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by ekkard » Fri 02 Nov, 2007 8:39 pm
Als "Laserpointer" sind nach deutscher Rechtspflege nur Laser der Klassen 1 bis 2M zu verstehen. Alles andere sind "Lasereinrichtungen". Wenn diese zudem dermaßen leistungsstark sind, dürfen sie an Jugendliche nicht verkauft werden - unabhängig davon, ob sie ansonsten normkonform hergestellt sind. Eltern haften für ihre Sprösslinge!
Bei über Achtzehnjährigen haften diese selbst für angerichtete Schäden; und die sind nahezu unvermeidlich, wenn mit Lasern der Klasse 3B im Freien hantiert wird. (Im Hobbykeller ist das etwas anders).
Lasereinrichtungen, die nicht normkonform sind, also z.B. keine Schlüsselschalter und andere Features haben, oder falsch gekennzeichnet sind, dürfen in der gesamten EU nicht in Verkehr gebracht (verkauft) oder öffentlich vorgeführt werden. Geburtstagsparties sind dabei bereits "öffentlich". In Schulen oder Labors mit hinreichenden eigenen Sicherheitsvorkehrungen und eingeschränktem Zugang mag das anders sein. Damit solche Einrichtungen zu speziellen Lasereinrichtungen kommen, bedürfen sie einer Einfuhrgenehmigung.
Wer solche Lasereinrichtungen entgegen der EU- und nationalen Vorschriften erwirbt und öffentlich einsetzt, macht sich strafbar i. S. der BGV B2 und kann im Extremfall mit Gefängnis bestraft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard