Hallo Laserkollegas,
also ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, ich bin für jede Antwort Dankbar.
1. Ich habe hier einen 4 Watt Weis Inova 70 mit CT6800er(mit Safetyboard) und einem 8 Kanal Neos, und das ganze ist auf einem Alurahmen mit einer kleinen Bankplatte für die Optischen Einheiten montiert. Um diesen Rahmen ist das Gehäuse aus Holz, ich habe jetzt über die Bankplatte nochmals ein Alugehäuse gebaut wegen Brandgefahr (Holz) jetzt sieht es so aus das ich den Laser habe, der dann ca. 5 cm von diesem Alugehäuse entfernt in das Gehäuse strahlt, und dann über den Scanner wieder nach außen kommt. Also kurz gesagt, es ist alles so montiert das der Laser nicht an das Holz strahlen kann(auch nicht im Fehlerfall), jetzt die Frage, ist das Holzgehäuse außen rum zulässig?
2. Wird vom TÜV oder Gewerbeaufsichtsamt das Laserschutzbeauftragten Zeugniss verlangt? Denn ich habe zwar den Lehrgang absolviert aber wo ich das Zeugniss hin getan habe, keine Ahnuuuuung! Habe ich irgendwan verschlampt! Kann man sich das nochmal ausstellen lassen?
3. Hat jemand von euch schon Erfahrungen mit dem Münchner TÜV gemacht, speziell mit Herrn Baumgarthuber? Worauf achtet er am meisten, Kontrolliert er Stromzufur, Wasserzufur, Bankaufbau, Warnbeschilderung usw.
4. Gibt es irgendwo eine Vorschrifft wie das Safetybord richtig eigestell sein muß, minimalster Scanwinkel, kleinste Scangeswindigkeit usw. Wie macht ihr das so?
5. Langt es wenn im Zuschauerraum Warnschilder mit dem Lasersymbol und darunter groß Laser geschrieben ausgeschildert sind, oder muß da über all der Lasertyp und die Wellenlänge mit drauf stehen. Wie sieht es bei der Bank selber aus, der Laser steht 3,5m über gegehbare Flächen im Rigg, also es würde nichtmal Personal ohne Leiter in die Nähe der Anlage kommen.
Ich habe am 23.05 zum ersten mal einen Größeren Laser (hoffentlich) öffentlich im Einsatz und dadurch TÜV, deshalb bin ich schon etwas nervös <img src="/images/graemlins/confused.gif" alt="" />. Vorschrifften und PIPAPO sind mir bestens bekannt, aber was halt immer Ärger macht sind meist die Kleinigkeiten an die man nicht denkt.
Dank euch!
MfG Dominik
Bitte helft mir auf die Sprünge!!!!
Moderator: ekkard
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Re: Bitte helft mir auf die Sprünge!!!!
zu (2) miete dir einen schutzbeaufragten ohne den geht nix.
zu (5) vor was wollst du die leute warnen ? falls doch mal ein stahl stehen bleibt ?
es muß UNGEFäHRLICH sein IMMER ohne schilder für's publikum
zu (3) ein ordentlich arbeitender mensch vom Tüv achtet auf alles.
zu (4) lese mal im heft zum laserschutzbeauftragen nach fall's nicht verlegt auch.
zu (6) blase bei soviel unkenntniss besser vorschnelle termine ab.
Grüße Gento
zu (5) vor was wollst du die leute warnen ? falls doch mal ein stahl stehen bleibt ?
es muß UNGEFäHRLICH sein IMMER ohne schilder für's publikum
zu (3) ein ordentlich arbeitender mensch vom Tüv achtet auf alles.
zu (4) lese mal im heft zum laserschutzbeauftragen nach fall's nicht verlegt auch.
zu (6) blase bei soviel unkenntniss besser vorschnelle termine ab.
Grüße Gento

- ekkard
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Re: Bitte helft mir auf die Sprünge!!!!
Hallo Dominik,
Zu 1.
ein 4 Watt Laser ist ein ernst zu nehmendes Problem, das wird auch mein Kollege in München so sehen.
Ein Holzgehäuse für Geräte, die mit Kühlwasser und Strom arbeiten ist absolut keine gute Idee - weniger wegen der Laserstrahlung, sondern wegen der lebensgefährlichen Kriechströme, die sich nicht korrekt erden lassen.
Zu 2.
Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung kann, muss aber nicht verlangt werden. Ich würde die jedenfalls dann verlangen, wenn ich große Unkenntnisse feststellen muss. Aber in diesen Fällen taugt auch der Aufbau meistens nichts.
Eine Zweitschrift ist denkbar, einfach das ausstellende Institut anschreiben (Vollen Namen, Anschrift sowie Kursnummer, Ort und Datum der Teilnahme mitteilen!).
Zu 3.
Also ich denke, Herr Baumgarthuber wird genau wie alle TÜVs vorgehen. Wir haben im wesentlichen eine Checkliste, die von der Firma EPOC korrekt wieder gegeben wurde.
Zu 4.
Ja, so etwas gibt es im Prinzip; denn die Strahlung muss schließlich (am Auge des am ungünstigsten stehenden Zuschauers) die Maximal zulässigen Bestrahlungswerte nach DIN EN 60825-1 zitiert in BGV B2 einhalten. Die Scannerei dient aus sicherheitstechnischer Sicht dazu, die Strahlung sinn-entsprechend zu "verdünnen". Mindestraumwinkel und -Geschwindigkeiten sind berechenbar, wenn man die Strahlparameter alle kennt.
Zu 5.
Das hat Gento schon richtig beantwortet: Im Zuschauerbereich (DIN 56912) sind keine Schilder erforderlich, sondern nur an der Begrenzung der Anlage oder des Laserbereichs (also dort, wo kein Zuschauer hin soll, weil die MZB überschritten sein können). Die Gestaltung der Warn- und Hinweisschilder ist genormt (DIN EN 60825-1) und amtlich festgelegt (s. BGV B2).
Sämtliche relevante Normen bekommst Du bei www2.beuth.de, in das Suchfeld z.B. 60825 eingeben.
Weitere Hinweise (Beschilderung, Normen etc.) findest Du auf meiner Homepage.
Zu 1.
ein 4 Watt Laser ist ein ernst zu nehmendes Problem, das wird auch mein Kollege in München so sehen.
Ein Holzgehäuse für Geräte, die mit Kühlwasser und Strom arbeiten ist absolut keine gute Idee - weniger wegen der Laserstrahlung, sondern wegen der lebensgefährlichen Kriechströme, die sich nicht korrekt erden lassen.
Zu 2.
Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung kann, muss aber nicht verlangt werden. Ich würde die jedenfalls dann verlangen, wenn ich große Unkenntnisse feststellen muss. Aber in diesen Fällen taugt auch der Aufbau meistens nichts.
Eine Zweitschrift ist denkbar, einfach das ausstellende Institut anschreiben (Vollen Namen, Anschrift sowie Kursnummer, Ort und Datum der Teilnahme mitteilen!).
Zu 3.
Also ich denke, Herr Baumgarthuber wird genau wie alle TÜVs vorgehen. Wir haben im wesentlichen eine Checkliste, die von der Firma EPOC korrekt wieder gegeben wurde.
Zu 4.
Ja, so etwas gibt es im Prinzip; denn die Strahlung muss schließlich (am Auge des am ungünstigsten stehenden Zuschauers) die Maximal zulässigen Bestrahlungswerte nach DIN EN 60825-1 zitiert in BGV B2 einhalten. Die Scannerei dient aus sicherheitstechnischer Sicht dazu, die Strahlung sinn-entsprechend zu "verdünnen". Mindestraumwinkel und -Geschwindigkeiten sind berechenbar, wenn man die Strahlparameter alle kennt.
Zu 5.
Das hat Gento schon richtig beantwortet: Im Zuschauerbereich (DIN 56912) sind keine Schilder erforderlich, sondern nur an der Begrenzung der Anlage oder des Laserbereichs (also dort, wo kein Zuschauer hin soll, weil die MZB überschritten sein können). Die Gestaltung der Warn- und Hinweisschilder ist genormt (DIN EN 60825-1) und amtlich festgelegt (s. BGV B2).
Sämtliche relevante Normen bekommst Du bei www2.beuth.de, in das Suchfeld z.B. 60825 eingeben.
Weitere Hinweise (Beschilderung, Normen etc.) findest Du auf meiner Homepage.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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