floh wrote:Verbraucherschutz ist gut und wichtig. Manchmal führt er aber etwas gar weit. Wer den Auktionstext nicht lesen kann ist grundsätzlich mal selber schuld, wenn er nicht das bekommt was er sich vorstellt. Ich kaufe ja auch nicht ein Auto und wundere mich dann, dass es nur 100PS hat statt der erwarteten 600. Nur weil die Leistungsangabe im Datenblatt und nicht im Titel steht...
Hi,
ich schrieb: "Wenn das Kleingedruckte offensichtlich dazu missbraucht wird, um wichtige Details zu "verstecken", dann ist das nicht zulässig."
Also wenn du in der Auktion oben im Titel und Hauptbereich 600 PS schreibst und über das "Kleingedruckte" darauf hinweist, dass von den 600PS nur 100PS zu Verfügung stehen, dann ist das hier in DE nach neuem Urteil ein arglistige Täuschung! In der Schweiz, kann das natürlich anders sein.
Sonst ginge auch noch das:
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Gruß
Oliver