Hallo Zusammen,
also gerade beim Thema Sicherheit können die Worte nicht hart genug sein...
@Ekkart
Er/sie kann sich im Schadensfall nicht auf Nichtwissen berufen, sondern ist voll haftbar (z.B. Berufshaftpflicht mit der entsprechenden Deckungssumme/Risiko).
-> An der Stelle würd ich allerdings sagen, daß das Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" recht gut passen würde. Nur würde derjenige zur Verantwortung gezogen, der für die Unwissenheit verantwortlich ist - Das sind unter gewissen Umständen sogar HÄNDLER und HERSTELLER !Die Gründe dafür kommen in den Nachfolgenden Texten.
Einem ausgebildetem Fachman allerdings wird man im beschriebenen Schadensfall schon eher grobe Fahrlässigkeit anhängen - bin nicht sicher, ob da die Versicherung noch helfen würde...
@Snuggles & Ekkart
Was die Sicherheit in Verbindung mit Laseranlagen betrifft, hab ich meine Kenntnisse bisher fast ausschließlich aus diesem Forum gewonnen.
Nachdem, was ich hier bisher so gelesen habe, kann ich mir nicht vorstellen, daß ein LSB einen 10mW-Pointer betreiben darf - jedefalls nicht, um Taschenlampenmäßig darumzuleuchten.
Grund für meine Ansicht ist, daß für die Anlagen bestimmte technische Voraussetzungen geschaffen swerden müssen, daß die überhaupt für einen öffentlichen Betrieb zugelassen/abgenommen werden (Safety, etc...) Die 25ms kann wohl kaum einer per Hand realisieren...
Und nu noch was eher witziges:
Du müßtest Dich als Teil der Anlage insgesamt einer Abnahme unterziehen - also Du zusammen mit dem 10mW-Pointer in der Hand. Und da Du ja hoffentlich beweglich bist, handelt es sich um eine mobile Anlage, die neu abgenommen werden muß, wenn sie bewegt wird - also schön still halten, sondst wirds auf die dauer ziemlich teuer <img border="0" title="" alt="[Breites Grinsen]" src="images/icons/grin.gif" /> <img border="0" title="" alt="[Breites Grinsen]" src="images/icons/grin.gif" /> <img border="0" title="" alt="[Breites Grinsen]" src="images/icons/grin.gif" />
Hab aber mal ein wenig zu den Themen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, Verkehrssicherungspflicht, etc recherchiert.
Demnach begibt man sich mit dem Verkauf von Lasern auf relativ dünnen Eis, würd ich mal sagen.
Es gilt da wohl EINIGES zu beachten:
###
An die Pflicht zur Aufklärung und Warnung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Verwendung des Produkts mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Die Produkthaftung schließt auch diejenigen Risiken ein, die sich dann ergeben, wenn ein Gerät nicht absolut ordnungsgemäß gehandhabt wird und der Hersteller nach den besonderen Umständen der in Ansicht genommenen Verwendung damit rechnen muß, daß dieses Gerät nicht stets mit der äußersten Sorgfalt benutzt wird.
An der Stelle wird einem wahrscheinlich klar, warum hier ab einer bestimmten Leistung keine Laserpointer mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Daß die Dinger nicht mit entdprechender sorgfalt benutzt würden, ist quasi vorauszusehen.
Weiter im Text:
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung, daß die Anleitungen zu einem Produkt ein wesentlicher Produktbestandteil sind, zeigt die Rechtsprechung eine zunehmende Kontinuität in der Einstufung von Instruktionsmängel als Produktfehler.
Es gibt urteilte der BGH, daß Schadenersatzansprüche wegen Schäden an einer erworbenen Sache gegen deren Hersteller auch dann entstehen können, wenn dieser die Verwender nicht ausreichend darüber unterrichtet, wie sie mit der Sache umzugehen haben, um Schäden daran zu vermeiden.
Wenn ich das hier so richtig interpretiere, muß der Hersteller/Lieferant auf alle Fälle darüber Informieren, wenn z.B. ein Gerät durch Fehlbedienung oder einfache äußerliche Einflüsse zerstört werden könnte.
(Z.B. Laser durch Spannungsspitze im Netz - daher nur an speziellem NT, usw...).
Hier das gleiche nochmal in grün:
Die im Verkehr allgemein erforderlichen Sorgfaltspflichten als culpa in abstracto umfassen neben der sachbezogenen Gefahrenabwehr insbesondere Aufklärungs- und Beratungspflichten, die sich aus vertraglichen, insbesondere aber aus außervertraglichen Ansprüchen ergeben. Diese Sorgfaltspflichten können bereits verletzt sein, wenn eine notwendige Aufklärung unterlassen wurde oder fehlerhaft ist.
... Bei der außervertraglichen Haftung ergeben sich Ansprüche im wesentlichen aus der Verkehrssicherungspflicht, die bei fehlenden oder fehlerhaften Instruktionen auch als Unterlassungshandlung im Sinne des § 823 BGB in Frage kommen (Rechtspflicht durch Garantenstellung). Hier reicht alleine schon der Anscheinsbeweis, daß ein Einhalten der Instruktionspflicht den Schaden hätte verhindern können.
So, und nun nochwas, was ich im zusammenhang mit Lasern für ziemlich grob fahrlässig halte:
Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn über die Produktverwendung bzw. die Produktrisiken mangelhaft aufgeklärt wurde. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Hersteller keine oder nur eine unzureichende Gebrauchsanweisung beifügt oder nicht ausreichend vor gefährlichen Eigenschaften warnt. Das Produkt selbst ist also nicht unbedingt fehlerhaft. Trotzdem fällt auch ein Instruktionsfehler in den Haftungsbereich des Herstellers.
So - nun denkt mal nach, ob Ihr mit Euern Lasern auch entsprechende Sicherheitshinweise geliefert bekommen habt.
Meinem 20mW - DPSS hat nix dergleichen beigelegen. Hab das Ding per Mail bestellt und per Nachnahme bezahlt... Hätte ich also auch bekommen, wenn ich erst 12 wär (mal abgesehen davon, wo´s Geld herkommen müßte)... Gefährlich gefährlich - zumindest für die Lieferanten und diejenigen, die nicht richtig damit umzugehen wissen....
An der Stelle nochmal nen Lob an das Forum - hier wird den unerfahrenen Freaks wenigstens mit Fachkundigen Ratschlägen geholfen !!!
Gruß an alle, die sich die Textmengen angetan haben
Achim
<img border="0" title="" alt="[Cool]" src="images/icons/cool.gif" />
Quellen: Die unendlichen tiefen des www
