Gesetzeslage

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

Moderator: ekkard

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menkalinan
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Gesetzeslage

Post by menkalinan » Sun 09 Dec, 2007 10:54 am

Werte Mitglieder,

Mein Name ist Daniel, ich komme aus Österreich, besitze keinen Laser und gedenke mir auch keinen anzuschaffen, trotzdem bin ich froh dieses Forum gefunden zu haben, stellt es doch eine weitere Option zum Erkenntnisgewinn im Hinblick auf gewisse Unklarheiten bzw. Fragestellungen dar.
Mich würde die aktuelle Gesetzeslage in Bezug auf Laser >5mW interessieren.
Gibt es ein Verbot, welches den Einsatz dieser in der Öffentlichkeit z.B. bei Himmelsvorführungen (ohne vorherige Anmeldung) verbietet?
Wenn dem so ist, wäre ich sehr verbunden, sofern jemand einen Link zu einem Gesetzestext setzen könnte bzw. den Ausschnitt (sofern dies vom (c) möglich ist) hier hereinstellen könnte.

Bereits gesehen und gelesen habe ich folgendes:

http://www.bgfe.de/bilder/pdf/bgi_832_a11-2004.pdf

Sowie:

http://www.bgfe.de/bilder/pdf/bgi_5007_a01-2005neu.pdf

und:

http://www.bgfe.de/bilder/pdf/bgv_b2_a09-2003.pdf

Damit mich niemand falsch versteht, ich bin nicht daran interessiert unter Vorgabe falscher Ziele die gesetzlichen Grenzen auszuloten, vielmehr geht es mir darum eine amtliche Fassung eines Gesetzestextes (sofern solch einer überhaupt für Laser existiert) für Laser >5mW und deren Anwendung in der Öffentlichkeit (ohne vorherige Information der Behörden und zu nicht kommerziellen Zwecken) zu finden.
Dies ist für mich von Bedeutung, da sich auf Teleskoptreffen, bzw. anderen Sterntreffen immer wieder Leute einschleichen, welche durch den rücksichtslosen Einsatz ihrer Laser die Umwelt irritieren bzw. gefährden. Im Hinblick auf solche Vorkommnisse würde ich gerne die rechtlichen Möglichkeiten kennen, um die betreffenden Personen im Falle des Falles darauf hinweisen zu können.
Ich würde sehr viel wert auf eine offizielle, verbindliche Fassung legen, idealerweise ein Gesetzestext. Ich habe bereits lange nach etwas vergleichbarem gesucht, bin jedoch nicht fündig geworden, weshalb ich mich in dieser Frage an dieses Forum wende, in der Hoffnung, dass mir vielleicht geholfen wird.
(Ich würde mich auch darüber freuen, sofern sich Ekkard dazu äußern könnte)

Schöne Grüße
Daniel

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decix
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Post by decix » Sun 09 Dec, 2007 11:21 am

Ich könnte mir vorstellen, das sowas im Luftfahrtsicherheitsgesetz drinsteht, aber genau weiß ich das auch nicht.
Ansonsten hab ich in den PDF-Dateien die Du verlinkt hast dieses gefunden:
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Dr.Ulli
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Post by Dr.Ulli » Mon 10 Dec, 2007 9:49 am

Gesetzliche Grundlage ist unter anderem auch der schon öfters von mir zitierte §325a StGB! "Wer beim Betrieb einer Anlage ....unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten....die dem Schutz vor .... dienen.....wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren......"
Alt ist man, wenn man mehr an die Vergangenheit als an die Zukunft denkt.

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lightwave
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Post by lightwave » Mon 10 Dec, 2007 2:03 pm

Du kommst doch aber aus Österreich, da wird es im Detail möglicherweise anders sein.
Grüße, Georg~lightwave


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contact23
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Post by contact23 » Mon 10 Dec, 2007 2:32 pm

Hallo,

Soviel ich bei "uns" in Österreich herausgefunden habe, gibt es nur einen kleinen Unterschied zu Deutschland. Ihr habt eigene Gesetze, bei uns wird auf eure Gesetze verwiesen...


Grüße Matthias
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ekkard
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Re: Gesetzeslage

Post by ekkard » Tue 01 Jan, 2008 5:07 pm

Menkalinan wrote:Mich würde die aktuelle Gesetzeslage in Bezug auf Laser >5mW interessieren.
Gibt es ein Verbot, welches den Einsatz dieser in der Öffentlichkeit z.B. bei Himmelsvorführungen (ohne vorherige Anmeldung) verbietet?
Hallo Daniel,
die Sache ist allgemeiner gefasst. Laser gelten als Arbeitsmittel und je nach Laserklasse "mit Gefahrenpotential". Die Gesetzesgrundlagen sind das Arbeitssicherheitsgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz. Beiden liegen EU Regeln zugrunde, die auch in Österreich gelten.
Arbeitsrechtlich sind leistungsstarke Laser (3R, 3B und 4) anmeldepflichtig und dürfen herstellerseits nur mit einer Normkonformitätserklärung in Verkehr gebracht werden. (Dahinter verbergen sich meistens gutachterliche Prüfungen.)
Öffentliche Vorführungen sind genehmigungspflichtig. Dabei wird das Arbeitsrecht angewendet.
Unklar ist, was Leute in ihrem Hobbykeller dürfen und was nicht. Normkonform kann auch ein Klasse 3R Gerät sein. Ein Dauerblick dorthinein ist gewiss ungesund. Es kommt also darauf an, was man damit macht. Für den Privatbereich gibt es nach meiner Kenntnis keine gesetzliche Regel, außer, dass der Einsatz möglicherweise den arbeitsrechtlichen Regeln widerspricht.
Dies Verhalten wird als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gewertet. Beides führt nach bürgerlichem Gesetzbuch zu einer Haftung bzw. zur Leistungspflicht von Schadensersatz und Schmerzensgeld, bei bleibender Arbeitsunfähigkeit (nicht der eigenen) zu lebenslanger Verpflichtung zur Rentenzahlung durch den Betreiber oder seiner/ihrer Erziehungsberechtigten.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

menkalinan
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Gesetzeslage

Post by menkalinan » Fri 04 Jan, 2008 3:47 pm

Hallo zusammen,

@Decix: Ja, den von dir unterstrichenen Abschnitt habe ich auch schon gelesen und mir hinterher das Luftfahrtgesetz angesehen, siehe hier:
http://dejure.org/gesetze/StGB/315.html
Worin es auch heißt:
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
3. falsche Zeichen oder Signale gibt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
@Dr. Ulli: Danke für den Hinweis, das habe ich mir auch angesehen, entsprechend hier: http://dejure.org/gesetze/StGB/315a.html

@ Matthias: Sowas ähnliches habe ich ursprünglich vermutet.

@ Ekkard: Vielen Dank für die ausführliche Antwort, nun sind alle Unklarheiten beseitigt.

Also vielen Dank euch allen für eure hilfreichen Antworten und Stellungnahmen.
Schöne Grüße
Daniel

junior
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Post by junior » Fri 11 Jan, 2008 9:57 am

Hi!

Bei euch in Österreich hat man das wenigstend genau geregelt, nicht dieses schwammige Rumgeeiere wie hier in Deutschland. Der Verkauf von Laserpointern > Klasse 2 an den Endverbraucher ist verboten, basta! Nachzulesen hier:

Grüße,

Junior
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yosh76
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Post by yosh76 » Fri 11 Jan, 2008 10:40 am

Hi,

zum Thema LuftVG:

Ab 300m Höhe (1000ft GND / 1013,25 HPa) beginnt meist der kontrollierte Luftraum E, G darunter ist unkontrolliert (und relativ wenig geregelt).

In Luftraum E sind sämtliche Singanisierungen etc. per Gesetz geregelt. Das schließt Laser und Power-Beams ohne Genehmigung definitv aus:
Bspw. regeln verschiedene Farbsignale Notfälle in Anflugsgebieten ODER den versehentlichen Überflug einer militärischen Sperrzone *lol*
HIER:
http://www.eddk.de/PDF/LuftVO%20Anlage%202.pdf
LuftVO §2.2-3

Da in Luftraum E auch der sog. IFR Verkehr (InstrumentenFlugRegeln) zugelassen ist, kann es ganz schöne teuer werden, wenn man sich nicht dran hält.

Es braucht nur ein Pilot zu sehen, dann gleich Kontrollmeldung :-)

Würde mir jetgzt adhoc nur einfallen: Luftverkehr, LuftVO und Eingriff in die Signalisierung. Wird schwer bestraft...
http://www.eddk.de/PDF/F%FCnfter%20Abschnitt.pdf
§43.25

cu
yosh76
Gruß, Hakon
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