Ab wann besteht Pflicht Laserschutzbeauftragten zu ernennen?

Alles zum Thema "sicherer Umgang mit Lasern", Gefahren, gesetzliche Vorschriften und Normen.

Moderator: ekkard

Antworten
keinermagheiner
Beiträge: 3
Registriert: Fr 08 Nov, 2013 9:54 am
Do you already have Laser-Equipment?: Bisher nur einen dpss laserpointer in grün, sowie eine blaue laserdiode die ich auf einen Plotter zum gravieren gebaut habe.

Ab wann besteht Pflicht Laserschutzbeauftragten zu ernennen?

Beitrag von keinermagheiner » Fr 08 Nov, 2013 10:05 am

Hallo ihr,
kann mir jmd sagen was die Kriterien dafür sind, ab wann man die Pflicht hat einen Laserschutzbeauftragten zu nennen?
Ist das eine bestimmte Betriebsgröße, die Verwendung von bestimmten Laserklassen?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Benutzeravatar
guido
Beiträge: 6344
Registriert: Do 20 Dez, 2001 12:00 pm
Do you already have Laser-Equipment?: Easylase, Netlase, Laser von 1..15W.
Entwickler von Dynamics + Mamba X4 .
Lasershow Hard / Software .
Wohnort: 32469 Petershagen
Kontaktdaten:

Re: Ab wann besteht Pflicht Laserschutzbeauftragten zu ernen

Beitrag von guido » Fr 08 Nov, 2013 10:12 am

Von welchem Fall reden wir ?

Laser im Unternehmen ?
Vorführung ?
Welche Art und Klasse ?

karsten
Beiträge: 1423
Registriert: Sa 06 Okt, 2007 12:36 pm
Wohnort: Fulda

Re: Ab wann besteht Pflicht Laserschutzbeauftragten zu ernen

Beitrag von karsten » Fr 08 Nov, 2013 1:36 pm

Wenn ich mich richtig erinnere ist die Benennungerforderlich, wenn Laser ab Klasse 3 verwendet werden und die Firma aus mehr als einer Person besteht (besteht die Firma nur aus einer einzelnen Person, dann ist diese automatisch für den Laserschutz verantwortlich).

Benutzeravatar
ekkard
Beiträge: 1798
Registriert: Mi 21 Feb, 2001 12:00 pm
Do you already have Laser-Equipment?: 1 Kopf
Wohnort: Overath,Germany
Kontaktdaten:

Re: Ab wann besteht Pflicht Laserschutzbeauftragten zu ernen

Beitrag von ekkard » Fr 08 Nov, 2013 1:37 pm

Bei einem Einzelunternehmer liegt die gesamte Verantwortung beim Unternehmer selbst. Hat er die Sachkunde nicht, muss er sich diese irgendwie aneignen.
Nach BGV B2 (Berufsgenossenschaftliche Vorstschrift Laserstrahlung) und OStrV (Optische Strahlen - Verordnung) ist der Unternehmer verpflichtet einmal die Notwendigkeit von Maßnahmen zu analysieren, die Laser (des Betriebs) anzumelden und die Durchführung der Maßnahmen zu überwachen. Die Analyse (OStrV) ist Sache des Unternehmens oder eines von ihm beauftragten Fachkundigen (Sachverständiger). Die Beratung des Unternehmers wie auch die Durchführung der Maßnahmen kann an einen Laserschutzbeauftragten delegiert werden. Der LSB muss die Sachkunde besitzen und nachweisen. Er ist schriftlich zu bestellen.

Wir reden hier von Lasereinrichtungen der Sicherheitsklassen 3R, 3B und 4. Bei den kleineren Laserklassen muss das Unternehmen nur sicherstellen, dass die Sicherheitsklasse 2M nicht überschritten wird (Bescheinigung/Labelung des Herstellers genügt). Bei offensichtlich blendenden Lichtreflexen (auf Papier, nicht in den Strahl schauen!) besteht Verdacht einer unzulässigen Strahldichte (falsche Klassifizierung?).
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard

Antworten

Zurück zu „Lasersicherheit“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 10 Gäste