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Laserschutzbeauftragten-"Schein" ausstellen...

Verfasst: Mi 22 Jan, 2003 5:38 pm
von funkydoctor
Hallo zusammen,

ich habe mal eine interessante Frage:
Wer darf eigentlich den "Schein" zum Laserschutzbeauftragten ausstellen?
Im Prinzip ist dies ja nur die Bestätigung, dass jemanden das nötige Wissen vermittelt wurde bzw. dieser an einem Seminar teilgenommen hat.
Doch welche Anforderungen werden an den Aussteller gestellt?
Wenn man z.B. bei HB an einem Seminar teilnimmt, erhält man einen "Schein", der von Lutz Bartl (HB) unterschrieben ist, und nicht von dem dort ebenfalls anwesenden TÜV-Beamten.

Grüße,
Tobias

Re: Laserschutzbeauftragten-"Schein" ausstellen...

Verfasst: Do 23 Jan, 2003 1:38 am
von adi
Wenn ich da mal kurz auf die BGV B2 Anhang 3 verweisen darf.

Re: Laserschutzbeauftragten-"Schein" ausstellen...

Verfasst: Do 23 Jan, 2003 8:48 am
von lightfreak
Hi,

da nicht jeder hier gerade die B2 vor sich hat, hier der Text:

Anforderungen an die Inhalte von anerkannten Kursen zur Ausbildung von Laser­
schutzbeauftragten
Solche Kurse sollen die Teilnehmer in die Lage versetzen, die Aufgaben des Laserschutzbeauf­
tragten nach § 6 Abs. 2 der BG­Vorschrift ''Laserstrahlung`` (BGV B 2/bisherige VBG 93) wahr­
zunehmen.
Veranstalter solcher Kurse haben sicherzustellen, dass die nachfolgenden Anforderungen für die
vorgesehenen Anwendungen berücksichtigt werden und dass für die Kurse geeignete Referenten
zur Verfügung stehen.
Je nach Anwendungserfordernis können solche Kurse umfassender oder auch sehr speziell aus­
gerichtet sein.
Bei Kursen, die nur für spezielle Anwendungen vorgesehen sind, ist dies in der Teilnahmebestäti­
gung klar herauszustellen. Solche Kurse sind z.B. auch durch Hersteller der Lasereinrichtungen
möglich.
Die Kursdauer sollte aber mindestens einen Tag betragen und sich generell in folgende Themen­
bereiche aufteilen (Zeitanteile in Klammern):
-- Theorie ( 1 /3)
-- praktische Anwendung ( 1 /3)
-- Lasersicherheit ( 1 /3)
Der Umfang für den Seminarblock ''Lasersicherheit`` sollte sechs Lehreinheiten umfassen. Als
Mindestumfang für diesen Seminarblock werden vier Lehreinheiten für erforderlich angesehen.
Im Seminarblock ''Lasersicherheit`` sind folgende Lehrinhalte zu vermitteln:
-- Gefährdung durch direkte, reflektierte oder gestreute Laserstrahlung
-- Schädigung der Augen
-- Schädigung der Haut
-- Laserklassen
-- Grenzwerte für ungefährliche Laserstrahlung
-- Feuer­ und Explosionsgefahren
-- Entflammbarkeit durch Laserstrahlung
-- chemische und toxische Gefährdung
-- Entstehung und Absaugung von Gefahrstoffen
-- Sicherheitseinrichtungen, ­vorkehrungen und Warneinrichtungen
-- Laserschutzbrillen
-- Lasersicherheitsvorschriften und ­bestimmungen
-- Auswirkungen der Medizingeräteverordnung auf den Betrieb von Lasern (nur bei medizini­
schen Anwendungen)
-- Aufgaben und Pflichten des Laserschutzbeauftragten
Als Arbeitsunterlagen müssen mindestens zur Verfügung stehen:
-- BG­Vorschrift ''Laserstrahlung`` (BGV B 2/bisherige VBG 93)
-- DIN EN 60825­1 ''Sicherheit von Laser­Einrichtungen;
Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer­Richtlinien``
-- Medizingeräteverordnung (nur bei medizinischen Anwendungen)

Gruß

Simon

P.S.
Die Interpretation wer nun Ausbilden darf und wer das Zertifikat ausstellt, überlasse ich den Juristen unter uns.

Re: Laserschutzbeauftragten-"Schein" ausstellen...

Verfasst: Do 23 Jan, 2003 11:15 am
von ekkard
Die BGV-en stehen Online zur Verfügung: http://www.bc-verlag.de/UVVen/inh.htm

Die so genannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vor Ort stellt der Sachverständige einer Prüfstelle aus. "Prüfstellen" sind von staatlich anerkannten Akkreditierern (z. B. Deutscher Akkreditierungs Rat DAR, Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS) akkreditierte Organisationen (z.B. diverse TÜVe, Prüfstellen der BG, des VDE).

Die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten im Sinne der BGV B2 erfolgt durch Ausbildungsstätten, deren Seminar den Richtlinien der Berufsgenossenschaften (BG) entspricht s. Beitrag von Lightfreak. Unterschrift der Teilnahmebescheinigung erfolgt durch den Leiter der Ausbildungsstätte, nicht durch den Referenten. Kann natürlich sein, dass der Referent in Personal-Union Leiter oder Stellvertreter des Leiters der Bildungseinrichtung ist.

Wer sich als Sachverständiger für nichtionisierende Strahlen selbständig machen und sich nicht bei einer Prüfstelle anstellen lassen möchte, kann auch dies tun. Dazu bitte die Seite 10 der "Sicherheit" anklicken und dort den Thread "Sachverständiger für den Strahlenschutz" durchlesen.