch aufbauen, kann man reinsehen aber keine show fahren, wenn sie auf 2,7m ist können wir ne show fahren aber nicht rein sehen, kann man irgendeinen Kompromiss eingehen, dass man alle "Schüler" sitzen lässt und die anlage nicht so hoch stellt? Was kann ich da tun? Grüße, Sven
Lasershow für Lehrzwecke
Moderator: ekkard
Lasershow für Lehrzwecke
wenn du glaubst es geht nicht mehr kommt von irgendwo ein LJ her
Re: Lasershow für Lehrzwecke
Eine Show muß eigendlich vom TÜV abgenommen sein.
nach Abnahme darf der Aufbau nicht verändert werden.
Deshalb würd ich an Deiner stelle erst die Show fahren, und dann das Innenleben des Lasers erklären.
Nach der Show kannst Du ihn ja auf einen Tisch stellen, damit alle reingucken können. Oder sollen die "Schüler" auch während dem Betrieb reingucken ???
Gruß Mike
nach Abnahme darf der Aufbau nicht verändert werden.
Deshalb würd ich an Deiner stelle erst die Show fahren, und dann das Innenleben des Lasers erklären.
Nach der Show kannst Du ihn ja auf einen Tisch stellen, damit alle reingucken können. Oder sollen die "Schüler" auch während dem Betrieb reingucken ???
Gruß Mike
- lightfreak
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Re: Lasershow für Lehrzwecke
Ja, Laser mit Augensicheren 1mW verwenden.
Scherz beiseite.
Für den Lehrbetrieb gibt es spezielle Anforderungen, weil der Lehrherr bzw. der Prof. an der Uni eine spezielle Aufsichts und Sorgfaltspflicht für seine Lehrlinge hat. Versuch mal bei Deiner Zuständigen Berufsgenossenschaft Informationen zu bekommen. Ansonsten wende Dich mal Vertrauensvoll an eine der großen Ausbildungsfirmen (wer, weiß die IHK) wie die sowas machen. Es gibt ja noch andere Einsatzgebiete des Veranstalltungstechnikers, die ich einem Azubi nicht zumuten darf (z.B. auf 8m über der Bühne im Trussing rumturnen um nen DMX-Kabel zu wechseln. Alles schon gesehen, natürlich ohne Absturzsicherung).
Gruß
Simon
Scherz beiseite.
Für den Lehrbetrieb gibt es spezielle Anforderungen, weil der Lehrherr bzw. der Prof. an der Uni eine spezielle Aufsichts und Sorgfaltspflicht für seine Lehrlinge hat. Versuch mal bei Deiner Zuständigen Berufsgenossenschaft Informationen zu bekommen. Ansonsten wende Dich mal Vertrauensvoll an eine der großen Ausbildungsfirmen (wer, weiß die IHK) wie die sowas machen. Es gibt ja noch andere Einsatzgebiete des Veranstalltungstechnikers, die ich einem Azubi nicht zumuten darf (z.B. auf 8m über der Bühne im Trussing rumturnen um nen DMX-Kabel zu wechseln. Alles schon gesehen, natürlich ohne Absturzsicherung).
Gruß
Simon
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- floh
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Re: Lasershow für Lehrzwecke
wenn ich mich nicht irre, gibt es für schulen spezielle vorschriften. bei phywe z.b. gibt es extra HeNe Laser für Schulen. die haben dann glaube ich Klasse 2 und zusätzlich eine Abdeckung die per Feder den Stahl blockt oder stark abschwächt. Muss immer von Hand gedrückt werden wenn der volle Klasse 2 Strahl benötigt wird. Wie das auf deiner Schulstufe geregelt ist weiss ich nicht. Geh auf Nummer sicher und mach Show mit einem Laserpointer. Den "grossen" kannst du ja trotzdem vorführen, musst aber sicherstellen, dass niemand in den Strahl kann. und nur kleine Leistung machen (wirklich 5 WATT???).
- ekkard
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Re: Lasershow für Lehrzwecke
Zunächst möchte ich allen Teilnehmern für ihre konstruktiven Vorschläge danken. Vor allem finde ich den Gedanken richtig, Show und Betrachten voneinander zu trennen.
M.E. gibt es noch eine Lösung: Der Klassen- oder Vorführraum wird als Laserbereich gekennzeichnet und für die Zeit der Vorführung (kurzzeitig) abgeschlossen. Die Teilnehmer/Schüler werden eingewiesen und auf die Gefahren in dem unten beschriebenen Raumwinkelbereich hingewiesen. Ferner werden sie angewiesen, ihre Augen aus diesem Raumwinkelbereich heraus zu halten.
Der Raumwinkelbereich muss von den Teilnehmern weg gerichtet sein und darf keine reflektierenden Gegenstände enthalten. Ferner muss er an einer Begrenzungsfläche abgeschlossen werden (Wand oder Schirm mit festem Stand).
Die Teilnehmer nehmen nach Anweisung Positionen ein, bei denen ein Hineinsehen in den direkten Strahl unmöglich ist (so, dass der Strahl von den Betrachtern weg weist!).
Dies bedeutet ein Sicherheitskonzept, das m.E. solange ausreichend ist, wie eine experimentelle Beobachtung des Strahls (wie z.B. bei Beugungsversuchen) nicht vorgesehen ist.
M.E. gibt es noch eine Lösung: Der Klassen- oder Vorführraum wird als Laserbereich gekennzeichnet und für die Zeit der Vorführung (kurzzeitig) abgeschlossen. Die Teilnehmer/Schüler werden eingewiesen und auf die Gefahren in dem unten beschriebenen Raumwinkelbereich hingewiesen. Ferner werden sie angewiesen, ihre Augen aus diesem Raumwinkelbereich heraus zu halten.
Der Raumwinkelbereich muss von den Teilnehmern weg gerichtet sein und darf keine reflektierenden Gegenstände enthalten. Ferner muss er an einer Begrenzungsfläche abgeschlossen werden (Wand oder Schirm mit festem Stand).
Die Teilnehmer nehmen nach Anweisung Positionen ein, bei denen ein Hineinsehen in den direkten Strahl unmöglich ist (so, dass der Strahl von den Betrachtern weg weist!).
Dies bedeutet ein Sicherheitskonzept, das m.E. solange ausreichend ist, wie eine experimentelle Beobachtung des Strahls (wie z.B. bei Beugungsversuchen) nicht vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard
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Re: Lasershow für Lehrzwecke
Das sagt die BG dazu:
B2 / § 15
Lasereinrichtungen für Unterrichtszwecke
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Unterrichtszwecke nur Lasereinrichtungen der Klassen 1 oder 2 verwendet werden.
(2) Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 2 für Unterrichtszwecke hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere durch zusätzliche Leistungsbegrenzung, Abgrenzung, Kennzeichnung, spezielle Unterweisung und Unterrichtung. DA
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lasereinrichtungen, die in der Lehre in Hochschulen, bei der individuellen Ausbildung und in der Erwachsenenbildung verwendet werden.
DA zu § 15 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn 1. der Laserbereich durch Abschirmung auf das notwendige Maß begrenzt und durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten gesichert ist,
2. Zugänge zu Laserbereichen mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet sind,
3. Lasereinrichtungen der Klasse 2 nur von befugten und unterwiesenen Personen betrieben werden,
4. bei der Vorbereitung von Versuchen und Vorführungen nur Personen beteiligt oder zugegen sind, die zuvor über die Gefahren der Laserstrahlung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterrichtet worden sind,
5. Beobachter bzw. Teilnehmer vor Beginn des Versuches bzw. der Vorführung über die Gefahren der Laserstrahlung unterrichtet worden sind,
6. Versuche und Vorführungen mit der jeweils geringsten notwendigen Laserleistung durchgeführt werden.
Gruß
Achim
Hier kann man u.a. den ganzen §§§ - Kram bzgl Lasersicherheit nachlesen
B2 / § 15
Lasereinrichtungen für Unterrichtszwecke
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Unterrichtszwecke nur Lasereinrichtungen der Klassen 1 oder 2 verwendet werden.
(2) Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 2 für Unterrichtszwecke hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere durch zusätzliche Leistungsbegrenzung, Abgrenzung, Kennzeichnung, spezielle Unterweisung und Unterrichtung. DA
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lasereinrichtungen, die in der Lehre in Hochschulen, bei der individuellen Ausbildung und in der Erwachsenenbildung verwendet werden.
DA zu § 15 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn 1. der Laserbereich durch Abschirmung auf das notwendige Maß begrenzt und durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten gesichert ist,
2. Zugänge zu Laserbereichen mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet sind,
3. Lasereinrichtungen der Klasse 2 nur von befugten und unterwiesenen Personen betrieben werden,
4. bei der Vorbereitung von Versuchen und Vorführungen nur Personen beteiligt oder zugegen sind, die zuvor über die Gefahren der Laserstrahlung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterrichtet worden sind,
5. Beobachter bzw. Teilnehmer vor Beginn des Versuches bzw. der Vorführung über die Gefahren der Laserstrahlung unterrichtet worden sind,
6. Versuche und Vorführungen mit der jeweils geringsten notwendigen Laserleistung durchgeführt werden.
Gruß
Achim
Hier kann man u.a. den ganzen §§§ - Kram bzgl Lasersicherheit nachlesen
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