Ist eine gute Idee

Alles was knallt, stinkt oder sonst einen tollen Effekt auf die Bühne zaubert.

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olaf
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Ist eine gute Idee

Beitrag von olaf » So 23 Jan, 2005 3:52 am

Danke Tobi,

wir haben uns ja schon einmal drüber unrteralten was man darf und was man nicht darf.

Aber ich glaube für den Rest ist das auch interessant. Wäre nett wenn du was dazu sagen könntest.

Olaf

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funkydoctor
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Beitrag von funkydoctor » So 13 Feb, 2005 2:58 am

Hi Olaf,

tja...was man darf, und was nicht...gar nicht so einfach.

Prinzipiell muss man ersteinmal zwischen outdoor, indoor und indoor in Veranstaltungsstätten trennen.

Outdoor darf man das ganze Jahr über die Klasse 1 ohne jegliche Genehmigungen abbrennen. Normales Sylvesterfeuerwerk fällt jedoch unter die Klasse 2. Hierbei muss man beachten, dass man diesen Typ Feuerwerk nur an zwei Tagen im Jahr nutzen darf. Nämlich an Sylvester und Neujahr. Ausnahmen bestätigen (wie fast immer die Regel): Man kann zu diversen Feierlichkeiten auch das ganze Jahr über ein Klasse 2-Feuerwerk vom zuständigen Ordnungsamt genehmigen lassen (kostet Geld), und mit dieser Genehmigung dann auch das ganze Jahr über (in gut sortierten Fachgeschäften, oder bei Tobi) einkaufen.

Tja...dann wäre da noch die gute, alte Klasse 4 (Gossfeuerwerk). Dieser Typ Feuerwerk ist leider Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhabern vorbehalten.

Kommen wir zu indoor: "Technisches Feuerwerk" heisst das Zauberwort. Hier trennt man in 2 Gruppen. T1 und T2, wobei T1 für jedermann (vollendetes 18. Lebensjahr) gegen Verwendungsnachweis frei erwerblich ist. Das mit dem Verwendungsnachweis wird allerdings sehr lasch gehandhabt...fragt eigentlich niemand nach. T1 ist eigentlich für die Verwendung bei Sportveranstaltungen vorbehalten...was soll's... :lol: Unter diese Klasse T1 fallen die meistens auf Bühnen eingesetzten Knall-, Blitz- und Sprüheffekte, aber auch Konfetti- und Luftschlangenwerfer, etc. Jetzt mag der Eine oder Andere denken: "Juhuuu...beim nächsten Job ballere ich einfach mal ein bisschen T1 zur Lasershow", was so in der Form wieder nicht geht. Technisches Feuerwerk ist IMMER genehmigungspflichtig! Also Genehmigung beim Amt einholen (...und wieder bezahlen :lol: )

T2 ist dann übrigens die etwas gefährlichere Klasse. Quasi indoor-Grossfeuerwerk. Hier arbeitet man oft mit 2-Komponenten-Sätzen (explosives Zeug wird erst an der Bühne gemixt und dann ein Effekt selber gebaut). Auch unter T2 fallen grosse Fontänen (bis zu 10m Höhe...indoor!), Feuertöpfe, Sonnen, Wasserfälle, und noch ausgeflipptere Sachen. Haken: Auch dieser Typ Feuerwerk ist leider Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhabern vorbehalten.

Bleibt zuletzt die Situation indoor UND Versammlungsstätte. Jetzt wird's kompliziert. Vor einem indoor-Einsatz von technischem Feuerwerk muss ersteinmal geprüft werden, ob der Veranstaltungsraum unter der jeweiligen Situation überhaupt eine Versammlungsstätte ist. Dazu schreibe ich jetzt nix, weil man das besser in der Versammlungsstätten-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes nachliest. Grob kann man sagen: Ab 200 Zuschauern (Personal, Techniker, etc. fallen nicht darunter!), handelt es sich um eine Versammlungsstätte. Hier ist der Einsatz von jeglichem Feuer, Feuerwerk, etc. ersteinmal GRUNDSÄTZLICH verboten. Es sei denn, man hat eine Genehmigung für seine Effekte, und die Kollegen vom vorbeugenden Brandschutz sind mit Allem einverstanden. Dies ist je nach Kenntnissen der anwesenden Feuerwehrleuten und Amtsinhabern so eine Sache... Muss man Erfahrungen sammeln.

Meine Güte...ich habe hier ja gerade voll den Laberflash :shock:

Egal. Unterm Strich gilt wie immer der Grundsatz Safety first! Effekte vorm Einsatz ausprobieren, danach ein Risc-Assessment machen (alle Gefahren aufstellen, und abwägen) und dann nochmal gut nachdenken, und dann erst schiessen. Natürlich nur, wenn man alle Effekte gut einsehen kann, und möglichst nicht gerade ein besoffener Gitarrist sich über die Fontäne beugt (Grüße an H.P. von Scooter! :wink: )

Zurück zur eigentlichen Frage von Olaf. Was man darf...und was nicht:
Klasse 1: immer (outdoor)
Klasse 2: Sylvester oder ganzjährig mit Genehmigung (outdoor)
Klasse 4: Schein erforderlich (outdoor)
Klasse T1: mit Genehmigung immer (indoor und outdoor)
Klasse T2: Schein erforderlich (indoor und outdoor)

Bei Unklarheiten am Besten einfach kurz bei mir nachfragen.

Reicht das als Antwort für's Erste?

Grüße,
Tobi (Befähigung §20 SprengG Gross- und Bühnenfeuerwerk, SP, NC und in 3 Wochen auch Hersteller)

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funkydoctor
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Beitrag von funkydoctor » So 13 Feb, 2005 3:31 pm

Kleine Ergänzung noch zum Verwenden von T1:

Bisher war es so, dass laut VStättVO zum Verwenden eine geeignete Person vorhanden sein muss. Also im Prinzip jeder, da "geeignete Person" ein wahrer Gummibegriff ist.

Doch jetzt steht in der UVV "BGV C1" (vormals VBG 70) in §28, dass gefährliche pyrotechnische Gegenstände (Klassen 1, 2, T1 und T2) nur unter Aufsicht eines Feuerwerkers, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Berechtigung für die vorgesehene Tätigkeit ist, verwendet werden dürfen.

Also auf gut deutsch: selbst T1-Effekte dürfen nur noch von Scheininhabern gefeuert werden.

Grüße,
Tobi

Gast

Beitrag von Gast » Fr 20 Mai, 2005 11:29 am

Kleine ergänzung noch zum Verwenden von T1:

Bisher war es so, dass laut VStättVO zum Verwenden eine geeignete Person vorhanden sein muss. Also im Prinzip jeder, da "geeignete Person" ein wahrer Gummibegriff ist.

Doch jetzt steht in der UVV "BGV C1" (vormals VBG 70) in §28, dass gefährliche pyrotechnische Gegenstände (Klassen 1, 2, T1 und T2) nur unter Aufsicht eines Feuerwerkers, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Berechtigung für die vorgesehene Tätigkeit ist, verwendet werden dürfen.

Also auf gut deutsch: selbst T1-Effekte dürfen nur noch von Scheininhabern gefeuert werden.

Grüße,
Tobi

Wenn das auch mal in der Praxis so gehandhabt würde hätten alle Pyrotechniker eine blühende Zukunft und könnten sich vor Arbeit kaum retten. Bin mal gespannt ob ich das noch erleben darf....

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