Laserfreaktreffen

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

Moderator: ekkard

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yosh76
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Re: Laserfreaktreffen

Post by yosh76 » Fri 17 Apr, 2009 5:56 pm

tschosef wrote: nix anderes haben wir ja in Regensburg gemacht......
Die "Unterweisung" (schritlich) verordnete:
1) Betreiber überschreiten im zuschauerbereich die MZB nicht...
2) Keiner betritt den Laserbereich....
Ich will ja nicht schon wieder mit irgendwas kommen :lol: ... aber der Puntk 1) sollte überdacht werden :-) Oder der Veranstalter muss die Betreiber kontrollieren... Da ist eben schon ein kleiner Unterschied...
So habe ich jedenfalls die Auslegung verstanden... Im Prinzip muss jede Fläche, wo der Zuschauer sich in Blickrichtung gegen die Strahlquelle aufhält offiziell "Gefahrenzone mit Betreten verboten" sein. Sonst haben wir wieder das Thema mit der Haftung. Das wird unterschrieben und natürlich muss "inoffiziell" die Sicherheit (Projektoren, MZB usw.) für den "verbotenen Zuschauerbereich" gegeben sein.
So wie es oben steht, würde es an der Haftung erstmal nichts ändern, da für die Sicherheit der Veranstaltung in erster Linie der Veranstalter gerade stehen würde (Zumindest würde ein Anwalt das wohl so auslegen) :-(
tschosef wrote: in "Bastelecke" haben sich manche absichtlich zum Show gucken rein gestellt.... ob man da nun einschreiten hätte müssen?
Das ist eine gute Frage. Die habe ich auch gestellt :D .
Rein rechtlich lautete die Einschätzung: Nein, einschreiten muss man nicht, wenn obiges unterzeichnet wurde und niemand explizit darauf hinweist (also eine potentielle Gefährdung nicht wissentlich ignoriert wird)... Rein moralisch sollte man im Gefahrenbereich/ Sperrgebiet "Zuschauerzone" (was für eine Ironie in sich :lol: ) das Betreten wohl ignorieren, wenn Shows gezeigt werden (sonst würde das ganze BlaBla ja gar nicht nötig sein). Im wirklich gefährlichen Bereich vor den Projektoren muss meiner Meinung nach dann durchgegriffen werden (bspw "Notaus" und "Gast-Rauswurf" Knopf drücken :P )

Das Ganze ist ja auch erstmal nur ein Ansatz.
Wenn Ihr wollt, lasse das ganze mal von einem juristen ausformulieren. Vlt. kennt ja noch jemand von Euch einen Juristen, der das dann nochmal gegencheckt. Dann hätten wir schonmal eine hoffentlich saubere Basis für die Freaktreffen, was die Haftung angeht.
Fehlt natürlich noch das Thema "Treffen Codex" bzgl. Geräte, Abstand usw. :-)
Gruß, Hakon
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Re: Laserfreaktreffen

Post by tschosef » Sat 18 Apr, 2009 8:19 am

Moing moing...

Wenn Ihr wollt, lasse das ganze mal von einem juristen ausformulieren. Vlt. kennt ja noch jemand von Euch einen Juristen, der das dann nochmal gegencheckt. Dann hätten wir schonmal eine hoffentlich saubere Basis für die Freaktreffen, was die Haftung angeht.
Fehlt natürlich noch das Thema "Treffen Codex" bzgl. Geräte, Abstand usw. :-)
das währe natürlich fein, wenn das ganze von nem juristen "ausformuliert" währe. Leider kenne ich nicht all zu viele Juristen.. ich könnt mich vielleicht mal an der Uni in einem entsprechenden Fabereich (jura) umhören, vielleicht findet sich da jemand.

Geräte abstand is ne gute frage... und teils auch problematisch. (wenn ich so an den Hörsaal denke)

Grüße
erich
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Re: Laserfreaktreffen

Post by ekkard » Sat 18 Apr, 2009 12:42 pm

Ja, danke an yosh76 und alle anderen, die sich mit konstruktiven Vorschlägen beteiligt haben!
Ich werde mir die einzelnen Beiträge in Kürze "zur Brust nehmen" und auf Konformität mit einschlägigen Vorschriften abklopfen. Die Idee, die Vorschläge Juristen vorzulegen, könnte ebenfalls hilfreich sein. Zum Beispiel kann man ein eingeschränktes Verbot mit "Für Unbefugte verboten" umschreiben usw.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

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Re: Laserfreaktreffen

Post by ekkard » Mon 27 Jul, 2009 10:49 pm

Präambel

Im Sinne der einschlägigen Vorschriften zum sicheren Umgang mit leistungsstarken Lasern (DIN EN 60825, DIN 56912, BGV B2) gelten die Teilnehmer mit eigenen Anlagen als „Hersteller“ und die Organisatoren gemeinsam mit den Teilnehmern als „Betreiber“. Grundsätzlich müssen beide Seiten die Sicherheit gewährleisten und haften für Schäden.
Die Organisatoren besitzen das „Hausrecht“.

Organisation:

Jede/r Teilnehmer/in unterzeichnet bei der Anmeldung die Kenntnisnahme des folgenden Merkblattes:

Merkblatt zur Sicherheit von Lasereinrichtungen

Laser können optische Ausgangsleistungen abgeben, die augenschädlich sein können.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, kollimierte Laserstrahlen mit mehr als 0,4 mW niemals direkt auf Personen zu richten außer in folgendem Fall:
  • Die Strahlung ist bewegt;
  • die Bewegung wird überwacht;
  • es wurde nachgewiesen, dass die maximal zulässige Bestrahlung in einem vorbestimmten Abstand und Raumwinkelbereich (dem „Zuschauerbereich“) eingehalten wird;
  • eine Not-Aus-Einrichtung ist vorhanden.
Bereiche, die zum „Laserbereich“ erklärt werden, dürfen von Unbefugten nicht betreten werden. Eingewiesene Personen dürfen niemals dem Strahl entgegen blicken.

Anlagen mit mehr als 2 W optischer Ausgangsleistung sind nicht erlaubt.

Durch Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsbestimmungen (s. Präambel) oder dieses Merkblatts (Beispiel: unrichtige Angaben) geht das Haftungsrisiko auf den Teilnehmer über, der die Zuwiderhandlung vornimmt.

Die Organisatoren üben das Hausrecht auch ohne Begründung aus. Deshalb ist auch mündlichen Anweisungen Folge zu leisten.
Die zu entrichtende Gebühr ist eine Verpflegungspauschale (Essen/ Getränke sind frei) und kein Eintritt. Eine Rückzahlung der Verpflegungspauschale ist bei Regelverstößen ausgeschlossen.

Ich habe die Anforderungen an die Strahlungssicherheit zur Kenntnis genommen (BGV B2 ist im Internet frei zugänglich) und werde den Anweisungen der Organisatoren folgen. Meine Anlage entspricht den Anforderungen und besitzt einen Laserbereich bis zu einem Abstand von ___Metern. Ich bin mindestens 18 Jahre alt.


_________________________ ________________
Ort, Datum Unterschrift


_________________________
Name in Druckbuchstaben

(Bei Minderjährigen muss wegen der Haftung der Erziehungsberechtigte unterzeichnen)

Hinweise:

Regelwidrige Absprachen sind ungültig, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt werden muss. Insbesondere mindern sie nicht die Haftpflicht.

Spiegelnde Gegenstände müssen aus dem Laserbereich entfernt oder mit schwarzen Tüchern zugehängt werden.
Spiegelnde Werkzeuge sind verboten.

Ein Raum kann gänzlich zum „Laserbereich“ erklärt werden (experimentelle Anlagen). Wer sich dort regelwidrig verhält, wer also nicht die nötige Vorsicht walten lässt, sollte im eigenen Interesse des Raumes verwiesen werden.

Die Namensschilder der Organisatoren sollten kenntlich gemacht werden (z. B. grüner Rahmen). Übrige Namensschilder: beliebig.

Soweit zur Sicht auf Sicherheit und Haftung. Zu weiteren organisatorischen Maßnahmen siehe Beitrag von yosh76 vom 17.4.09.
Ich hoffe, ich habe nichts Wesentliches aus der Diskussion ausgelassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

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