Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Moderator: ekkard
- beatfreak
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Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Hallo!
Vermehrt habe ich festgestellt, dass in Lasershows, z.B. in Kinos oder Diskos, in die Zuschauermenge gelasert wird.
Ich habe mittlerweile verschiedene Statements dazu gehört. Die einen sagen, dass es grundsätzlich verboten ist, in die Menge zu lasern, es die meißten Showsteller aber trotzdem machen, andere wieder sagen, aufgrund der schnellen Bewegung des Strahles darf das sein, weil er nur sehr kurz den Menschen/das Auge trifft.
In Anbetracht dessen, dass ein Tunnel oder Fächer eigentlich erst richtig wirkt, wenn man ihn unmittelbar vor sich hat, ist die Verlockung natürlich groß.
Wer kann mir da ein Paar Fakten nennen, nicht nur aus bioligisch-physikalischer sondern auch rein rechtlicher Sicht?
Danke!
BF
Vermehrt habe ich festgestellt, dass in Lasershows, z.B. in Kinos oder Diskos, in die Zuschauermenge gelasert wird.
Ich habe mittlerweile verschiedene Statements dazu gehört. Die einen sagen, dass es grundsätzlich verboten ist, in die Menge zu lasern, es die meißten Showsteller aber trotzdem machen, andere wieder sagen, aufgrund der schnellen Bewegung des Strahles darf das sein, weil er nur sehr kurz den Menschen/das Auge trifft.
In Anbetracht dessen, dass ein Tunnel oder Fächer eigentlich erst richtig wirkt, wenn man ihn unmittelbar vor sich hat, ist die Verlockung natürlich groß.
Wer kann mir da ein Paar Fakten nennen, nicht nur aus bioligisch-physikalischer sondern auch rein rechtlicher Sicht?
Danke!
BF
Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Hallo!
Der Thread gehört zwar eigentlich ins Sicherheitsforum zu Ekkard und Mir, aber egal, kann man ja auch hier erörtern.
Also:
Einfach zu sagen, in die Zuschauer zu lasern, sei verboten, ist nicht richtig. Richtig ist, das es nur dann erlaubt ist, wenn die MZB-Werte (max zulässige Bestrahlung) nicht überschritten werden. Alles was diese Werte überschreitet, darf nicht ins Publikum, muss oberhalb von 2,7m über begehbaren Flächen gehalten werden.
Um festzustellen, ob die MZB eingehalten werden, wird der TÜV bestellt und der prüft dann die Anlage selber (Aufbau und VDE etc.) und führt Messungen durch, ob die Werte eingahalten werden. Durch Vergrösserung von Abstand zum Publikum oder Vergrösserung der Divergenz der ausgehenden Strahlen lässt es sich veranlassen, daß die MZB-Werte eingehalten werden...
Das wars im Groben, wenn Du mehr wissen möchtest, frag gerne!
MfG Henrik
PS: @Mods: könntet Ihr den Thread doch ins Sicherheitsforum verschieben, weil Ekkard hier nur selten liest...THX
Der Thread gehört zwar eigentlich ins Sicherheitsforum zu Ekkard und Mir, aber egal, kann man ja auch hier erörtern.
Also:
Einfach zu sagen, in die Zuschauer zu lasern, sei verboten, ist nicht richtig. Richtig ist, das es nur dann erlaubt ist, wenn die MZB-Werte (max zulässige Bestrahlung) nicht überschritten werden. Alles was diese Werte überschreitet, darf nicht ins Publikum, muss oberhalb von 2,7m über begehbaren Flächen gehalten werden.
Um festzustellen, ob die MZB eingehalten werden, wird der TÜV bestellt und der prüft dann die Anlage selber (Aufbau und VDE etc.) und führt Messungen durch, ob die Werte eingahalten werden. Durch Vergrösserung von Abstand zum Publikum oder Vergrösserung der Divergenz der ausgehenden Strahlen lässt es sich veranlassen, daß die MZB-Werte eingehalten werden...
Das wars im Groben, wenn Du mehr wissen möchtest, frag gerne!
MfG Henrik
PS: @Mods: könntet Ihr den Thread doch ins Sicherheitsforum verschieben, weil Ekkard hier nur selten liest...THX
Für meine Zukunft sehe Ich weiß 

Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Aber gerne doch...es geht im Sicherheitsforum weiter 
gunnaR

gunnaR
- beatfreak
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Ist das nicht auch irgendwie von der Laserschutzklasse abhängig? Soweit ich weiß, wird der TÜV nur für Laser ab der Klasse 3b bestellt, oder?
- ekkard
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Hi beatfreak,
Henrik hat recht, die Max. zul. Bestrahlung muss eingehalten sein.
Bei Lasern der Klassen 1, 1M, 2 und 2M ist dies bei den meist kurzen Bestrahlungszeiten leichter der Fall, als bei den größeren Kalibern ab Laserklasse 3R, 3B und 4
Gruß
Ekkard
Henrik hat recht, die Max. zul. Bestrahlung muss eingehalten sein.
Bei Lasern der Klassen 1, 1M, 2 und 2M ist dies bei den meist kurzen Bestrahlungszeiten leichter der Fall, als bei den größeren Kalibern ab Laserklasse 3R, 3B und 4
Gruß
Ekkard
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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- beatfreak
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Wie sieht es eigentlich mit Fertiggeräten, wie z.B. dem Lasercrab aus? Ich habe u.a. solch ein Teil, und dort steht in den Sicherheitsbestimmungen, dass der Strahl nicht auf Mensch und Tier gerichtet werden darf, wobei die Diode der Klasse 3a zuzuordnen ist und ständig in Bewegung ist.
- ekkard
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
</font><blockquote><font size="1" face="Helvetica, Verdana, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Helvetica, Verdana, sans-serif">Original erstellt von beatfreak:
<strong>Wie sieht es eigentlich mit Fertiggeräten ... aus?</strong></font><hr /></blockquote><font size="2" face="Helvetica, Verdana, sans-serif">Geräte bis Laserklasse 2M einschließlich (früher 3A, soweit es den sichtbaren Spektralbereich betrifft) dürfen ohne besondere behördliche Auflagen verkauft, gekauft und betrieben werden.
Bei Scannern der Laserklasse 3B oder 4, die nur dadurch in die Laserklasse 2M fallen, dass ihr Strahl in einem hinreichend großen Raumwinkelbereich bewegt wird, muss eine Bewegungsüberwachung eingebaut sein.
Gruß
Ekkard
<strong>Wie sieht es eigentlich mit Fertiggeräten ... aus?</strong></font><hr /></blockquote><font size="2" face="Helvetica, Verdana, sans-serif">Geräte bis Laserklasse 2M einschließlich (früher 3A, soweit es den sichtbaren Spektralbereich betrifft) dürfen ohne besondere behördliche Auflagen verkauft, gekauft und betrieben werden.
Bei Scannern der Laserklasse 3B oder 4, die nur dadurch in die Laserklasse 2M fallen, dass ihr Strahl in einem hinreichend großen Raumwinkelbereich bewegt wird, muss eine Bewegungsüberwachung eingebaut sein.
Gruß
Ekkard
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Hi Ekkard,
schön mal wieder was von dir zu hören.
eine kleine Richtigstellung:
Laserklasse 2M gilt nur, wenn die Gesammtleistung der Anlage 0,5Watt nicht überschreitet.
Ist doch was vom Seminar hängengeblieben <img border="0" title="" alt="[Lächeln]" src="images/icons/smile.gif" />
Gruß Stefan
schön mal wieder was von dir zu hören.
eine kleine Richtigstellung:
Laserklasse 2M gilt nur, wenn die Gesammtleistung der Anlage 0,5Watt nicht überschreitet.
Ist doch was vom Seminar hängengeblieben <img border="0" title="" alt="[Lächeln]" src="images/icons/smile.gif" />
Gruß Stefan

Wellenlängensammlung 405 445 457,9 465,8 472,7 476,5 488 496,5 501,7 514,5 520 528,7 532 543,4 632,8 640 658 780
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Korrekt. Im Augenblick gibt es eine juristisch etwas schizofrene Lage, je nach Betroffenen:
Arbeitnehmer (BG zuständig) gilt: "UVV Laserstrahlung" (BGV B2 früher VBG 93), nur Laser der Klassen 1, 2 und 3A(alt) frei, 3B(alt) und 4: Laserschutzbeauftragter, behördliche Abnahmen usw.
sonst Amt für öffentliche Ordnung (Amtshilfe vom Staatl. Amt f. Arbeitsschutz): Norm gilt. Danach frei Laserklassen 1, 1M, 2, 2M und 3R im Sichtbaren, alles andere: Laserschutzbeauftragter, behördliche Abnahme usw.
Vom Gefahrenpotential her spielt es bei stark aufgeweiteten Strahlen der Laserklasse 2M keine Rolle, wieviel der Laser insgesamt an Leistung abgibt. Es muss nur gewährleistet sein, dass in 100 mm Abstand 25 W/qm (= 1mW / 7mm-Blende) nicht überschritten wird (Zeitbasis 0,25s).
Die 0,5 W Grenze der Gesamtleistung steht dort nur deshalb, weil der Grenzwert der Bestrahlungsstärke auf der Haut erreicht wird (Hand im cm-Abstand vor dem Strahlaustritt) und weil es praktisch keine vernünftige Aufweitung gibt, die dann noch die 25 W/qm gewährleistet.
Wegen der juristisch etwas prekären Situation sollte man bei Einsatz rel. leistungsstarker 2M Laser das Staatl. Amt f. Arbeitsschutz fragen. (Bei BG-Fällen ist die Sache ohnehin klar: ab 5 mW oder mehr als 25 W/qm: Laserschutbeauftragter!)
MfG
Ekkard
Arbeitnehmer (BG zuständig) gilt: "UVV Laserstrahlung" (BGV B2 früher VBG 93), nur Laser der Klassen 1, 2 und 3A(alt) frei, 3B(alt) und 4: Laserschutzbeauftragter, behördliche Abnahmen usw.
sonst Amt für öffentliche Ordnung (Amtshilfe vom Staatl. Amt f. Arbeitsschutz): Norm gilt. Danach frei Laserklassen 1, 1M, 2, 2M und 3R im Sichtbaren, alles andere: Laserschutzbeauftragter, behördliche Abnahme usw.
Vom Gefahrenpotential her spielt es bei stark aufgeweiteten Strahlen der Laserklasse 2M keine Rolle, wieviel der Laser insgesamt an Leistung abgibt. Es muss nur gewährleistet sein, dass in 100 mm Abstand 25 W/qm (= 1mW / 7mm-Blende) nicht überschritten wird (Zeitbasis 0,25s).
Die 0,5 W Grenze der Gesamtleistung steht dort nur deshalb, weil der Grenzwert der Bestrahlungsstärke auf der Haut erreicht wird (Hand im cm-Abstand vor dem Strahlaustritt) und weil es praktisch keine vernünftige Aufweitung gibt, die dann noch die 25 W/qm gewährleistet.
Wegen der juristisch etwas prekären Situation sollte man bei Einsatz rel. leistungsstarker 2M Laser das Staatl. Amt f. Arbeitsschutz fragen. (Bei BG-Fällen ist die Sache ohnehin klar: ab 5 mW oder mehr als 25 W/qm: Laserschutbeauftragter!)
MfG
Ekkard
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Ok, wenn keine behördliche Aufsicht erforderlich ist. Trotzdem sind doch Schutzbestimmungen einzuhalten. Ich denke, dass ein gut fokusierter Strahl der Klasse 3a immer noch eine Menge Schaden im Auge anrichten kann, oder? Wie ist dort dann die Rechtslage?
BF
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- ekkard
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Vorsicht: Der stehende kollimierte Strahl von 5 mW ist nicht Laserklasse 3A. Er muss schon ausgreifend bewegt sein, um nach 3A klassifieziert zu werden. Grob gesprochen, führt Bewegung zu einer Leistungsverteilung im Raum. (Das ist wegen des reduzierten Einzelimpuls-Kriteriums etwas ungünstiger, als wenn der Strahl optisch aufgeweitet würde).
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Schutzbestimmung: Nun ja, es muss die entsprechende Beschilderung her (Warnzeichen, Zusatzschild, Erläuterungsschild nach §5.8 der Norm).
Verwechselt bitt nicht die Laserklasse 3A mit einem Strahl, der in 0,25 s im Zuschauerbereich die maximal zulässige Bestrahlung einhält.
Gruß
Ekkard
Verwechselt bitt nicht die Laserklasse 3A mit einem Strahl, der in 0,25 s im Zuschauerbereich die maximal zulässige Bestrahlung einhält.
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Ekkard
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
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Re: Sicherheit - Laser in Menschenmenge?
Achso und die Bewegungsüberwachung natürlich, wenn der stehende Strahl Laserklasse 3B oder 4...
Gruß/Ekkard
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Ekkard
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