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Nachweis LSB?

Verfasst: Di 29 Jul, 2003 5:13 pm
von mooseman
Hallo!

Wenn jemand "Laserschutzbeauftragter" ist und eine Anlage öffentlich betreibt... Wann und wie kann und muß er nachweisen, daß er die Fachkunde für Lasertrahlenschutz hat?
Sind die Daten irgendwo gespeichert? Bekommt man bei dem Kurs eine Art "Führerschein" oder reicht es, wenn man sagt, daß man ausgebildet ist und im Zweifelsfall muß der Gegner das Gegenteil beweisen?

Re: Nachweis LSB?

Verfasst: Di 29 Jul, 2003 5:20 pm
von thomas
Hallo,

man bekommt eine Teilnahmebestätigung in die Hand. Ob die jemand bei einer Veranstaltung sehen möchte, weis ich nicht. Es kann aber sicher nicht schaden, immer eine Kopie davon beizuhaben.

Grüße.

Re: Nachweis LSB?

Verfasst: Di 29 Jul, 2003 5:24 pm
von random
Bekommt man bei dem Kurs eine Art "Führerschein"

nein, einen Führerschein oder eine Art Prüfungsnachweis bekommste nicht. Für den Nachweis zur Fachkunde bekommst du nach dem Lehrgang (ohne Prüfung) eine Art Zertifikat, auf dem deine Teilnahme an einem Seminar zur Erlangung der Sachkunde als LSB bestätigt wird.
LSB selber wirst du ja nur durch Ernennung vom Chef

Ich hab damals beim Laser Zentrum Hannover das Seminar besucht, hat aber rund 600Euronen gekostet. (Naja, aus der Bundeswehrkasse bezahlt, "Topf" für Lehrgänge)

Greetz,
thorsten

<img src="/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> ...da war einer schneller ;-)

Re: Nachweis LSB?

Verfasst: Di 29 Jul, 2003 5:38 pm
von mooseman
@ Thomas:
Das war meine Frage... MUSS man davon eine Kopie dabei haben oder nicht? "Kann nicht schaden" ist bei rechtlichen Dingen eine etwas arg schwammige Aussage.

Re: Nachweis LSB?

Verfasst: Di 29 Jul, 2003 5:43 pm
von henrik
Hallo!

Was kost heute eine Kopie?

Ich hab mein LSB-zeugnis immer dabei, zusammen mit meiner TÜV-abnahme für die Bank und der DIN 60825, falls man nochmal was nachschlagen möchte, das ist zwar ein dicker Ordner, aber er gibt mir halt die Sicherheit, alles dabei zu haben...

MfG Henrik

Re: Nachweis LSB?

Verfasst: Di 29 Jul, 2003 5:48 pm
von mooseman
@ Henrik: Weißt Du, wie teuer Kopien sind??? <img src="/images/graemlins/laugh.gif" alt="" /> <img src="/images/graemlins/laugh.gif" alt="" /> <img src="/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />

Also wenn eine Kopie des Zertifikates reicht, ist okay. Die kann man wirklich immer bei sich tragen - und wenn's zusammengefaltet irgendwo in einem Case steckt...

Kopierter Führerschein bei der Polizeikontrolle treibt den Beamten jedenfalls die Tränen in die Augen. Wenn man Glück hat, lachen sie sich tot. <img src="/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Re: Nachweis LSB?

Verfasst: Di 29 Jul, 2003 5:50 pm
von thomas
Tut mir leid, in den Unterlagen wird dieser Punkt nicht erwähnt. Im Zweifelsfall 'Ja', aber genaueres kann wohl nur Ekkard sagen.

Gruß.

Re: Nachweis LSB?

Verfasst: Di 29 Jul, 2003 5:56 pm
von adi
Bei LPS und bei Lehrgängen andere Firmen glaube ich auch bekommt man zusätzlich das Zertifikat im handlichen Ausweisformat. Schön lamminiert! Kann man dann auf verlangen vorzeigen. Bequeme Sache!
Aber in die Lage bin ich bis jetzt noch nicht gekommen.

Re: Nachweis LSB?

Verfasst: Di 29 Jul, 2003 9:42 pm
von ekkard
Also der Nachweis wird in folgenden Fällen im Original benötigt:

1. Wenn man sich auf die Stelle eines Laserschutzbeauftragten beworben hat (mit Kopie), dann wird der (Personal-)Chef sicher das Original sehen wollen

2. Vor Gericht, wenn man sich in Sachen Lasersicherheit mit der "obersten Heeresleitung" verkracht hat, oder nach Unfällen.

3. Wenn die zuständige Behörde bei Veranstaltungen danach fragt. Aber da tut es zunächst eine Kopie. Das Original - oder eine beglaubigte Kopie - kann nachgereicht werden. Viel wichtiger ist da der Personalausweis!, damit "der Verantwortliche" festgestellt werden kann.

Der Sachverständige wird bei der Abnahme nur den Namen des LSB wissen wollen - und ihn ins Prüfprotokoll aufnehmen. So machen wir das jedenfalls.

Verfasst: Mi 10 Dez, 2003 12:40 am
von boinkel
hi,

wie sieht son teil aus...
bin neu und kenn mich eigtl fast gar nicht aus?

wo macht man so schulungen, was kostet sowas?
wie oft ist sowas?
is das n richtiges zertifikat (staatl.)

würde mal interessieren wie das aussieht...


Danke
Gruß
Boinkel

Verfasst: Mi 10 Dez, 2003 7:47 am
von gento
Boinkel hat geschrieben: wie sieht son teil aus...
bin neu und kenn mich eigtl fast gar nicht aus?
wo macht man so schulungen, was kostet sowas?
wie oft ist sowas?
is das n richtiges zertifikat (staatl.)
würde mal interessieren wie das aussieht...
liebe grüße aus PISA und lese mal bitte vorgehende Postings durch

Gento

Verfasst: Mi 10 Dez, 2003 9:47 pm
von ekkard
Boinkel hat geschrieben:wie sieht son teil aus...
"Teilnahmebescheinigung / Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau ... aus x.Stadt an dem Seminar für Lasersicherheit nach den Regeln der Berufsgenossenschaften am ... in ... teilgenommen hat, Ort, Datum 2 Unterschriften und ein schöner TÜV-Stempel. - So oder so ähnlich.
wo macht man so schulungen, was kostet sowas?
Z. B. bei der TÜV Akademie Rheinland GmbH, Köln, Taubenholzweg. Mehr unter Lasersafe.de - Seminare. Kosten bei TAR erfragen. Unsere Seminare werden je nach Nachfrage dreimal im Jahr angeboten.
is das n richtiges zertifikat (staatl.)
Nein, Erwachsenenbildung liegt in den Händen behördlich anerkannter, privater Institutionen.
würde mal interessieren wie das aussieht...
Programm ist unter Lasersafe.de - Seminare aufgelistet. Bei Laservision kann man eine fertige Präsentation (Programm auf PC lauffähig) für knapp 150 EURO kaufen.

Kopie?

Verfasst: Mi 17 Dez, 2003 2:17 pm
von spaxs
Ich komme nicht drumherum, dass hier das Gefühl aufkommt, da will sich einer mit ner selbstgestalteten Kopie um die Prüfung drücken. Dann würde ich es lieber ganz lassen. Das erspart zumindest die Anzeige wegen Urkundenfälschung, auf die in Good Old Germany meines Wissens nach bis zu 5 Jahre Knast ausgesetzt sind :-P

Gruß Matze

Verfasst: Mi 17 Dez, 2003 2:46 pm
von john
Hallo,

ich möchte doch stark bezweifeln, das eine Teilnehmerbestätigung einer GmbH eine Urkunde ist. Ich finde arm, daß es hierfür kein einheitliches Zeugnis / Ausweis gibt.

John

Verfasst: Mi 17 Dez, 2003 6:48 pm
von hhansen6
Gibt es nur Institute die Staatlich die genehmigung haben, das LSB "Siegel" zu stempeln?
Oder gibt es auch Privatpersonen ?
Kann man dafür seinen LSB erweitern?
So das man ne art LSB Guru isT ?
Denn LSB bedeutet doch eigentlich nichts anderes als das man nachgewiesen hat das man sie die Normen für Arbeitssicherheit im Bereich Lasertechnik versteht und umsetzen kann ?

Verfasst: Do 18 Dez, 2003 9:54 am
von lightfreak
So, jetzt kommen wir mal auf die gesetzliche Grundlage zurück:

BGV B2: Laserstrahlung

§ 6
Laserschutzbeauftragte
(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen. DA

(2) Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen: 1. Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,
2. Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen,
3. Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes.

DA zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn in der schriftlichen Bestellung die für die Ausfüllung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt werden.

Der Laserschutzbeauftragte gilt als Sachkundiger, wenn er aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat und so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet ist, daß er die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann.

Es wird empfohlen, daß der Laserschutzbeauftragte an einem Kurs zur Erlangung der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte teilnimmt, der den von den Berufsgenossenschaften aufgestellten Anforderungen entspricht. Die Anforderungen für solche Kurse sind im Anhang 3 aufgeführt.

Und jetzt in Deutsch:

Zum Laserschutzbeauftragten wird man von seinem Arbeitgeber ernannt. Das kann man im Falle eines Ein-Mann-Betriebs auch selbst sein. Darüber stellt der Arbeitgeber eine Urkunde aus, welche auch in der Personalakte zu hinterlegen ist (Achtung: Mitbestimmungspflichtig für Betriebe mit Betriebsrat).
Die Berufsgenossenschaften empfehlen den Besuch eines Kurses. Vorgeschrieben ist er nicht. Die notwendige Sachkunde kann auch anders erworben sein (z.B. langjährige Erfahrung, weil man schon bei 100 Shows mitgemacht hat oder durch Ausbildung z.B. dipl. Physiker mit Schwerpunkt Laserphysik).
Die Teilnahmebestätigung von einem Veranstallter kann höchstens als Nachweis gelten, dass man schon mal von der Materie gehört hat. Da aber keine Abschlußprüfung stattfindet, ist damit ja noch nicht gesagt, dass man dem Dozenten zugehört und den Stoff verstanden hat. Hier sollte der Chef vielleicht in einem anschließendem Gespräch versuchen herauszufinden, ob auch was hängengeblieben ist (Frage: Na was habt Ihr auf dem Kurs denn so gelernt?).

Ich hoffe das hat geholfen.

Gruß

Simon

???

Verfasst: Mo 05 Jan, 2004 7:24 am
von spaxs
Das bedeutet, man MUSS NICHT eine Urkunde nachweisen, wenn man einen Laser zB in seinem Club aufgehangen hat, sondern lediglich eine Person als Laserschutzbeauftragten benennen?
Ich habe mal gehört, dass auch eine Kontrolle vom TÜV ausreicht zum Betreiben. Ist das so richtig?

Gruß Matze

Re: ???

Verfasst: Mo 05 Jan, 2004 8:31 am
von lightfreak
Spaxs hat geschrieben:Das bedeutet, man MUSS NICHT eine Urkunde nachweisen, wenn man einen Laser zB in seinem Club aufgehangen hat, sondern lediglich eine Person als Laserschutzbeauftragten benennen?
Ja, aber diese Person muss die Sachkunde besitzen, die Gefahren der Anlage und die Gefährdung von anwesenden Beurteilen zu können. Da hilft ein Lehrgang natürlich ungemein.
Ich habe mal gehört, dass auch eine Kontrolle vom TÜV ausreicht zum Betreiben. Ist das so richtig?
Wie meinst Du das?
Die Anlage selbst muß sicher sein und beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt angemeldet. Dieses kann (und wird in den meißten Fällen) dann verlangen, dass die Sicherheit durch ein Gutachten vom TÜV nachgewiesen wird. Der TÜV Angestellte wird auch ziemlich schnell merken, ob der "benannte" Laserschutzbeauftragte wirklich die notwendige Sachkunde hat.

Gruß

Simon
[/quote]

Verfasst: Mo 05 Jan, 2004 9:30 am
von turntabledj
Kann mit gut vorstellen, dass es dem TÜV dabei egal ist, wer LSB ist und was der so drauf hat oder auch nicht. Die TÜV-Abnahme hat ja nix mit einem LSB zu tun und der muß sicherlich auch nicht dabei sein, wenn die Anlage abgenommen wird - wobei bestimmt jeder, rein aus Neugierde, mal bei ner Abnahme dabei wär'.

Soweit ich das bisher vernommen habe, ist ein LSB "nur" zur Überwachung des sicheren Betriebes der Anlage nötig und muß schriftlich "bestellt" sein.
Wer den Job als LSB in ner disse oder auf einem Event annimmt und keine Sachkunde besitzt, bewegt sich dabei auf extrem dünnem Eis und steht sicherlich fast mit einem Bein im Knast. Wenn dann noch was passiert, was hätte von einem sachkundigen LSB hätte verhindert weden können - dann sicherlich auch bald mit beiden Beinen...

Verfasst: Mo 05 Jan, 2004 5:52 pm
von thomas
Ich habe mal gehört, dass auch eine Kontrolle vom TÜV ausreicht zum Betreiben. Ist das so richtig?
Hi,

für den Betrieb muß ein LSB anwesend sein. Die TÜV-Abnahme muß theoretisch nur durchgeführt werden, wenn das Ordnungsamt das verlangt. Es ist aber grundsätzlich immer vorteilhaft, wenn man ein Abnahme vorweisen kann, zur eigenen Sicherheit. Außerdem kann dem Mitarbeiter vom Ordnungsamt kurz vor der Show etwas aufstoßen, bei dem er sich nicht ganz so sicher ist, und er meint lieber nicht. Meistens kennen sie sich mit der Materie ja nicht aus.


Wenn der Mann vom TÜV Zeit und Lust hat, während der Show dortzubleiben, reicht er als LSB natürlich aus.

Gruß.

Verfasst: Mo 05 Jan, 2004 10:17 pm
von ekkard
Ich weise nochmal auf das hin, was Lightfreak aus der BGV 2 zitiert bzw. mit eigenen Worten erläutert hat.

Für den Betrieb muss *kein* Laser-Schutzbeauftragter anwesend sein. Es sei denn, die Behörde verlangt dies zur Genehmigung (s.u.).

Die Anlage muss so hergerichtet und betrieben werden, dass sie den Gesetzen über Arbeitssicherheit und Gerätesicherheit entspricht. Davon ist auszugehen, wenn die Anlage den einschlägigen Normen und Vorschriften genügt.

Bei Lasern (und anderen gefährlichen Anlagen) ist zur Herstellung besondere Sachkunde erforderlich. Die Anforderungen müssen auf Verlangen den Behörden bzw. Käufern gegenüber nachgewiesen werden, was der Hersteller auch selbst machen kann. Behörde/Käufer werden sich mit einer Selbstauskunft des Herstellers aber in der Regel nicht zufrieden geben.

Der Betreiber muss eingewiesen und in der Lage sein, die Anlage sicher zu betreiben.

Im Arbeitsrecht gilt: Der Betreiber hat die Verpflichtung, einen sicheren Betrieb im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes zu gewährleisten. Dem genügt er regelmäßig dann, wenn er die BGVen einhält (hier BGV B2).

Beim Betrieb einer gefährlichen Anlage gelten auch das Gerätesicherheitsgesetz und die bereits diskutierten Regeln des Inverkehr-Bringens (EG-Regeln). An dieser Stelle kommen - bei öffentlichem Betrieb - die Behörden ins Spiel. Wenn denen eine Anlage nicht geheuer erscheint, und der Betreiber sich als unzuverlässig darstellt, dann können sie Auflagen machen z.B., dass ein Sachverständiger die Anlage abnimmt oder verlangen, dass ein Laser-Schutzbeauftragter die Anlage konzipiert und 'fährt'.

"unzuverlässig" ist dabei ein weiter Begriff. Er kann beinhalten, dass kein oder kein schlüssiges Sicherheitskonzept vorliegt oder die Auskünfte so vage sind, dass der Technische Beamte damit nichts anfangen kann usw.

Der Laser-Schutzbeauftrage (LSB) schützt nicht das Publikum oder die Angestellten, sondern sein Unternehmen vor den Folgen von Augen-Unfällen.

Der LSB ist übrigens kein bequemes Alibi. Wenn er nicht auf den Kopf gefallen ist, dann ist er sehr streng - strenger noch als unsere Leute (TÜV).

Die LSB kennen sich in den einschlägigen Regeln aus, und sie vergessen nicht, den Betrieb einer gefährlichen Anlage
a) bei der BG, wenn Arbeitnehmer betroffen sind, anzumelden, und
b) beim Ordnungsamt genehmigen zu lassen.
Laser ab Laserklasse 3R gehören dazu!