http://www.baua.de/de/Publikationen/Bro ... nFile&v=11

und noch welche:
http://www.baua.de/de/Publikationen/Fal ... onFile&v=5
http://www.baua.de/de/Publikationen/Fal ... onFile&v=5
http://www.baua.de/de/Publikationen/Fal ... onFile&v=5
Moderator: ekkard
Im Produktsicherheitsgesetz wird das nicht ezplizit erwähnt und auch in der "Technischen Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n)" (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Op ... cationFile) steht nix dazu.Im privaten Bereich dürfen nur Laserprodukte der Klassen 1 oder 2 verwendet werden. Das Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) erlaubt nämlich nur Produkte in den Verkehr zu bringen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährden (§ 4 Abs. 1 und 2 GPSG). Laser der Klassen 3R, 3B und 4 dürfen daher im privaten Bereich nicht zum Einsatz kommen.Nähere Informationen
sind der ›Technischen Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n)‹ (2009) zu entnehmen, die auf Initiative der BAuA nach § 12 Abs. 2 des GPSG entstanden ist und sich an den Hersteller, seine Bevollmächtigten und Einführer
richtet.
Das Frage ich mich allerdings auch.Dr.Ulli hat geschrieben: Da frag ich mich doch ,wo das explizit verboten wird, Laser >Klasse 3R im privaten Bereich zu nutzen.
Nicht nur unwahrscheinlich, sondern per Definition der Laserklassen unmöglich.goamarty hat geschrieben:Vielleicht gilt dann ein Showprojektor mit funktionierender Safety als Klasse 1 ?![]()
Unwahrscheinlich, weil ja immer noch ein Mindestabstand nötig ist.
Einsatz? Für mich klingt das nicht wie "Besitz" oder "Erwerb"Laser der Klassen 3R, 3B und 4 dürfen daher im privaten Bereich nicht zum Einsatz kommen.
Exakt!Dr.Ulli hat geschrieben:Nun - Shows werden für gewöhnlich von Gewerbe treibenden Personen durchgeführt. Da gilt ausserdem ja sowiso, dass sie (>=Klasse 3R) angemeldet werden müssen und ein LSB bestellt sein muss.
Es geht sowohl um den Ver- als auch den Betrieb in private/r Hand. Es bleibt nur die Frage, welchen rechtsrelevanten Status die Publikation tatsächlich hat. Ganz sicher ist es erlaubt, leistungsstarke Laser ohne Energieversorgung im Schrank liegen zu haben. Aber das ist ja uninteressant.Dr.Ulli hat geschrieben:Soweit ich das verstehe, geht es wohl darum, dass der VERTRIEB von Lasern >=Klasse 3R an Privatpersonen (neuerdings seit 2009) nicht erlaubt ist - eben weil diese in der Regel nicht über die nötigen Kenntnisse der Gefahren von Laserstrahlung verfügen.
Der Besitz kann ja wohl nicht gemeint sein...
Ich frage mich, inwiefern die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in den privaten Bereich eingreifen kann und darf. Meiner Meinung nach, überschreiten diese hier absolut ihre Kompetenzen. Gesetze oder Vorschriften können die eigentlich nur für Gewerbetreibende und deren Angestellte erlassen. Vielleicht kann jemand zum Rechtswesen hier noch mehr sagen.ekkard hat geschrieben:Es bleibt nur die Frage, welchen rechtsrelevanten Status die Publikation tatsächlich hat. Ganz sicher ist es erlaubt, leistungsstarke Laser ohne Energieversorgung im Schrank liegen zu haben. Aber das ist ja uninteressant.
Ich glaube da hat die Lufthansa selbst garnicht viel zu melden.adminoli hat geschrieben: Da die Lufthansa jetzt auch das Telefonieren in Ihren Maschinen einführen möchte, freut man sich doch auf einen Flug in die USA, der je nach Route mehr als 8 Stunden dauert, und die 300 Handys um einen herum die sich im Dauertelefonat befinden und ihrem gegenüber jedes Wölkchen das sich unter ihnen befindet beschreiben müssen. Dafür macht sich ein solcher Jammer jedenfalls mehr als bezahlt.
Im Moment geht es um den Verkauf von (eigenen) Lasereinrichtungen an andere. Also nicht unnötig übertreiben!mojo_1234 hat geschrieben:Laserpointer Verbot: JA / Aber mittlerweile wirst Du ja schon verhaftet, wenn Du nur das Wort "Laser" aussprichst...
Naja, um eine eine Amateurfunklizenz zu bekommen, reicht die Mitgliedschaft im DARC wohl nicht - da ist ein entsprechender Lehrgang mit anschließender Prüfung erforderlich.guido hat geschrieben:Wenn die Mitgliedschaft im Verein reicht um das vorhandensein von Fachwissen nachzuweisen: Sofort !!
nein, ich will keine gesetzlichen Auflagen missachten.....Ich verstehe auch ehrlich nicht diese Trotzhaltung: Will hier ernsthaft jemand vertreten, die gesetzlichen Auflagen zu missachten, lascher zu handhaben oder Ähnliches? ---- Das kann doch nicht euer Ernst sein!
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