Bestandsschutz
Posted: Sat 27 Apr, 2002 10:56 pm
(war Notaus)
Die Unfallverhütungsvorschrift sagt in §19:
§ 4 Abs. 2 gilt nicht für Lasereinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren.
Im Klartext: Uralt-Laser brauchen keine "ihrer Klasse gemäßen Schutzeinrichtungen".
Dennoch ist Vorsicht geboten: Die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EG kennen Übergangsregelungen für Arbeitsmittel mit endlicher Befristung.
Außerdem ist jede Änderung einer Lasereinrichtung ein Herstellungsprozess, der den genannten "Bestandsschutz" aufhebt.
Gruß
Ekkard
Die Unfallverhütungsvorschrift sagt in §19:
§ 4 Abs. 2 gilt nicht für Lasereinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren.
Im Klartext: Uralt-Laser brauchen keine "ihrer Klasse gemäßen Schutzeinrichtungen".
Dennoch ist Vorsicht geboten: Die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EG kennen Übergangsregelungen für Arbeitsmittel mit endlicher Befristung.
Außerdem ist jede Änderung einer Lasereinrichtung ein Herstellungsprozess, der den genannten "Bestandsschutz" aufhebt.
Gruß
Ekkard