Laserfreaktreffen
Posted: Fri 10 Apr, 2009 6:31 pm
Aus den Erfahrungen mit dem gelöschten Thema "Gedanken zum Freaktreffen Hamburg 2009" möchte ich gerne die wichtigsten Erkenntnisse in die Form einiger Regeln bringen. Die Löschung war der Wunsch einiger User, die künftige Treffen gefährdet sahen, weil die Verantwortung der Organisatoren zu hoch erschien.
Aus meiner Sicht gilt folgendes:
Verantwortlich für die zweckbestimmte Funktion, zu der auch die Funktion der Sicherheitseinrichtungen gehört, ist der Hersteller. Er bestimmt auch, in welcher Weise das vorgeführte Gerät eingesetzt wird.
Die Organisatoren sind keine Unternehmer (Veranstalter oder Betreiber) im Sinne der BGV B2, sofern ihnen keine Eintrittsgelder zufließen. Sie tragen allerdings Verantwortung für Publikum (Freunde, Freundinnen, Gäste). D. h. sie müssen einen Laserbereich abgrenzen (Flatterband reicht) und beschildern. Und sie müssen Gästen klar zu verstehen geben, dass Laserbereiche von Unbefugten nicht betreten werden dürfen (Merkblatt).
Die Organisation kann einen Laserschutzbeauftragten ernennen, der in Sicherheitsfragen das letzte Wort hat (Ausübung des Hausrechts). Werden dessen Anweisungen übertreten, muss definitiv Hausverbot erteilt werden (Rausschmiss, Polizei).
Umgekehrt dürfen die Strahlen experimenteller oder nicht zertifizierter Anlagen den Laserbereich nicht verlassen (Vorhänge, Blenden).
Anlagen mit optischer Ausgangsleistung von mehr als 2 W dürfen bei Freaktreffen nicht verwendet werden.
(Der Grund: Ab 2 W werden kleine, diffuse Reflexionen (Lichtflecken) bereits gefährlich, bei Blau sogar in mehreren Metern Betrachterabstand.)
Spiegelnde Gegenstände müssen aus dem Laserbereich entfernt oder mit schwarzen Tüchern zugehängt werden.
Spiegelnde Werkzeuge sind verboten.
Während der Vorführung "experimenteller Anlagen" (d. h. unzertifizierter Anlagen) darf sich niemand im Laserbereich aufhalten. (Im Gegensatz zu Unbefugten dürfen Befugte den Laserbereich betreten, sofern sie sich vergewissert und abgesprochen haben, dass Laser nicht eingeschaltet werden.)
Audience-Scanning ist nur für zertifizierte Anlagen erlaubt (Zertifikat muss der Organisation oder dem Laserschutzbeauftragten zur Veranstaltung vorgelegt werden.)
Über diese relativ einfachen und wenigen Regeln zum sicheren Betrieb wird jedem Teilnehmer ein Merkblatt ausgehändigt.
Wichtig ist vor allem das "Hausrecht", ohne das die Verantwortung bzw. das Haftungsrisiko nicht tragbar ist.
So, jetzt möchte ich kein Lamento lesen, sondern nur ernst gemeinte Vorschläge
a) zur Vereinfachung
b) zur Ergänzung.
Falls 'yosh76' mitliest: Vielleicht bringst du die wesentlichen Fragen zur Haftung, die du mir per PN geschickt hast?
Aus meiner Sicht gilt folgendes:
Verantwortlich für die zweckbestimmte Funktion, zu der auch die Funktion der Sicherheitseinrichtungen gehört, ist der Hersteller. Er bestimmt auch, in welcher Weise das vorgeführte Gerät eingesetzt wird.
Die Organisatoren sind keine Unternehmer (Veranstalter oder Betreiber) im Sinne der BGV B2, sofern ihnen keine Eintrittsgelder zufließen. Sie tragen allerdings Verantwortung für Publikum (Freunde, Freundinnen, Gäste). D. h. sie müssen einen Laserbereich abgrenzen (Flatterband reicht) und beschildern. Und sie müssen Gästen klar zu verstehen geben, dass Laserbereiche von Unbefugten nicht betreten werden dürfen (Merkblatt).
Die Organisation kann einen Laserschutzbeauftragten ernennen, der in Sicherheitsfragen das letzte Wort hat (Ausübung des Hausrechts). Werden dessen Anweisungen übertreten, muss definitiv Hausverbot erteilt werden (Rausschmiss, Polizei).
Umgekehrt dürfen die Strahlen experimenteller oder nicht zertifizierter Anlagen den Laserbereich nicht verlassen (Vorhänge, Blenden).
Anlagen mit optischer Ausgangsleistung von mehr als 2 W dürfen bei Freaktreffen nicht verwendet werden.
(Der Grund: Ab 2 W werden kleine, diffuse Reflexionen (Lichtflecken) bereits gefährlich, bei Blau sogar in mehreren Metern Betrachterabstand.)
Spiegelnde Gegenstände müssen aus dem Laserbereich entfernt oder mit schwarzen Tüchern zugehängt werden.
Spiegelnde Werkzeuge sind verboten.
Während der Vorführung "experimenteller Anlagen" (d. h. unzertifizierter Anlagen) darf sich niemand im Laserbereich aufhalten. (Im Gegensatz zu Unbefugten dürfen Befugte den Laserbereich betreten, sofern sie sich vergewissert und abgesprochen haben, dass Laser nicht eingeschaltet werden.)
Audience-Scanning ist nur für zertifizierte Anlagen erlaubt (Zertifikat muss der Organisation oder dem Laserschutzbeauftragten zur Veranstaltung vorgelegt werden.)
Über diese relativ einfachen und wenigen Regeln zum sicheren Betrieb wird jedem Teilnehmer ein Merkblatt ausgehändigt.
Wichtig ist vor allem das "Hausrecht", ohne das die Verantwortung bzw. das Haftungsrisiko nicht tragbar ist.
So, jetzt möchte ich kein Lamento lesen, sondern nur ernst gemeinte Vorschläge
a) zur Vereinfachung
b) zur Ergänzung.
Falls 'yosh76' mitliest: Vielleicht bringst du die wesentlichen Fragen zur Haftung, die du mir per PN geschickt hast?