Wer hat Anmeldung(en) durchzuführen?
Posted: Sat 18 Jun, 2005 11:02 am
Hallo,
ich hätt mal wieder gerne eine Frage gehabt.
Und zwar folgendes:
Ein(e) Laser(anlage) ab 5mw ist anzumelden. Das ist klar.
(So weit ich das bis jetzt kappiert habe) je nach Einsatz "nur" beim Gewerbeaufsichtsamt, oder zusätzlich auch beim Ordnungsammt (wenn öffentlich zugänglich) und sonstigen Ämtern (z.B. Luftfahrt)... usw.
Meine Frage. WER MUSS/KANN/SOLL die Anmeldung durchführen?
Soweit ich weis ist es ja so. Es gibt einen Laserschutzverantwortlichen. Das können wohl unterschiedliche Leute sein. Mal angenommen ein Veranstallter mietet bei einem Verleiher eine Anlage. Dann kann wohl der Veranstallter oder der Vermieter der Laserschutzverantwortliche sein. Korrekt?
Der Laserschutzverantwortliche bestellt schriftlich den Laserschutzbeauftreagten der die nötige Fachkenntniss besitzen muss. Dieser kann (wird) ein Mitarbeiter der Verleihfirma sein. Oder?
Der Laserschutzbeauftragte muss ich um die Ameldung kümmern! (so weit ich gelesen habe)
FRAGE: Reicht es (rechtlich gesehen für den Laserschutzbeauftragten) wenn der Laserschutzbeauftragte den Laserschutzverantwortlichen schriftlich (genen Unterschrift) darauf aufmerksam macht, dass er die Anlage bei den jeweiligen Ämtern an zu melden hat, und u.U. mit der Auflage, dass eine Prüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen ist, zu Rechnen hatt.
ODER Muss prinzipiell der Laserschutzbeauftragte die Anmeldung durchführen?
Der grund dieser Frage liegt in der Aussage eines (des) Vermieters, dass er die Anmeldung welche durchzuführen ist, an den Veranstallter weiter leiten möchte, und somit "Aus dem Schneider" währe (falls diese nicht oder falsch durchgeführt worden währe).... und dessen LSB am liebsten "Aus dem Schneider" währe in dem er diese Aufgabe an den Vermieter (schriftlich) weiterleitet..... Komprende?
(verwirrend, ich weis). ICH SELBER bin eigentlich der Meinung bzw. weis, dass auf jeden Fall die Anmeldungen durchgeführt werden müssen! Sollte ich der LSB sein, währe mir die Lösung diese Aufgabe "jemandem Übertragen zu können" aber auch ganz recht
Wie ist das eigentlich mit eventuellen Haftungsfragen. Haftet der Veranstallter, der Vermieter, Der Laserschutzverantwortliche oder der Laserschutzbeauftragte? Der LSB ist ja "nur" ein kleiner "Fisch" (also derjenige, der für ein paar Euros in der Stunde arbeiten muss, und nicht reich ist / wird). Da währe es äußerst doof... wenn er sein Leben wegen der Haftung runinieren würde... somit sollte er lieber "Arbeitslos" bleiben
Ich hoffe die Frage ist Verständlich genug. Über eine Sachliche Antwort evtl. mit Quellenangabe zu den Informationen währe ich sehr sehr dankbar.
Viele Grüße
Erich
ich hätt mal wieder gerne eine Frage gehabt.
Und zwar folgendes:
Ein(e) Laser(anlage) ab 5mw ist anzumelden. Das ist klar.
(So weit ich das bis jetzt kappiert habe) je nach Einsatz "nur" beim Gewerbeaufsichtsamt, oder zusätzlich auch beim Ordnungsammt (wenn öffentlich zugänglich) und sonstigen Ämtern (z.B. Luftfahrt)... usw.
Meine Frage. WER MUSS/KANN/SOLL die Anmeldung durchführen?
Soweit ich weis ist es ja so. Es gibt einen Laserschutzverantwortlichen. Das können wohl unterschiedliche Leute sein. Mal angenommen ein Veranstallter mietet bei einem Verleiher eine Anlage. Dann kann wohl der Veranstallter oder der Vermieter der Laserschutzverantwortliche sein. Korrekt?
Der Laserschutzverantwortliche bestellt schriftlich den Laserschutzbeauftreagten der die nötige Fachkenntniss besitzen muss. Dieser kann (wird) ein Mitarbeiter der Verleihfirma sein. Oder?
Der Laserschutzbeauftragte muss ich um die Ameldung kümmern! (so weit ich gelesen habe)
FRAGE: Reicht es (rechtlich gesehen für den Laserschutzbeauftragten) wenn der Laserschutzbeauftragte den Laserschutzverantwortlichen schriftlich (genen Unterschrift) darauf aufmerksam macht, dass er die Anlage bei den jeweiligen Ämtern an zu melden hat, und u.U. mit der Auflage, dass eine Prüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen ist, zu Rechnen hatt.
ODER Muss prinzipiell der Laserschutzbeauftragte die Anmeldung durchführen?
Der grund dieser Frage liegt in der Aussage eines (des) Vermieters, dass er die Anmeldung welche durchzuführen ist, an den Veranstallter weiter leiten möchte, und somit "Aus dem Schneider" währe (falls diese nicht oder falsch durchgeführt worden währe).... und dessen LSB am liebsten "Aus dem Schneider" währe in dem er diese Aufgabe an den Vermieter (schriftlich) weiterleitet..... Komprende?
(verwirrend, ich weis). ICH SELBER bin eigentlich der Meinung bzw. weis, dass auf jeden Fall die Anmeldungen durchgeführt werden müssen! Sollte ich der LSB sein, währe mir die Lösung diese Aufgabe "jemandem Übertragen zu können" aber auch ganz recht

Wie ist das eigentlich mit eventuellen Haftungsfragen. Haftet der Veranstallter, der Vermieter, Der Laserschutzverantwortliche oder der Laserschutzbeauftragte? Der LSB ist ja "nur" ein kleiner "Fisch" (also derjenige, der für ein paar Euros in der Stunde arbeiten muss, und nicht reich ist / wird). Da währe es äußerst doof... wenn er sein Leben wegen der Haftung runinieren würde... somit sollte er lieber "Arbeitslos" bleiben

Ich hoffe die Frage ist Verständlich genug. Über eine Sachliche Antwort evtl. mit Quellenangabe zu den Informationen währe ich sehr sehr dankbar.
Viele Grüße
Erich