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Bestandsschutz

Verfasst: Sa 27 Apr, 2002 10:56 pm
von ekkard
(war Notaus)

Die Unfallverhütungsvorschrift sagt in §19:

§ 4 Abs. 2 gilt nicht für Lasereinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren.

Im Klartext: Uralt-Laser brauchen keine "ihrer Klasse gemäßen Schutzeinrichtungen".
Dennoch ist Vorsicht geboten: Die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EG kennen Übergangsregelungen für Arbeitsmittel mit endlicher Befristung.
Außerdem ist jede Änderung einer Lasereinrichtung ein Herstellungsprozess, der den genannten "Bestandsschutz" aufhebt.
Gruß
Ekkard