Hallo,
folgendes problem: ein kollege plant sich eine materialbearbeitungs-versuchssanlage 100W/CO2 hinzustellen und zu betreiben. Die anlage ist offen - also klasse 4, es sind keine schutzwände installiert. Geschossen wird auf zylindrische objekte. Die Brennweite der Optik ist ~15 .. 20 cm.
Die obligatorische anmeldung und bereitstellung eines LSB ist klar. Abschließbarer raum, Warnlicht außerhalb des raumes ist auch klar.
a) Wie sieht es aber mit einer TÜV abnahme aus ? Müssen versuchsanlagen, die nur von einem eingeschränkten personenkreis benutzt werden lasertechnisch TÜV abgenommen werden ?
b) der LSB muß doch sicherlich auch während des gesamten betriebes der anlage in sichtweite sein, nehme ich mal an, oder ? - insbesondere in anbetracht der tatsache, daß derjenige, der die anlage bedienen wird, keine lasertechnische vorbildung hat.
Wie ist in diesem fall zu verfahren ?
Vielen dank schon mal im voraus !
Rechtliche Situation bei Mateialbearbeitungsanlagen ?
Moderator: ekkard
Rechtliche Situation bei Mateialbearbeitungsanlagen ?
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Re: Rechtliche Situation bei Mateialbearbeitungsanlagen ?
Die Berufsgenossenschaft ist da zuständig...soweit ich weis.
Ekkard weis bestimmt Genaueres.
Der LSB hat sich um die grundsätzliche Sicherheit und die Einweisung des Personals (mit schriftlichem Protokoll, das auch unterschrieben wird) zu kümmern. Dabei braucht er nicht ständig zu sein.
Gruß!
Ekkard weis bestimmt Genaueres.
Der LSB hat sich um die grundsätzliche Sicherheit und die Einweisung des Personals (mit schriftlichem Protokoll, das auch unterschrieben wird) zu kümmern. Dabei braucht er nicht ständig zu sein.
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- ekkard
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Re: Rechtliche Situation bei Mateialbearbeitungsanlagen ?
Zunächst ist es so, dass diese Anlage zusammen mit dem Laserschutzbeauftragten (LSB) auch hinsichtlich der persönlichen Schutzeinrichtungen durchgeplant werden muss.sanaia wrote:ein kollege plant sich eine materialbearbeitungs-versuchssanlage 100W/CO2 hinzustellen und zu betreiben. Die anlage ist offen - also klasse 4, es sind keine schutzwände installiert. Geschossen wird auf zylindrische objekte. Die Brennweite der Optik ist ~15 .. 20 cm.
Die obligatorische anmeldung und bereitstellung eines LSB ist klar. Abschließbarer raum, Warnlicht außerhalb des raumes ist auch klar.
Der nächste Schritt ist die Ankündigung der Inbetriebnahme durch das Unternehmen, am sinnvollsten: vertreten durch den LSB. Das kann man auch als Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft sehen. Dabei sollte auch das Sicherheitskonzept (gerade bei einem Versuchsaufbau) besprochen werden.
Die Anlage ist vermutlich genehmigungspflichtig. Daher muss wahrscheinlich das staatliche Amt für Arbeitsschutz eingeschaltet werden. In der Regel kann man dies telefonisch machen und nachhören, welche Auflagen zu erfüllen sind.
Auf jeden Fall sollte man bei der zuerst angesprochenen BG fragen, ob die Behörden sich untereinander kurzschließen - nicht, das dort irgendwo plötzlich Auflagen auftauchen, die im Nachhinein immer teurer werden, als wenn man sie gleich erfährt.
So, wenn nun die Behörden grünes Licht geben, dann kann die Inbetriebnahme erfolgen. Wenn nicht, werden die erwähnten Auflagen erteilt. Die Einfachste für die Behörden ist es, die Abnahme durch einen akkreditierten Sachverständigen oder ein akkreditiertes Institut (z. B. einen TÜV) zu verlangen. Der Sachverständige wird dann eine Einzelprüfung vornehmen und seinerseits zusammen mit dem Betrieb, vertreten durch den LSB, den sicheren Betrieb, ggf. Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten.
Sind diese beschrieben und durchgeführt und war die Abnahme erfolgreich, so wird den Behörden ein Gutachten übergeben, und die Genehmigung erteilt.
Selbstverständlich kann die Behörde auch sofort genehmigen, wenn das Sicherheitskonzept schlüssig und die Firma als gut geführt bekannt ist.
Die erstmalige Inbetriebnahme muss nach BGV B2 "angemeldet" werden. Große Anlagen in Betrieben sind vermutlich genehmigungspflichtig - bitte nachfragen! Jedenfalls ist es so, dass die Behörde die Inbetriebnahme von Auflagen abhängig machen kann, ja muss. Denn die BG hat in ihrem Bereich für die Sicherheit der Versicherten Vorsorge zu treffen!sanaia wrote:a) Wie sieht es aber mit einer TÜV abnahme aus ? Müssen versuchsanlagen, die nur von einem eingeschränkten personenkreis benutzt werden lasertechnisch TÜV abgenommen werden?
Das stimmt nicht ganz: Der LSB berät und überwacht die Herstellung und die Inbetriebnahme der Anlage. Er kann die Verbindung zur BG pflegen. Und, ganz wichtig: Er weist die Bediener ein und erstellt die dazu erforderlichen Betriebsanweisungen. Ferner führt er in regelmäßigen Abständen (vorzugsweise jährlich, bitte mit BG absprechen) sicherheitstechnische Unterweisungen durch und dokumentiert diese.sanaia wrote:b) der LSB muß doch sicherlich auch während des gesamten betriebes der anlage in sichtweite sein, nehme ich mal an, oder ? - insbesondere in anbetracht der tatsache, daß derjenige, der die anlage bedienen wird, keine lasertechnische vorbildung hat.
Bei Versuchsanlagen kann die Einweisung durchaus eine regelrechte Schulung sein.
Eine dauernde Anwesenheit des LSB ist nicht gefordert. Die Überwachung der Anlage und ihres Betriebes kann aber durchaus regelmäßige Sichtkontrollen (Visitationen) beinhalten - vor allem am Anfang.
Ferner muss der LSB darauf achten, dass Sichtschirme nicht defekt sind und persönliche Schutzausrüstungen (Laserschutzbrillen, Arbeitshandschuhe, Fußschutz und Schürzen) auch angelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard
Re: Rechtliche Situation bei Mateialbearbeitungsanlagen ?
Vielen Dank Ekkard !
Hat mir schon ein stückchen weitergeholfen.
Hat mir schon ein stückchen weitergeholfen.

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