MZB
Verfasst: Sa 31 Jul, 2004 5:06 pm
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Lasershow Forum - Laser, Lasershows und Showtechnik
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=maximal zulässige Bestrahlung der Hornhaut des Auges.aufmotzer hat geschrieben:Was genau ist die MZB
Die Überwachung macht der Unternehmer. Er kann dazu einen Laser-Schutzbeauftragten benennen. Die Sachverständigen (z. B. des Tüv) können im Falle eines privatrechtlich vergebenen Auftrages die MZB berechnen und die tatsächlich erreichte Bestrahlung messen. Letztere darf höchstens gleich der MZB sein. Die Werte stehen z.B. in den Durchführungsanweisung der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift Laserstrahlung (BGV B2, BGI 832) und in der Norm DIN EN 60825, Teil 1 vom Jahr 2001.aufmotzer hat geschrieben:durch wen wird sowas überwacht (Tüv, behörden, bullen, usw)
In den Durchführungsanweisungen sind für jeden Wellenlängenbereich und für praktische Einwirkungsdaueren diverse Formeln angegeben, die man entsprechend den Parametern der Anlage ausrechnen muss. Weitere Informationen sind hier im Forum verteilt und auf meiner Homepage: http://www.lasersafe.de.aufmotzer hat geschrieben:wie errechnet man die MZB?
Der Unternehmer haftet in jedem Falle voll für das was er tut (s. Beitrag Sanaia) oder das was er tun lässt. Nach der BGV B2 (Laserstrahlung, vormals Unfallverhütungsvorschrift) kann sich ein Unternehmer die Sachkunde aneignen. Er fungiert dann als Laser-Schutzbeauftragter in eigener Sache, was durchaus zulässig ist. Ein Freibrief für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ist weder das Eine (der vom Unternehmer benannte LSB) noch das Andere (der Unternehmer selbst).aufmotzer hat geschrieben:du meitest, das ein lsb-inaber das ganze überwacht. darf das dieser auch, wenn er gleichzeitig die anlage betreibt und ihm diese gehört??...da ist man ja doch immer etwas "nachsichtiger".