Echt interessant, was alles so an Infos durch die Gegend schwirrt
Bitte lest Euch doch mal die BG B2 der UVV durch, hier zu finden:
http://www.pr-o.info/makeframe.asp?url= ... inhalt.htm
Da steht zum Thema Laserschutzbeauftragter im §6:
1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen
(2) Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen:
1. Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,
2. Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen,
3. Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer der Berufsgenossenschaft nachweist, daß er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, und den Betrieb der Lasereinrichtungen selbst überwacht.
Ein LSB-Kurs hat keinen anderen Hintergrund als die Sachkunde zu vermitteln.
Sachkundig ist ziemlich auslegungsfähig, normalerweise gilt aber, wenn sich jemand über längere Zeit relativ intensiv mit der Materie beschäftigt, idealerweise schriftlich belegbar, als sachkundig. Persönlich würd ich unseren Fachleuten hier im Board jederzeit Sachkunde bescheinigen.
Wer nur nen Pointer besitzt, wird es schwer haben seine Sachkunde nachzuweisen. Wer hingegen im Beruf mit Lasern arbeitet, hat meistens Sachkunde, zumindest nach einiger Zeit.
Dh. also, daß diese Leute auch kein LSB-Seminar besuchen müssen.
Und wie in den Paragraphen zu sehen und auch von Achim bereits bemerkt:
Man ist keine Laserschutzbeauftragter, auch nicht nach 1000 Seminaren.
LSB ist oder wird man: Wenn das Unternehmen (der Unternehmer) einen LSB schriftlich bestellt.
Wenn man selbst der Unternehmer ist, ist das auch nicht nötig, wenn man die Sachkunde selbst hat.
Sodala, einfach mal ab und an die Paragraphen studieren (auch wenns weh tut

) und man spart sich viel Verwirrungen
So, und hier noch ein bisserl was zum lesen, bzw. dies sollte jeder kennen der mit Lasern zu Showzwecken arbeitet und dies als seine persönliche Laserbibel runterbeten können:
BGI 5007
Ach ja, falls sich jemand frägt, warum ich mich erdreiste mit Paragraphen rumzuwerfen.... bin selbst Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Sicherheitsingenieur, und das Beauftragten-Thema ist eine Neverendingstory, sei es Laser, Umweltschutz, Brandschutz, etc.
So, nun viel Spaß bei der Lektüre
Gruß
Andreas
P.S.
Ouch, da hätt ich ja beinahe was wichtiges vergessen, nämlich was denn eigentlich so eine LSB-Schulung beinhalten sollte.....
Anhang 3
Anforderungen an die Inhalte von anerkannten Kursen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten
Solche Kurse sollen die Teilnehmer in die Lage versetzen, die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 2 der UVV "Laserstrahlung" (VBG 93) wahrzunehmen.
Veranstalter solcher Kurse haben sicherzustellen, daß die nachfolgenden Anforderungen für die vorgesehenen Anwendungen berücksichtigt werden und daß für die Kurse geeignete Referenten zur Verfügung stehen.
Je nach Anwendungserfordernis können solche Kurse umfassender oder auch sehr speziell ausgerichtet sein.
Bei Kursen, die nur für spezielle Anwendungen vorgesehen sind, ist dies in der Teilnahmebestätigung klar herauszustellen. Solche Kurse sind z. B. auch durch Hersteller der Lasereinrichtungen möglich.
Die Kursdauer sollte aber mindestens einen Tag betragen und sich generell in folgende Themenbereiche aufteilen (Zeitanteile in Klammern): – Theorie (1/3)
– praktische Anwendung (1/3)
– Lasersicherheit (1/3).
Der Umfang für den Seminarblock "Lasersicherheit" sollte sechs Lehreinheiten umfassen. Als Mindestumfang für diesen Seminarblock werden vier Lehreinheiten für erforderlich angesehen.
Im Seminarblock "Lasersicherheit" sind folgende Lehrinhalte zu vermitteln: – Gefährdung durch direkte, reflektierte oder gestreute Laserstrahlung
– Schädigung der Augen
– Schädigung der Haut
– Laserklassen
– Grenzwerte für ungefährliche Laserstrahlung
– Feuer- und Explosionsgefahren
– Entflammbarkeit durch Laserstrahlung
– chemische und toxische Gefährdung
– Entstehung und Absaugung von Gefahrstoffen
– Sicherheitseinrichtungen, -vorkehrungen und Warneinrichtungen
– Laserschutzbrillen
– Lasersicherheitsvorschriften und -bestimmungen
– Auswirkungen der Medizingeräteverordnung auf den Betrieb von Lasern (nur bei medizinischen Anwendungen)
– Aufgaben und Pflichten des Laserschutzbeauftragten.
Als Arbeitsunterlagen müssen mindestens zur Verfügung stehen: – Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (VBG 93)
– DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen, Benutzer-Richtlinien"
– Medizingeräteverordnung (nur bei medizinischen Anwendungen).