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Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Mon 18 Oct, 2010 6:08 pm
by rayman
Aus aktuellem Anlass mach ich mal nen neues Topic auf, da ich das schon sehr merkwürdig finde...

In der BGI 5007 ist noch von Laserklasse 3A die Rede, obwohl es die laut EN 60825-1 gar nicht mehr gibt.

Außerdem gibt es da einen krassen Widerspruch, ab welcher Klasse Laser anmeldepflichtig sind.

BGI 5007 (Stand Oktober 2004):
Die Errichtung und der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 ist unverzüglicvh der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen.

BGV B2 (Stand Januar 2009):
Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen
3B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen
Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.

Wie kann denn das sein?

Grüße, Dennis

Re: Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Mon 18 Oct, 2010 8:14 pm
by Dr.Ulli
Da würde ich mal auf das Datum schauen.
Wenn die BGV B2 von 2009 und die BGI 5007 von 2004 ist, wird´s wohl wieder Änderungen gegeben haben. Da würde ich dann die BGV als aussagekräftiger und gültiger, da aktueller, einstufen. :wink:

Aber hier ist wohl der Fachmann Ekkard gefragt...wer hier im Forum sollte das sonst wohl besser wissen? :)

Edit: Siehe http://www.laserfreak.net/forum/viewtop ... =2&t=48924 :!:

Gruß!
:freak:

Re: Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Mon 18 Oct, 2010 9:20 pm
by ekkard
Ich kopiere meine Antwort mit kleinen Änderungen auch hier nochmals hin:

Man kann die BGI 5007 nicht einfach beiseite lassen. Denn die erläutert, wie der alte Text der BGV B2 zu verstehen ist.
Die Laserklasse 3R (neu) ist im Bereich von 1 mW bis 5 mW dasselbe wie Klasse 3B (alt) und genauso zu behandeln. Das geht im Übrigen aus der BGV B2 auch unmittelbar hervor; es heißt in der Durchführungsanweisung zu §5 Abs. 1:
DV BGV B2 zu §5 Abs. 1 wrote:Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, schließt die Verpflichtung zur Anzeige auch Laser der Klasse 3R ein.
rayman wrote:BGI 5007 (Stand Oktober 2004):
Die Errichtung und der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen.

BGV B2 (Stand Januar 2009):
Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.
Der alte Text wurde nicht verändert, das stimmt, beinhaltet aber 3R gemäß Erläuterung in der BGI bzw. der Durchführungsanweisung.

Re: Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Tue 19 Oct, 2010 2:25 am
by rayman
ekkard wrote:Der alte Text wurde nicht verändert, das stimmt, beinhaltet aber 3R gemäß Erläuterung in der BGI bzw. der Durchführungsanweisung.
Wer soll da eigentlich noch durchblicken? :roll:

Re: Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Tue 19 Oct, 2010 8:59 am
by Dr.Ulli
Ich würd´ einfach, wie bei Sicherheitsbetrachtungen allgemein, immer den "Worst Case" annehmen...also Anmeldpflicht auch bei 3R. :wink:

Re: Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Wed 20 Oct, 2010 10:07 pm
by ekkard
Zum Thema sicherheitstechnisches Regelwerk:
rayman wrote:Wer soll da eigentlich noch durchblicken? :roll:
Wer ein Haus baut, eine Anlage errichtet, ein Loch in die Erde bohrt, ein Schiff konstruiert oder an einer Regatta teilnimmt, wird sich beraten lassen müssen. - Also nicht weinen, wenn man dies für eine Strahlungsquelle mit besonderen physiologischen Wirkungen auch muss.

Laserstrahlung ist nicht einfach "Licht"! Auch wenn es so aussieht.

Re: Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Thu 21 Oct, 2010 1:03 am
by rayman
ekkard wrote: Laserstrahlung ist nicht einfach "Licht"! Auch wenn es so aussieht.
Das predigen wir ja auch ständig, aber warum muss man die Regelwerke derart kompliziert und scheinbar widersprüchlich gestalten, dass selbst Profis da nicht mehr durchblicken?

Für uns ist das zwar nicht relevant, da wohl alle unsere Laser (abgesehen vielleicht vom DVD Laufwerk im Laptop) anmeldepflichtig sind, aber:

Es gibt Movinglights (GLP YPOC- deutscher Hersteller), die einen 4,5mW Laser zur einfacheren Positionierung des Spots eingebaut haben, den man per DMX aktivieren kann.
Anscheinend ging der Hersteller davon aus, dass man die anmeldefrei betreiben darf.
Bisher bin ich auch davon ausgegangen.

Re: Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Thu 21 Oct, 2010 5:08 pm
by ekkard
rayman wrote:Es gibt Movinglights (GLP YPOC- deutscher Hersteller), die einen 4,5mW Laser zur einfacheren Positionierung des Spots eingebaut haben, den man per DMX aktivieren kann.
Anscheinend ging der Hersteller davon aus, dass man die anmeldefrei betreiben darf.
Bisher bin ich auch davon ausgegangen.
Wenn ich das richtig verstehe, ist das ein Positionierungsgerät und nicht dazu bestimmt, "öffentlich vorgeführt" zu werden. Solche Anmeldungen konnten in meiner aktiven Zeit fernmündlich der zuständigen Berufsgenossenschaft abgegeben werden. Kein Problem, wenn praktisch immer der Strahl an einer Wand aufgefangen wird. Ferner kann man in dem Gespräch noch darauf hinweisen, dass sich niemand im Strahlengang aufhalten darf, weil dann der Sinn der Peilung nicht mehr gegeben ist. 3R-Laser sind auch für die Behörden nicht sooo interessant, wenn man nur klar macht, dass man darauf achtet, Personen nicht direkt anzuleuchten.

Den Entwicklern unter uns kann ich nur raten, sich bei den Berufsgenossenschaften schlau zu machen oder sich von Sachverständigen beraten zu lassen. Man kann nicht einfach davon ausgehen, dass ein oberflächliches Lesen der BGVn ausreicht.

Zur Frage, warum die Vorschriften so kompliziert sind: Einmal ist der Sachverhalt, d. h. das Wirken von Strahlung auf Körpergewebe (z. B. Netzhaut) ziemlich komlex. Zum anderen steckt hinter den Vorschriften ein historischer Prozess mit einem internationalen Gerangel, möglichst auch die letzten Nischen des Wirkungszusammenhangs auszunutzen.

Re: Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Thu 28 Oct, 2010 1:15 pm
by Dr.Ulli
Aus den Durchführungsanweisungen (Stand 2009) zur BGV B2:

Die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Laserklassen entsprechen der Norm DIN EN 60 825-1
bis März 1997. Die neue Norm DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1), Ausgabe
Oktober 2003, enthält jedoch eine geänderte Klassifizierung mit den Klassen 1, 1M,
2, 2M, 3R, 3B und 4. Dabei bleiben die Klassen 1, 2, 3B und 4 gegenüber der bisherigen
Norm DIN EN 60 825-1 bis März 1997 weitgehend unverändert. Neu sind
die Klassen 1M und 2M statt der bisherigen Klasse 3A und die Klasse 3R als Unterklasse
der bisherigen Klasse 3B.

Zurzeit gibt es Laser, die nach der bisherigen DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1)
bis Ausgabe März 1997 in die Laserklassen 1, 2, 3A, 3B und 4 klassifiziert wurden
und zunehmend neue Laser, die nach der DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1) Ausgabe
Oktober 2003 in die Laserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 klassifiziert
werden.

Spätestens seit 1. Januar 2004 müssen jedoch Laser-Einrichtungen, die neu in Verkehr
gebracht werden, nach der aktuell gültigen Norm DIN EN 60 825-1 (VDE 0837
Teil 1) klassifiziert werden.
Eine Pflicht zur Klassifizierung nach den neuen Laserklassen für vorhandene Lasereinrichtungen
und solche, die bis zum 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden
sind, besteht nicht. Für Laser mit der alten Klassifizierung gilt die Unfallverhütungsvorschrift
„Laserstrahlung“ (BGV B2) uneingeschränkt. Für Laser mit der neuen
Klassifizierung geben diese Durchführungsanweisungen Hinweise, wie die Anforderungen
der Unfallverhütungsvorschriften „Laserstrahlung“ umgesetzt werden können.

Re: Widersprüche zwischen BGI 5007 und BGV B2

Posted: Thu 11 Nov, 2010 8:58 am
by Dr.Ulli
Nachtrag:
In der DIN-EN- 60825-1 (Sicherheit von Lasereinrichtungen; Teil1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen) vom Mai 2008 (Berichtigung vom Februar 2009) gibt es keine Klasse 3A mehr!
:freak: